Rückzahlung Studiengebühren bei Kündiging
| 13.01.2012 17:11
| Preis:
***,00 € |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,
derzeit bin ich als Dualer Student bei einem namhaften Unternehmen tätig. Ich würde gerne wissen, ob die Rückzahlungsvereinbarung der Studiengebühren bei einer
Kündigung meinerseits (nach erfolgreichem Abschluss des Studiums) IN JEDEM FALL rechtskräftig ist.
Hier der Wortlaut meines Vertrages in Kurzform:
Unwiderrufliche Verpflichtung des Studenten für 36 Monate nach erfolgtem Abschluss des Studiums für AG tätig zu sein (Ohne Übernahmegarantie).
Falls Student ein angebotenes Beschäftigungsverhältnis nicht annimmt oder innerhalb der 36 Monate auf eigenen Wunsch ausscheidet: Rückzahlung von monatlich 1/36 der vom AG gezahlten Studiengebühren.
In welchem Fall müsste ich nicht zurückzahlen?
Mit freundlichen Grüßen
R. König
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Rückzahlung
13.01.2012 | 17:34
Antwort
von
Rechtsanwalt Holger Hafer
48 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt.
Es kommen zwar immer Ausnahmefälle die eine Rückzahlung ausschließen können in Betracht, entscheidend ist aber welche in ihrem konrekten Fall überhaupt relevant werden könnten.
Grundsätzlich sehe ich aufgrund der vereinbarten Modalitäten keine Möglichkeit mittels "normaler"
Kündigung ihrerseits die Rückzahlung zu verhindern.
Um die Rückzahlung zu umgehen, kommen evtl. besondere Umstände in Betracht, wie beispielsweise dass der AG durch sein eigenes Fehlverhalten die
Kündigung durch den AN verschuldet hat.
Ich hoffe Ihnen mit meiner ersten Einschätzung geholfen zu haben.
Nachfrage vom Fragesteller
13.01.2012 | 17:44
Spielt es für den Sachverhalt eine Rolle, ob aufgrund eines AG-Wechsels, oder aufgrund eines sich anschließenden Studiums gekündigt wird?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.01.2012 | 17:47
Nein, entscheidend für die Rückzahlungsverpflichtung ist, das Sie auf eigenen Wunsch ausscheiden.
Einen Grund die Rückzahlung zu verhindern, erreichen Sie nur wenn der AG durch sein Fehlverhalten den eigentlichen Grund der Kündigung bringt, bsp. wenn ihnen ein grob ungeeignetes Beschäftigungsverhältnis angeboten wird, was ihnen nicht zuzumuten ist und eine Kündigung ohne Rückzahlung rechtfertigen könnte.
Ich bedaure Ihnen keine erfreulichere Auskunft geben zu können.