Durch einen Schicksalsschlag wurde meine Schwester vor dem Tod unserer Mutter pflegebedürftig und ist in einem Pflegeheim untergebracht. Die Kosten des Pflegeheimes werden von der Sozialhilfe getragen. Der Träger hat mich nun nach dem Tod meiner Mutter angeschrieben und verlangt Auskunft ob es seitens meiner Eltern Schenkungen bzw. Zahlungen aus Erbschaften in den letzten 10 Jahren gegeben hat. Der Sozialhilfeträger beruft sich dabei auf §117 Abs. 3SGB XII. Für den Fall dass ich keine Auskunft erteile droht man mir mit einer Auskunftsklage.
Dazu habe ich folgende Fragen:
1. Bin ich gegenüber dem Träger Auskunftspflichtig ? Offensichtlich geht es ja um Sozialhilfe bzw. Erbschaftsansprüche meiner Schwester ?
2. Handelt es sich bei dem mir überlassenen Geldbetrag um eine Erbschaft aus der Masse meines Vaters oder eine Schenkung und spielt das in dem vorliegenden Fall überhaupt eine Rolle ?
3. Kann ein Geldbetrag seitens des Trägers zurückgefordert werden und wenn ja in welcher Höhe ?
4. Was passiert im Falle einer Rückzahlungspflicht, wenn ich den geforderten Betrag nicht zurückzahlen kann ? Der erhaltene Betrag wurde zur Rückzahlung von Verbindlichkeiten verwendet und ist nicht mehr vorhanden.
5. Wie gehe ich am besten weiter vor ?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 26.01.2012 12:54:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
1.
Eine Auskunftspflicht gegenüber dem Träger der Sozialleistungen ist zu bejahen. Nach der Regelung der §§ 93 ff. SGB XII kann der Träger zivilrechtliche Unterhaltsansprüche auf sich über leiten und diese dann wie der Unterhaltsberechtigte selber geltend machen. Zu den Unterhaltsansprüchen gehören vor allem die Ansprüche auf Unterhalt zwischen Verwandten gerader und in auf- oder absteigender Linie nach den §§ 1601, 1589 Satz 1 BGB. Zu diesen Unterhaltsansprüchen gehören auch die zur Geltendmachung nötigen Auskunftsansprüche des Unterhalsberechtigten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen. Hintergrund für diese Überleitung ist es, dass Sozialleistungen nur im Nachrang gewährt werden, also erst dann, wenn die Betroffenen selber keine Vermögenswerte haben sich selber zu helfen. Daher muss der Träger der Sozialleistungen rechtliche eine Möglichkeit haben solche Unterhaltsleistungen anstelle des Betroffenen geltend zu machen. Der Träger der Sozialleistungen ist insoweit an die Stelle Ihrer Schwester getreten.
Daneben geht es dem Träger der Sozialleistungen offenbar darum, den Vermögenshintergrund Ihrer Schwester zu überprüfen. Hierbei ist aufgrund der Erbfälle zu prüfen, inwieweit eine Erbschaft angefallen ist, die zur Bestreitung der nötigen Pflegekosten herangezogen werden kann.
2.
Ob es sich bei den Zuwendungen Ihrer Mutter um Auszahlungen von Nachlasswerten Ihres Vaters gehandelt hat, oder ob Ihnen Ihre Mutter etwas zugewandt hat, kann von hier nicht beurteilt werden.
Die 10 Jahresfrist geht jedenfalls auf die Regelung des § 529 BGB zurück. Danach kann ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers nicht mehr geltend gemacht werden, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit, hier also der Unterhaltspflicht, schon 10 Jahre seit Vollzug der Schenkung vergangen sind. § 528 BGB sieht einen Rückforderungsanspruch für Schenkungen vor, wenn der Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Soweit also Ihr Mutter deswegen nicht für die Pflegekosten aufkommen konnte, weil sie Ihnen Schenkungen gemacht hat, könnte ein Rückforderungsanspruch bestehen, denn der Träger der Sozialleistungen dann im Rahmen der Überleitung geltend machen kann. Dieser Anspruch erlicht nicht mit dem Tod, selbst wenn die sozialrechtliche Überleitung erst nach dem Tod des Schenkers erfolgt.
3.
Eine Rückzahlung der Schenkung kann unter der Voraussetzung, dass durch die Schenkung die Möglichkeit zur Erfüllung der Unterhaltpflicht vereitelt wurde, gefordert werden. Allerdings gibt es für die Höhe des Anspruches bestimmte Grenzen. Hierzu wird auf §§ 94 Abs. 1, Sätze 2 bis 5, Abs. 2 und 3 SGB XII hingewiesen. Gerade bei der Pflege volljähriger behinderter oder pflegebedürftiger Kinder erfolgt eine Begrenzung.
4.
Grundsätzlich kann einem festgestellten Anspruch Entreicherung nach § 818 Abs 3. BGB eingewandt werden. Allerdings ist nach der Rechtsprechung eine Schuldentilgung keine Entreicherung, da die durch Tilgung eingetretene Befreiung von Verbindlichkeiten rechtlich eine Bereicherung darstellt.
5.
Sie sollten sich auf jeden Fall unter Vorlage aller verfügbaren Unterlagen an einen Kollegen vor Ort wenden um die Auskunft vorzubereiten und durchzuführen. Die Frage ist insbesondere, ob es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen gehandelt hat, oder ob es hierfür Gegenleistungen an die Eltern bzw. die Mutter gegeben hat, wodurch der Schenkungscharakter verloren geht. Insoweit kommen auch gemischte Schenkungen in Betracht, wo die Gegenleistung beispielsweise in der Pflege der Eltern besteht.
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

