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Frage geschrieben am 08.02.2012 13:18:27

Rückzahlung angeblich zu Unrecht erhaltener Leistungen ALG - II

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 753
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Ich habe, 2011, meine Erstbeantragung auf ALG-II gestellt, da mein ALG-I abgelaufen war und ich noch keinen Job gefunden habe. Bei dieser Erstbeantragung habe ich dem Jobcenter alle erforderlichen Unterlagen, persönlich abgegeben, lückenlos.

Dazu Belege wie Kontoauszüge und eine Erklärung meiner Großeltern, dass ich bei ihnen im Haushalt lebe, keine Wohnkosten benötige und von ihnen voll verpflegt werde.

Daraufhin bekam ich meinen Bewilligungsbescheid in dem aufgeführt ist, dass mir, seit meiner Erstbeantragung, monatlich der Regelsatz
von 364,- € gezahlt wird, den ich auch erhalten habe.

Da ich immernoch keinen Job gefunden habe, mein Erstantrag von ALG-II aber nur bis zum 29.02.2012 gültig ist, wurde ich vom Jobcenter aufgefordert einen Wiederholungsantrag, ab 01.03.2012, zu stellen. Das habe ich auch getan.

Da sich bei mir nichts geändert hat an meiner persönlichen Situation, habe ich dem Jobcenter ebefalls beim Wiederholungsantrag alle erforderlichen Unterlagen persönlich abgegeben, Kontoauszüge, wiederum die Erklärung meiner Großeltern, dass ich nach wie vor in ihrem Haushalt lebe, keine Wohnkosten benötige und von ihnen voll vepflegt werde genau, wie in meiner Erstbantragung.

Heute, am 08.02.2012, erhalte ich den neuen Bewilligungsbescheid, ab 01.03. bis 31.08.2012, auf Grund meines Wiederholungsantrages mit ienem monatlichen Regelsatz von 271,32 € und nicht 374,00 €, wie sie seit 01/2012 zu zahlen sind.

Es wird begründet, dass ich ja von meinen Großeltern, in deren Haushalt ich lebe, volle Verpflegung erhalte und keine Wohnkosten benötige und soll nun insgesamt von September 2011 bis Februar 2012 633,54 € zurückzahlen, die ich zu Unrecht erhalten habe.



Meine Frage:

Muss ich dieses Geld zurückzahlen wenn mich keinerlei Schuld trifft, da ich bei der Erstbeantragung von ALG-II und beim Wiederholungsantrag alle erforderlichen Unterlagen lückenlos abgegeben habe, persönlich, weder etwas verschwiegen noch verheimlicht habe.



Im Falle, dass ich das zurückzahlen müsste, wüsste ich nicht, wie ich das machen sollte bei meinem jetzt genehmigten Regelsatz von 271,32 €.

Von meinen Großeltern kann ich kein Geld erhalten, da sie beide ganz normale Rentner sind.


Antwort geschrieben am 08.02.2012 14:51:48
Rechtsanwalt Raphael Fork
Staufenstraße 26, 44139 Dortmund, Tel: 0231 /222 06 85, Fax: 0231/ 222 06 86
Sozialrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:






Man hat hier offenbar Ihren Regelsatz ( § 20 II 1 SGB II) auf 271,32 € gekürzt, weil man Ihnen die unentgeltlich bereit gestellte Verpflegung durch Ihre Großeltern als Einkommen anrechnet.


Da Sie sowohl auf Ihrem Erstantrag als auch auf Ihrem Wiederholungsantrag angaben, von Ihren Großeltern voll verpflegt zu werden, hat das Jobcenter daraus den Schluss gezogen, dass Ihnen durch die Verpflegung ein Einkommen mit gewisser Regelmäßigkeit zufließt ( Einnahme mit Geldeswert gem. § 11 I 2. Alternative SGB II ).

Dieses Einkommen durch die Vollverpflegung hat das Jobcenter in € umgerechnet nach § 2 V Alg II V und von Ihrem ungekürzten Regelsatz abgezogen.





Ob dies rechtlich Bestand hat, hängt zunächst von den tatsächlichen Verhältnissen im Haushalt Ihrer Eltern ab. Haben diese Sie wirklich komplett seit der Antragsstellung bis heute voll verpflegt, so wie Sie es auf den beiden Anträgen angaben ?

Oder haben Sie sich tatsächlich seit Bewilligung des Alg II davon selbst verpflegt ? Wenn ja, warum gaben Sie auf dem Folgeantrag Vollverpflegung durch die Großeltern an ?






