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Frage geschrieben am 25.08.2011 20:55:22

Rückwirkende Änderung bei PKW wegen Doppelversicherung

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 593
Sachverhalt:

Ich und meine Kinder (3 und 1 Jahr) sind privat Krankenversichert. Meine Frau ist gesetzlich versichert und hat einen Beihilfeanspruch da beamtenähnliches Dienstverhältnis.

Meine Kinder sind zu 100% privat krankenversichert.
Wie wir nun aber erfahren haben, hätte ein 20%iger privater Krankenversicherungsschutz für die Kinder ausgereicht, da die Beihilfestelle
hier immer 80% der Krankheitskosten der Kinder (ohne zusätzliche Beiträge von uns) getragen hätte. (weil ich nicht im öffentlichen
Dienst bin und privat Krankenversichert bin)

Damit haben wir nun in den vergangen Jahren ca. 5.000 EUR Beiträge gezahlt, die nicht nötig gewesen wären.

- Hätte die private Krankenversicherung hier bei Abschluss nachfragen müssen, ob anderweitige Ansprüche da sind…
- Hätte die KVBW Beihilfestelle uns aktiv auf die Möglichkeiten der Kinderbeihilfe aufmerksam machen müssen, schließlich hatten wir dort auch eine (einmalige) Geburtsbeihilfe für beide Kinder beantragt. Die Stelle wusste also um die Kinder, nicht aber zwingend davon, dass ich privat Versichert bin.
- Hier liegt eine Doppelversicherung vor, da muss doch was machbar sein

Es stellen sich nun 2 elementare Fragen:

1) Kann ich eine der beiden Stellen auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, weil keiner Informiert oder nachgefragt hat?
2) Wie weit kann ich meine private KV dazu zwingen, das Versicherungsverhältnis der Kinder rückabzuwickeln. Je weiter das gehen würde desto besser, denn die Beihilfestelle würde bei Rückabwicklung die Erstattung übernehmen.


Antwort geschrieben am 25.08.2011 21:53:49
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Es gibt in den §§ 14,15 SGB I eine gesetzlich festgelegte Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen zu Beratung und Auskunft.
Diese Norm ist aber auf private Krankenversicherungen nicht anwendbar.
In Betracht kommt nur eine Pflichtverletzung des Vertrages durch den Umstand, dass man Sie nicht aufgeklärt hat.
Hier unterscheidet man zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit, die sie beweisen müssten. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit - also
die erforderliche Sorgfalt wurde in erheblichem Maße verletzt und nicht das beachtet, was jedermann hätte einleuchten müssen - scheidet meines Erachtens allein aus Beweislastgründen aus.
Übrig bleibt die einfache Fahrlässigkeit - immer vorausgesetzt es liegt überhaupt eine Pflichtverletzung vor. In diesen Fällen haben Sie Anspruch auf eine Vertragsanpassung sowie unter Umständen auf Schadenersatz.
Das OLG Hamm (AZ:18 U 154/09) entschied: Versäumt der Versicherungsmakler seine Aufklärungspflichten, haftet er dafür, wenn Kunden bei einem Versicherungswechsel finanzieller Schaden entsteht." Dieses Urteil betrifft aber - so das Gericht - besonders Kunden, die ihre private Krankenversicherung wecheseln möchten. Eine Rückabwicklung der Versicherungsverhältnisse wird sich, selbst bei begründetem Anspruch, schwierig gestalten.

Abschließend kann man Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und der Tatsache, dass es sich um eine Erstberatung handelt, nur raten, den Fall einem Anwalt zur genauen Prüfung vorzulegen. Man kann Ihre Fragen nur insofern beantworten, dass ein
Schadenersatzanspruch nicht vornherein ausgeschlossen ist. Die Durchsetzung solcher Ansprüche - selbst wenn berechtigt -
gestaltet sich meiner Erfahrung nach äußerst zäh und ist für einen Laien quasi nicht möglich.
Hinzu kommt, dass recherchiert werden muss, wieweit die Aufklärungspflichten der Krankenkassen im einzelnen gehen und ob
ihr spezieller Fall darunter zu subsumieren ist. Ein Problem sehe ich bei Ihnen zusätzlich in der nicht sehr häufigen Fallkonstellation.
Ich stehe Ihnen gern zur weiteren Beratung zur Verfügung.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 25.08.2011 22:12:30

Noch zu ergänzen:

Grundsätzlich besteht auch ein Anspruch wegen Doppeltversicherung auf Rückzahlung der Leistungen, die Krankenkassens stellen sich aber hier auf den Standpunkt, dass eine Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn bereits Leistungen erbracht wurden.

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