Ich habe während meines Dualen Studiums im Zuge meines Arbeitsvertrages ein Stipendium zusätzlich zu meinem Grundgehalt ausgezahlt bekommen. Das Stipendium wurde auf dem Gehaltsbogen als "sonstige lfd. Zahlungen" deklariert. Die Beträge zur Sozialversicherung wurden vom Grundgehalt+Stipendium berechnet und dementsprechend vom gesamten Bruttogehalt abgezogen.
Nach meinem Studium habe ich das Unternehmen verlassen und muss nun dieses erhaltene Stpendium zurückbezahlen, was auch legitim ist.
Meine Frage ist aber: Ich bezahle den Bruttobetrag des monatlich erhaltenen Stipendiums zurück. Mein Gedanke ist folgender: Durch die Rückzahlung verringern sich das monatliche Bruttogehalt und somit auch die bezahlte Sozialversicherung. Kann nun der Arbeitgeber und Arbeitnehmer diese zu viel bezahlte Sozialversicherung zurückfordern?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 13.01.2012 22:40:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Die Leistungen des Stipendiums wurden Ihnen als Gehaltsleistung ausbezahlt. Ihr Arbeitgeber hat diese Leistungen versteuert (Lohnsteuer) und Sozialabgaben darauf bezahlt. Sie haben mir Ihrem Gehalt ca. die Hälfte der Steuer und Sozialabgaben bezahlt, die andere hat der Arbeitgeber entrichtet.
Sie zahlen nun nur Ihren Anteil zurück, der Arbeitgeberanteil fällt unter den Tisch.
Sie haben außerdem in die Arbeitslosen - und Rentenversicherung eingezahlt, was einen geldwerten Vorteil für Sie bedeutet. Insofern ist eine Rückzahlung des Bruttobetrages nicht so abwegig.
Es gibt eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG Az: B 12 R 04/08), die sich mit der Sozialversicherungspflicht während eines Dualen Studiums befasst hat: "Stellen sich im Rahmen eines sog praxisintegrierten dualen Studiums die berufspraktischen Phasen infolge organisatorischer und/oder curricularer Verzahnung mit der theoretischen Hochschulausbildung als Bestandteil des Studiums dar, so begründen sie keine Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung bei dem Praktikumsbetrieb."
Ich weiß nicht, was für eine Art Vertrag Sie mit Ihrem Arbeitgeber hatten und um was für eine Art Studium es sich gehandelt hat. In dem Fall des BSG gab es "nur" einen Praktikantenvertrag, das Gericht nahm an, dass hier keine Sozialbgaben zu entrichten sind. Soweit das BSG in der Vergangenheit Studiengänge mit Praxisbezug zu beurteilen hatte, handelte es sich häufig um sog berufsintegrierte Studiengänge, bei denen in der Regel über den Fortbestand der vor Beginn des Studiums bestehenden Beschäftigung und damit der Versicherungspflicht zu entscheiden war (zuletzt Urteil vom 11.3.2009, Az: B 12 KR 20/07 R) . Soweit keine Besonderheiten vorlagen, hatte das Gericht bei solchen beruflichen (Zwischen)Praktika Versicherungspflicht wegen Beschäftigung angenommen oder diese unterstellt (BSG Az: 12 RK 45/78, Az: 12 RK 10/79).
Eine Möglichkeit der Rückforderung bereits entrichteter Sozialabgaben gibt es nur, wenn zu Unrecht ÜBERHAUPT Sozialabgaben gezahlt wurden, Sie also während Ihres Studiums anderweitig Versicherungsschutz hatten. Wenn die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aber angenommen wird, kommt eine Rückzahlung der Beiträge leider nicht in Betracht. Ich würde bei Ihnen auch davon ausgehen, dass dies wahrscheinlich der Fall ist.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
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