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Frage geschrieben am 08.01.2012 14:43:55

Rückwirkende Forderung von Beiträgen zur Berufsgenossenschaft BGW

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 52,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 579
Sehr geehrte Damen und Herren,

im Mai 2005 habe ich ein Gewerbe bei meinem zuständigen Gewerbeamt angemeldet und zum 31.12.2009 wieder abgemeldet. Im Mai 2011 habe ich nun Beitragsbescheide (Unternehmerversicherung)für diesen zurückliegenden Zeitraum 2006 bis 2009 erhalten. In dieser Zeit war ich allein selbständig und hatte keine Angestellten.

Hier meine Frage:
Kann diese Berufsgenossenschaft BGW nachträglich Beiträge für eine Firma einfordern, die bereits seit 17 Monaten abgemeldet ist und nicht mehr existiert. Es war mir bis zu den Bescheiden nicht bekannt, dass Selbständige - ohne Angestellte - für eine Berufsgenossenschaft beitragspflichtig sein müssen.

Vielen Dank für Ihre Informationen im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 08.01.2012 16:52:37
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:

Aus Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie keine eigenständige Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft vorgenommen haben.

Zu Ihrer Information: Eine unterlassene Anmeldung ist nach § 192 Abs. 1 SGB VII und § 209 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII eine Ordnungswidrigkeit.



Die rückwirkende Forderungsmöglichkeit der BGW ergibt sich aus der Verjährungsvorschrift des anzuwendenden § 25 SGB IV.

Demnach verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. (bei Vorsatz erst nach 30 Jahren).

Die Fälligkeit der Beitragsforderung bestimmt sich nach der Satzung der Berufsgenossenschaft.

§ 168 Abs. 4 SGB VII sieht vor, dass die Berufsgenossenschaften die Fälligkeit des Beitrages selbst bestimmen. § 31 Abs. 1 der Satzung der BGW verweist für die Fälligkeit auf § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB IV. Demnach sind die geschuldeten Beiträge der Unfallversicherung am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist.

Die Einstellung Ihrer Unternehmung, hätte von Ihnen eine Sicherheitsleistung nach § 34 Abs. 2 der Satzung der BGW erfordert.

Insofern Sie keine Zahlung leisteten wird nach § 34 Abs. 4 der Fehlbetrag nacherhoben. Aus § 34 Abs. 5 der Satzung der BGW erfolgt der Verweis auf die Beitragserhebung der Satzung.

Sie kommen als persönlicher Beitragsschuldner nicht aus der Haftung.

Es ändert sich auch nichts durch Ihre Gewerbeabmeldung.

Ich bedauere Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können.

-----------------------
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.

Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.



Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

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