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Rücktritt vor Antritt des Wohnungsmietverhälnisses


11.04.2010 16:55 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 2 Stunden

Am 19.03.2010 unterzeichnete ich einen Mietvertrag zum 15.Juni 2010.
Auf den ersten Blick war für mich die Wohnung in einem renovierten Zustand, bis auf Kleinigkeiten,die man regeln wollte.
Es hat noch keine Übergabe stattgefunden.
Da ich eine Einbauküche für die angemietete Wohnung geplant hatte,gab mir meine Vermieterin den Schlüssel zwecks Ausmessen und Planung der Küche.
Dabei hatte ich Gelegenheit mit meinem Bekannten , der Handwerker ist die Wohnung eingehender zu betrachten.

1.Die Küche ist nicht planbar,da hier kreuz und quer Gasleitungen,Wasserleitungen und Stromkabel auf Putz liegen.
Ich habe keine Ahnung von sowas, schon gar nicht als Frau,hätte ich das vorher gewußt,
hätte ich den Mietvertrag nicht unterschrieben.

Nachdem sich die Sache ein Klempner angeschaut hatte, von meiner Vermieterin bestellt,soll ich jetzt die Handwerksarbeiten bezahlen, die weit über 500,-Euro liegen!(Zumal mir dieser Handwerker nicht kompetent erschien)

Dann ist die Wanne von einem Fuscher,anders kann man es nicht bezeichnen,notdürftig ausgebessert worden,so daß innen alles rau ist und Luftblasen(Emaillelackfarbe!)Konnte ich als Frau und Laie erst nicht erkennen.(Wanne war auch noch schmutzig)

Die Türen sind nach Aussage meines Bekannten nur einmal mit Billigfarbe gestrichen und wird mit Sicherheit nach einem Jahr vergilbt aussehen.

Es ist alles bei näherem Hinsehen eines Fachmannes notdürftig
in Eigenarbeit " verschönt " worden.

Frage: Kann ich aufgrund dieser im Nachhinein festgestellten Mängel fristlos vor Mietbeginn kündigen, bzw. mit 3 monatiger Kündigungsfrist ab Unterzeichnung Mietvertrag?

Bekomme ich meine gezahlte Courtage wieder?

Für eine Antwort bin ich dankbar!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 66 weitere Antworten zum Thema:
Rücktritt
11.04.2010 | 17:40

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
624 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Grundsätzlich können Sie das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Wenn Sie jetzt die Kündigung (Mietrecht) aussprechen, endet das Mietverhältnis zum 31.07.2010.

Das ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen:

Gem. § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB ist bei einem Mietverhältnis über Wohnraum die Kündigung (Mietrecht) spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. D. h., in Ihrem Fall ist der Monat April nicht (mehr) miteinzubeziehen, so daß ab Mai gerechnet werden muß.

Wird der Mietvertrag, wie hier, bereits vor Übergabe der Wohnung gekündigt, wird die Kündigungsfrist nicht erst ab Vollzug des Mietverhältnisses gerechnet, sondern ab Zugang der Kündigungserklärung.

Ab Unterzeichnung des Mietvertrags kann die Kündigungsfrist allerdings nicht berechnet werden, da es für eine Kündigung stets auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Vermieter ankommt.


2.

Eine fristlose Kündigung kommt meiner Meinung nach nicht in Betracht, da Sie den Mietvertrag nach der Wohnungsbesichtigung abgeschlossen haben. Damit hatten Sie Gelegenheit, sich die Wohnung eingehend anzusehen und zu prüfen, ob sie Ihren Ansprüchen genügen würde.

Einen Ansatzpunkt für eine fristlose Kündigung könnte es dennoch geben: Sie sagen, Gas-, Wasser- und Elektroleitungen seien "kreuz und quer" auf Putz verlegt. Es gibt Bestimmungen, wie (aus Gründen der Sicherheit) Versorgungsleitungen verlegt werden müssen. Wenn die Verlegung der Leitungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, hätten Sie ggf. ein Recht zur fristlosen Kündigung. Hierzu müßte natürlich, am Besten durch Einschaltung eines Sachverständigen, geklärt werden, ob die Verlegung der Leitungen zulässig ist.


3.

Die Maklerprovision werden Sie nicht zurück erhalten, da es hierfür an einer rechtlichen Anspruchsgrundlage fehlt. Der Makler hat die Wohnung vermittelt und es ist zum Abschluß eines Mietvertrags gekommen. Damit hat der Makler die Provision verdient.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine fristlose Kündigung zulässig wäre und Sie die Provision als Schadenersatz beim Vermieter geltend machen könnten.


4.

Sollten Sie sich dazu entschließen, den Mietvertrag zu kündigen, muß das schriftlich erfolgen. Aus Beweisgründen rate ich dringend, das Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein zu versenden.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

Nachfrage vom Fragesteller 11.04.2010 | 20:00

Gutachter heißt das Fachfirma,die das feststellt, ob Leitungen der DIN bzw. nach gesetzlichen Vorschriften entsprechen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 11.04.2010 | 20:08

Sehr geehrte Fragestellerin,

diese Feststellungen könnte einerseits eine Fachfirma treffen andererseits auch ein Sachverständiger. Einen geeigneten Sachverständigen nennt Ihnen die IHK.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Gerhard Raab
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