Von der Beantwortung dieser Fragen hängen die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen den Bewilligungsbescheid sowie gegen den Rückforderungsbescheid ab.


Ein solcher Widerspruch müsste innerhalb eines Monats ab Zustellung der jeweiligen Bescheide erhoben werden.



Was die Frage der Rückzahlung anbelangt, kommt es zunächst einmal darauf an, ob das Jobcenter aufgrund eines Widerrufs ( § Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes">47 SGB X ) oder einer Rücknahme ( S 45 SGB X ) den ursprünglichen Bewilligungsbescheid aufgehoben hat. Zudem wäre zu überprüfen, ob der Bewilligungsbescheid einen Hinweis enthielt, der Sie darauf aufmerksam machte, dass bei fortgesetzter Vollverpflegung mit einer Rückerstattung zu rechnen sei.

Je nach Vorgehensweise des Jobcenters kann es durchaus möglich sein - zumindest bezüglich des Rückzahlungsverlangens - ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Bescheides in einem Widerspruch geltend zu machen.



Mit der Frage einer möglichen Rückzahlung und wie das in der Praxis konkret aussähe beschäftige ich mich nach ihrer Antwort auf die o.g. Fragen.







Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.



Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-

Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:


Tel.: 0231 / 222 06 85
Fax: 0231/ 222 06 86

email: info@ra-fork.de

Web: http://www.ra-fork.de/


Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
- Rechtsanwalt -

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 08.02.2012 14:53:53

"von den tatsächlichen Verhältnissen im Haushalt Ihrer Eltern ab"


Hier meinte ich natürlich "Großeltern"
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.02.2012 15:11:47

Ob dies rechtlich Bestand hat, hängt zunächst von den tatsächlichen Verhältnissen im Haushalt Ihrer Eltern ab. Haben diese Sie wirklich komplett seit der Antragsstellung bis heute voll verpflegt, so wie Sie es auf den beiden Anträgen angaben ?

Ich möchte korrigieren, dass ist nicht der Haushalt meiner Eltern, sondern meiner Großeltern.




Oder haben Sie sich tatsächlich seit Bewilligung des Alg II davon selbst verpflegt ? Wenn ja, warum gaben Sie auf dem Folgeantrag Vollverpflegung durch die Großeltern an ?


Ich habe mich nicht selbst verpflegt. Meine Großeltern kaufen für alle ein und ich muss dementsprechend Geld für den Einkauf dazugeben, da täglich meine Großmutter für uns alle kocht (3 Personen).
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.02.2012 15:31:53

"Ich habe mich nicht selbst verpflegt. Meine Großeltern kaufen für alle ein und ich muss dementsprechend Geld für den Einkauf dazugeben, da täglich meine Großmutter für uns alle kocht (3 Personen)."



Was allerdings noch nicht plausibel beantwortet, warum Sie auf dem Folgeantrag etwas anderes angaben.


Dies werde ich nachher per email mit Ihren klären, da Sie keine weiteren Anfragen mehr im Rahmen der kostenlosen nachfragefunktion einstellen können.




Wenn der Sachverhalt so wie von Ihnen gerade geschildert zutrifft und Ihre Großeltern dies auch jederzeit bestätigen würden, dann sehe ich gute Erfolgsaussichten für einen Widerspruch in Ihrer Sache.

Dies gilt sowohl für einen Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid als auch gegen den erneuten Bewilligungsbescheid mit dem Ihnen lediglich ein gekürzter Regelsatz bewilligt wird.


Die Widersprüche können Sie selbst einlegen ( innerhalb 1 Monats ab Zustellung der jeweiligen Bescheide) oder einen Anwalt mit der Sache betrauen. Im letzteren Fall sollten Sie sich von Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen mit dem das Schreiben der Widersprüche durch den Anwalt abgegolten werden kann.



Zur Begründung tragen Sie den Sachverhalt so vor wie er sich ereignet hat, begründen ihre Angaben auf den Bescheiden plausibel und legen eidesstattliche Versicherungen ( DIN A4 Blatt auf dem Ihre Großeltern den Sachverhalt beschreiben, bestätigen und an Eides statt die Richtigkeit Ihrer Angaben erklären) Ihrer Großeltern bei.



Danach dürfte den Widersprüchen abgeholfen werden wodurch sich auch das Rückzahlungsverlangen erledigt hätte und Sie fortan weiter den ungekürzten Regelsatz erhalten.



Sollte noch etwas unklar geblieben sein, können Sie mich gerne per email (finden Sie oben in meinen Kontaktdaten ) anschreiben.

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