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Frage geschrieben am 22.08.2011 11:04:28

Rückwirkende Beitragsforderung nach Einstufung als selbständig

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € 46,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 820
Sachverhalt: Ich (alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH) wurde vom Steuerberater als normaler Arbeitnehmer in der Firma geführt und entsprechend gesetzlich Krankenversichert. Jetzt, nach 4 Jahren erfolgte die Statusfeststellung durch die DRV mit dem Ergebnis der Selbständigkeit. Der (mittlerweile neue) Steuerberater hat für die KV-Beiträge bei der DAK einen Antrag auf Erstattung der geleisteten Beiträge gestellt, auf den die DAK bisher nicht reagiert hat (also weder ihm zugestimmt, noch abgelehnt). Sehr wohl hat die DAK aber einen Beitragsbescheid für die Versicherung als Selbständiger rückwirkend für die letzten 4 Jahre geschickt, und dazu gleich eine Mahnung zur Zahlung des gesamten Betrags gelegt.

Meine Frage: Wenn die DAK es nun ablehnt gezahlte Beiträge aus der Pflichtversicherung zurück zu erstatten (vermutlich mit der Begründung aus diesen Beiträgen auch Leistungen erbracht zu haben), kann sie mich zwingen ein zweites Vertragsverhältnis als Selbständiger parallel zu bezahlen? immerhin wäre ich für die letzten 4 Jahre ja dann 2x versichert gewesen. Oder andersrum, wenn ich als Selbständiger freiwillig in der gesetzlichen Versicherung bleiben möchte, muss ich das ja aktiv beantragen und kann dies auch nur für die Zukunft, nicht aber rückwirkend tun. Das habe ich aber nicht getan, besteht dann für diesen Bescheid als freiwillig Versicherter überhaupt eine Grundlage?


Antwort geschrieben am 22.08.2011 14:27:37
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Zunächst geht es um die Erstattung der Beiträge zur Krankenversicherung.
Einschlägig ist hier § 26 Abs. II SGB IV: „Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat.."

Das bedeutet konkret, dass eine Rückerstattung der Beiträge ausgeschlossen ist, wenn Leistungen der Krankenkasse erbracht wurden.
Warum die DAK allerdings annimmt, dass Sie für die Vergangenheit freiwillig gesetzlich versichert sein möchten, erschließt sich mir nicht. Sie teilen der DAK mit, dass Sie sich privat versichern werden. Es gibt aber auch die Möglichkeit, das Sie sich in einer anderen gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern.
Auch für die Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich die Krankenkasse als Einzugsstelle zuständig, in Ausnahmefällen auch die Deutsche Rentenversicherung Bunben. Irrtümlich geleistete Beiträge in der Annahme einer Pflichtversicherung werden nach § 202 SGB VI als freiwillige Beiträge behandelt, sofern sie nicht zurückgefordert werden (können).
Fälschlicherweise geleistete Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden über die Krankenkasse erstattet. Sie hatten ja in den vergangenen Jahren keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Erstattungsanspruch wird jedoch gekürzt, soweit Sie eventuell Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten haben, § 351 SGB III.
Ich kann Ihnen allerdings aus Erfahrung sagen, dass die Sache nicht so einfach ist, wie sie sich jetzt vielleicht liest. Mit einem Schreiben Ihres Steuerberater, die Beiträge zu erstatten, wird es aller Wahrscheinlichkeit nach nicht getan sein. Falls Sie noch Verstädnisfragen haben, nutzen Sie bitte die Nachfrageoption.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.08.2011 22:14:44

vielen Dank soweit mal.

Darf ich jetzt daraus schließen das es keinen grundsätzlichen Zwang gibt in meinem Fall die freiwillige Versicherung statt der Pflichtversicherung hinzunehmen?

Auf den Fragebögen der DAK musste ich meine Einkommensverhältnisse angeben, aber ich dachte das ginge um die Zukunft (auch wenn die Zukunft auf 2 Monate begrenzt ist weil ich dort hin der DAK gekündigt habe um zur TK zu wechseln). Und die DAK hat diesen Bescheid einfach für die kompletten 4 Jahre ausgestellt.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.08.2011 22:20:48

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie waren ja nicht sozialversicherungspflichtig, demnach können Sie sich auch privat versichern, zB um eine Anwartschaft zu erwerben. Und Sie sind frei in der Wahl in KK, sie können auch die Techniker wählen.
So würde ich das jedenfalls nicht hinnehmen. Wahrscheinlich hat die DAK es falsch verstanden.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
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