23.03.2011 | 13:58
Antwort
von
Rechtsanwalt Guido Matthes
421 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Es handelt sich nach Ihrer Schilderung um einen Darlehensvertrag mit fester Laufzeit gem.
§ 488 BGB. Eine Kündigung des Vertrages wäre damit gar nicht notwendig gewesen; die Rückzahlung des Darlehens war auch ohne Kündigung zu den vereinbarten Terminen bereits fällig.
Eine nachträgliche
Schenkung und damit einen Verzicht auf die Rückerstattung des Darlehens müssen Sie beweisen. Eine nachträglich jetzt von Ihren Eltern verfasste Erklärung ist aufgrund der Betreuung unwirksam, wenn die Betreuung in Bezug auf die Vermögenssorge angeordnet ist. Davon gehe ich aus, wenn die Betreuerin das Darlehen geltend macht.
Sie können die Rückzahlung aber vermeiden, wenn Sie die Einrede der Verjährung erheben. Der Rückzahlungsanspruch unterfällt hier der dreijährigen Verjährungsfrist und war spätestens 2004 fällig. Damit ist ab 2008 die Verjährung eingetreten, sofern diese nicht gem.
§§ 203 ff BGB gehemmt war. Die längere Verjährungsfrist für Verbraucherdarlehen gem.
§ 497 III 3 BGB gilt nicht, da ich davon ausgehen, dass Ihre Eltern nicht als Unternehmer das Darlehen vergeben haben.
Die Einrede der Verjährung sollten Sie schriftlich gegenüber der Betreuerin erheben. Voraussichtlich wird diese dann die Rückzahlung nicht weiter von Ihnen verlangen können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
23.03.2011 | 16:10
Vielen Dank für die schnelle Antwort, zu der ich aber noch eine Frage habe. Ich verstehe was Sie mit "vereinbarten Termine" Plural) meinen? . "die Rückzahlung des Darlehens war auch ohne Kündigung zu den vereinbarten Terminen bereits fällig"...
War dies ein Schreibfehler und Sie meinten den vereinbarten Termin der letzten Rate 1.6.2004?
Dass ich nie eine Rate bezahlt habe (eben weil es dann eine Schenkung wurde), spielt hierei keine Rolle z.B. als Aufhebung der Verjährung?
Besten Dank und Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
23.03.2011 | 17:03
Sehr geehrte Ratsuchende,
hier gab es monatliche Zahlungstermine für die einzelnen Raten. Zu diesen Terminen ist jeweils die Fälligkeit der Raten ohne Kündigung eingetreten.
Der Umstand, dass Sie keine Rate gezahlt haben, ist für die Verjährung nicht relevant. Ihre Eltern hätten die Forderung nach Fälligkeit geltend machen können, wenn Sie denn gewollt hätten.
Sofern die Forderung aber (offensichtlich aufgrund der jetzt schwierig zu beweisenden Schenkung) nicht mehr geltend gemacht wurde, ist sie zumindest nach den gesetzlichen Vorschriften verjährt.
Ich gehe anhand Ihrer Schilderung davon aus, dass Sie gute Aussichten haben, nicht zahlen zu müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt