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Guten Morgen,
meine Rentenversicherung möchte von mir wissen, welche Einnahmen und Arbeitszeiten ich von 1976 bis 1979 hatte. Ich war damals hauptberuflich Hausfrau und Mutter und habe immer mal wieder Examens-/Diplom-/Schriftliche Hausarbeiten für StudentInnen getippt. Nachweise über Arbeitszeiten habe ich nicht geführt und meine Steuerunterlagen für diese Jahre sind schon lange vernichtet.
Die RV bezieht sich auf das SGB IV, § 8, also die heutige Rechtsprechung. Sie kann ja aber nicht für einen Zeitraum angewandt werden, der mehr als 30 Jahre zurückliegt.
Ich möchte gern wissen, ob dieser Paragraph damals sinngemäß schon Gültigkeit hatte.
Dankeschön.
Antwort geschrieben am 26.08.2011 08:02:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht
Bewertungen: 134
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zunächst vielen Dank für die Frage.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.
Sie fragten, ob die von Ihnen genannte Norm damals schon sinngemäß Gültigkeit hatte.
§ 8 SGB IV ist am 1. 7. 1977 in Kraft getreten (Art 2 § 21 Abs 1 G v 23. 12. 1976, BGBl I 3845).
Die am 1.7.1977 in Kraft getretene Norm wurde während ihres Bestehens mehrfach geändert. Wesentlich waren zuletzt die Neufassung durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.3.1999 (BGBl I 388 – in Kraft seit 1.4.1999) und durch das Gesetz v 23.12.2002 (Hartz-II - BGBl I 4622 – in Kraft seit 1.4.2003).
Bezüglich Ihrer Fragestellung kann damit Folgendes festgestellt werden, dass sie für den Zeitraum vor dem 01.07.1977 keine Gültigkeit hat.
Dies würde gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoßen.
Unzulässigkeit der Wirkung von Gesetzen für einen vor ihrer Verkündung liegenden Zeitraum.
Das Rückwirkungsverbot folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Absätze 1 und 3 des Grundgesetzes, GG).
Der Bürger muss sich auf Gesetze einstellen können. Wer von einem Gesetz betroffen ist, muss auf die Geltung der Vorschrift vertrauen können.
Es werden aber zwei Rückwirkungen unterschieden:
1.echte Rückwirkung:
Liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgeschlossene Sachverhalte der Vergangenheit eingreift, wenn also Rechtsfolgen rückwirkend eintreten sollen.
2.unechte Rückwirkung:
Liegt vor, wenn ein Gesetz nicht auf vergangene, aber auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt.
Bei der unechten Rückwirkung treten die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt wurden" (Bundesverfassungsgericht BVerfGE 31, 275 (292), BVerfGE 72, 200 (242)).
Die echte Rückwirkung ist zu Lasten des Bürgers generell verboten, die unechte Rückwirkung hingegen nicht.
In Ihrem Fall liegt eine sogennante unechte Rückwirkung vor, da Sie wohl noch nicht in die Rente eingetreten sind, es sich also um einen Lebenssachverhalt handelt, der noch in die Zukunft wirkt.
Somit hat die Norm auch auf den bereits 30 Jahre zurückliegenden Zeitraum.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben haben zu können.
Sollte noch etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Einen schönen Gruß aus Jever ins Wangerland.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 26.08.2011 08:24:40
Bitte entschuldigen Sie die undeutliche Eingangsformulierung. Es sollte heißen "könnte die Norm für den Zeitraum vor dem 01.07.1977 ungültig ".
Das Ergebnis habe ich ja erläutert, dass die Norm schlussendlich doch Wirksamheit entfaltet.
Es fehlt daher im Schlusssatz das Wort "Gültigkeit"
Ich bitte diese beiden Ungenauigkeiten zu entschuldigen.
Mit besten Grüßen
Grübnau-Rieken M.A.
Rechtsanwalt
Bitte entschuldigen Sie die undeutliche Eingangsformulierung. Es sollte heißen "könnte die Norm für den Zeitraum vor dem 01.07.1977 ungültig ".
Das Ergebnis habe ich ja erläutert, dass die Norm schlussendlich doch Wirksamheit entfaltet.
Es fehlt daher im Schlusssatz das Wort "Gültigkeit"
Ich bitte diese beiden Ungenauigkeiten zu entschuldigen.
Mit besten Grüßen
Grübnau-Rieken M.A.
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.08.2011 11:05:36
Hallo und danke für die schnelle Antwort,
doch, ich bin in die gesetzliche Rente eingetreten per 01.07.2011. Die RV kommt allerdings ins Schleudern, weil ich zwar die gesetzliche Rente beantragt habe, aber nach wie vor meine selbständige Tätigkeit ausübe. Da der Beginn der Selbständigkeit 1979 war, ich aber bereits am 31.07.1975 aus meinem Angestelltendasein ausgeschieden bin (danach folgten Mutterschutzfrist und Arbeitslosigkeit), kommt die RV nicht klar mit den Zeiten und spitzen auf "rentenversicherungspflichtige Tätigkeit".
Ich entnehme Ihrer Antwort, daß die Frage der RV nach meinem Einkommen und meiner Arbeitszeit zwischen 1976 und 1979 auf rechtlich einwandfreien Füßen steht.
Grüße aus dem sonnigen Oldenburg nach Jever :-)
K.B.
Hallo und danke für die schnelle Antwort,
doch, ich bin in die gesetzliche Rente eingetreten per 01.07.2011. Die RV kommt allerdings ins Schleudern, weil ich zwar die gesetzliche Rente beantragt habe, aber nach wie vor meine selbständige Tätigkeit ausübe. Da der Beginn der Selbständigkeit 1979 war, ich aber bereits am 31.07.1975 aus meinem Angestelltendasein ausgeschieden bin (danach folgten Mutterschutzfrist und Arbeitslosigkeit), kommt die RV nicht klar mit den Zeiten und spitzen auf "rentenversicherungspflichtige Tätigkeit".
Ich entnehme Ihrer Antwort, daß die Frage der RV nach meinem Einkommen und meiner Arbeitszeit zwischen 1976 und 1979 auf rechtlich einwandfreien Füßen steht.
Grüße aus dem sonnigen Oldenburg nach Jever :-)
K.B.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.08.2011 11:24:34
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Für die Zeit zwischen 1976 und 1979 steht die Sache auf sicheren Füßen.
Sie müssten aber schauen für den Zeitraum danach, ob die von Ihnen ausgeübte selbständige Tätigkeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 2 SGB VI ist.
Hierfür möchte - die chronisch klamme GRV - dann Beiträge nachentrichtet haben, wobei die Altersrente, die Sie beziehen nicht mit Rentenversicherungsabgaben belegt ist.
Auch müsste man im Einzelfall schauen, welchen Umfang Ihre Tätigkeit eingenommen hat, um in den Genuss einer Versicherungsfreiheit zu gelangen.
Sollten Sie Probleme mit der GRV haben, können Sie sich gerne an mich Zwecks weiterer Prüfung wenden.
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Für die Zeit zwischen 1976 und 1979 steht die Sache auf sicheren Füßen.
Sie müssten aber schauen für den Zeitraum danach, ob die von Ihnen ausgeübte selbständige Tätigkeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 2 SGB VI ist.
Hierfür möchte - die chronisch klamme GRV - dann Beiträge nachentrichtet haben, wobei die Altersrente, die Sie beziehen nicht mit Rentenversicherungsabgaben belegt ist.
Auch müsste man im Einzelfall schauen, welchen Umfang Ihre Tätigkeit eingenommen hat, um in den Genuss einer Versicherungsfreiheit zu gelangen.
Sollten Sie Probleme mit der GRV haben, können Sie sich gerne an mich Zwecks weiterer Prüfung wenden.
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