Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 51 weitere Antworten zum Thema Rückzahlung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
derzeit bin ich als Dualer Student bei einem namhaften Unternehmen tätig. Ich würde gerne wissen, ob die Rückzahlungsvereinbarung der Studiengebühren bei einer Kündigung meinerseits (nach erfolgreichem Abschluss des Studiums) IN JEDEM FALL rechtskräftig ist.
Hier der Wortlaut meines Vertrages in Kurzform:
Unwiderrufliche Verpflichtung des Studenten für 36 Monate nach erfolgtem Abschluss des Studiums für AG tätig zu sein (Ohne Übernahmegarantie).
Falls Student ein angebotenes Beschäftigungsverhältnis nicht annimmt oder innerhalb der 36 Monate auf eigenen Wunsch ausscheidet: Rückzahlung von monatlich 1/36 der vom AG gezahlten Studiengebühren.
In welchem Fall müsste ich nicht zurückzahlen?
Mit freundlichen Grüßen
R. König
Antwort geschrieben am 13.01.2012 17:34:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Holger Hafer
Weiherhof 1, 72348 Rosenfeld-Leidringen, Tel: 07428 94 03 75, Fax: 07428 94 03 76
Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 47
Weiherhof 1, 72348 Rosenfeld-Leidringen, Tel: 07428 94 03 75, Fax: 07428 94 03 76
Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 47
gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt.
Es kommen zwar immer Ausnahmefälle die eine Rückzahlung ausschließen können in Betracht, entscheidend ist aber welche in ihrem konrekten Fall überhaupt relevant werden könnten.
Grundsätzlich sehe ich aufgrund der vereinbarten Modalitäten keine Möglichkeit mittels "normaler" Kündigung ihrerseits die Rückzahlung zu verhindern.
Um die Rückzahlung zu umgehen, kommen evtl. besondere Umstände in Betracht, wie beispielsweise dass der AG durch sein eigenes Fehlverhalten die Kündigung durch den AN verschuldet hat.
Ich hoffe Ihnen mit meiner ersten Einschätzung geholfen zu haben.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.01.2012 17:44:05
Spielt es für den Sachverhalt eine Rolle, ob aufgrund eines AG-Wechsels, oder aufgrund eines sich anschließenden Studiums gekündigt wird?
Spielt es für den Sachverhalt eine Rolle, ob aufgrund eines AG-Wechsels, oder aufgrund eines sich anschließenden Studiums gekündigt wird?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.01.2012 17:47:15
Nein, entscheidend für die Rückzahlungsverpflichtung ist, das Sie auf eigenen Wunsch ausscheiden.
Einen Grund die Rückzahlung zu verhindern, erreichen Sie nur wenn der AG durch sein Fehlverhalten den eigentlichen Grund der Kündigung bringt, bsp. wenn ihnen ein grob ungeeignetes Beschäftigungsverhältnis angeboten wird, was ihnen nicht zuzumuten ist und eine Kündigung ohne Rückzahlung rechtfertigen könnte.
Ich bedaure Ihnen keine erfreulichere Auskunft geben zu können.
Nein, entscheidend für die Rückzahlungsverpflichtung ist, das Sie auf eigenen Wunsch ausscheiden.
Einen Grund die Rückzahlung zu verhindern, erreichen Sie nur wenn der AG durch sein Fehlverhalten den eigentlichen Grund der Kündigung bringt, bsp. wenn ihnen ein grob ungeeignetes Beschäftigungsverhältnis angeboten wird, was ihnen nicht zuzumuten ist und eine Kündigung ohne Rückzahlung rechtfertigen könnte.
Ich bedaure Ihnen keine erfreulichere Auskunft geben zu können.
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hafer direkt

