Frage geschrieben am 08.03.2010 09:26:38
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Rückwirkend Dienstreisen geltend machen
Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 993Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Antwort geschrieben am 08.03.2010 10:08:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Mariana Stötzer-Werner
Gartenstr. 112, 99947 Wiegleben, Tel: 036038920799, Fax: 036038920798
Baurecht, Erbrecht, Familienrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 27
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Nach § 173 Abs. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern,
1.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
Für Ihren Fall kann allein § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO herangezogen werden. Hierbei wird Ihnen das zuständige Finanzamt allerdingsgrobes Verschulden vorwerfen können. Als grobes Verschulden im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat.
Hier wird das Finanzamt argumentieren: Aus den Anleitungen bzw. Aufüllhilfen zur Steuererklärung geht hervor, welche Aufwendungen Sie geltend machen können. Ferner stand es Ihnen frei, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.
Eine Änderung wäre im Rahmen der Einspruchsfrist, also binnen einem Monat nach Erhalt des Steuerbescheides, möglich gewesen.
Auch § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO verhilft nicht zum Erfolg. Ein rückwirkendes Ereignis liegt nicht vor.
Fazit: Sie können nur die Aufwendungen für Dienstreisen für 2009 geltend machen. Dies weil die vorhergehenden Steuerbescheide bereits bestandskräftig sein dürften.
________________________________________
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.03.2010 16:31:25
Sehr geehrte Frau Stötzer-Werner,
bei der Durchsicht meiner Unterlagen für 2010 ist mir aufgefallen, das ich zum Nachweis meines Arbeitszimmers eine Aufstellung der Tage, an welchen ich mich auf Dienstreise befinde in einem Kalender eingetragen dem Finanzamt auch 2009 mit abgegeben habe. Damit hat dem Finanzamt die Aufstellung meiner Dienstreisen ja bereits vorgelegen. Besteht dort nicht ein Ansatzpunkt? Desweiteren scheint sich die Zeile 20 erst seit letztem Jahr auf die Steuerberechnung auszuwirken, eine Überprüfung in den ältern Steuerprogammen ergibt keine Differenz, wenn die Dienstreisen eingegeben werden. Damit dürfte doch kein 'grobes Verschulden' mehr vorliegen.
Freundliche Grüße und vielen Dank für die Antworten.
Sehr geehrte Frau Stötzer-Werner,
bei der Durchsicht meiner Unterlagen für 2010 ist mir aufgefallen, das ich zum Nachweis meines Arbeitszimmers eine Aufstellung der Tage, an welchen ich mich auf Dienstreise befinde in einem Kalender eingetragen dem Finanzamt auch 2009 mit abgegeben habe. Damit hat dem Finanzamt die Aufstellung meiner Dienstreisen ja bereits vorgelegen. Besteht dort nicht ein Ansatzpunkt? Desweiteren scheint sich die Zeile 20 erst seit letztem Jahr auf die Steuerberechnung auszuwirken, eine Überprüfung in den ältern Steuerprogammen ergibt keine Differenz, wenn die Dienstreisen eingegeben werden. Damit dürfte doch kein 'grobes Verschulden' mehr vorliegen.
Freundliche Grüße und vielen Dank für die Antworten.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.03.2010 17:02:33
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern Sie die Steuererklärung für 2009 bereits abgegeben haben, kann eine Änderung im Rahmen der Einspruchsfrist vorgenommen werden. Haben Sie einen Steuerbescheid für 2009 bereits erhalten?
Das grobe Verschulden ist nur im Hinblick auf eine Änderung nach Bestandskraft über §§ 173, 175 AO relevant. Für die angesprochene Änderung betreffend 2009 ist das nicht relevant, sofern die Einspruchsfrist noch läuft.
Sie können sich gern an mich per EMail wenden.
Mit freundlichen Grüßen
M.Stötzer-Werner
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern Sie die Steuererklärung für 2009 bereits abgegeben haben, kann eine Änderung im Rahmen der Einspruchsfrist vorgenommen werden. Haben Sie einen Steuerbescheid für 2009 bereits erhalten?
Das grobe Verschulden ist nur im Hinblick auf eine Änderung nach Bestandskraft über §§ 173, 175 AO relevant. Für die angesprochene Änderung betreffend 2009 ist das nicht relevant, sofern die Einspruchsfrist noch läuft.
Sie können sich gern an mich per EMail wenden.
Mit freundlichen Grüßen
M.Stötzer-Werner
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