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Rückzahlung Darlehen für Photovoltaikanlage


| 25.07.2012 22:34 |
Preis: 40,00 € |

Kredite


Beantwortet von

Rechtsanwalt Heiko Tautorus


| in unter 2 Stunden

2007 haben wir eine GbR zum Betrieb einer Solaranlage gegründet. Für das Darlehen haben wir eine Grundschuld auf das Haus der Eltern eintragen lassen.
Die Anlage ist auf dem selbigen Haus montiert.

Wie geht es weiter, wenn das Haus verkauft wird oder durch die Bank verwertet wird ?

Kann die Anlage unabhängig davon, von uns weiter betrieben werden ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema:
Darlehen Rückzahlung
25.07.2012 | 23:49

Antwort

von

Rechtsanwalt Heiko Tautorus
158 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:

Ihr Frage hängt von der Sicherung der Anlage vor solchen Fällen ab.

Üblich und in der Regel wird per (notariellen) Pachtvertrag die Anlage nur zum vorübergehenden Zweck mit dem Gebäude verbunden.

Somit ist diese eine selbständige Anlage und wird mit der Verbindung des Gebäudes nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes.

Dazu wird dann meist eine Dienstbarkeit eingetragen zugunsten der Anlage.

In diesen Fall ist ein Eigentumsübergang des Grundstückes und des Gebäudes, soweit diese nach § 95 BGB eigenständig ist, unschädlich.

Durch den Miet/Pachtvertrag und § 566 BGB ist auch der weitere Betrieb gesichert.

"Wie geht es weiter, wenn das Haus verkauft wird oder durch die Bank verwertet wird ?"

Sofern keine Regelung i.S.d. § 95 BGB getroffen wurden, ist die Photovoltaikanlage wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. D.h. das Eigentum an der Anlage liegt beim Gebäude/Grundstückseigentümer.

Es würde mit der Übertragung des Eigentums am Gebäude/Grundstück übertragen.

Insoweit eine Dienstbarkeit nicht im Rang vor dem zu verwertenden Grundpfandrecht eingetragen ist, wird dieses Recht bei Zwangsversteigerung erlöschen.

Soweit jedoch vertraglich Ihnen das Eigentum an der Anlage verblieben ist, könnte der Ersteigerer Ihnen jedoch nur sagen: "Abbauen".

Dies kann mit einem Miet/Pachtvertrag abgewendet werden.

"Kann die Anlage unabhängig davon, von uns weiter betrieben werden ?"

Soweit Sie weiter Eigentümer sind und gegenüber dem Grundstückseigentümer in einem Miet/Pachtvertragserhältnis stehen, bleibt der Vertrag auch mit dem neuen Eigentümer bestehe.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine gute Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.

Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.

--------------
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.


Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

Strehlener Straße 12
01069 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de

Bewertung des Fragestellers 2012-07-27 | 06:14


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Rechtsanwalt Heiko Tautorus
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Baurecht, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht, Erbrecht, Zivilrecht