09.05.2012 | 23:46
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Ich sehe durchaus gute Chancen, daß Sie die erwähnte Reservierungsgebühr nicht bezahlen müssen.
In einem Urteil ist der BGH (Az.
III ZR 21/10) zu dem Schluß gekommen, daß eine entsprechende Klausel unwirksam ist. Allerdings ist zu bemerken, daß es sich hier um
AGB eines Maklers handelte.
Allerdings ist der BGH auch in einem früheren Urteil (
IVa ZR 102/85) zu dem Urteil gekommen, daß ein entsprechendes Entgelt nicht zu zahlen ist:
„1. Ohne notarielle Beurkundung kann der Makler sich nicht zusagen lassen, daß sein Kunde ein Entgelt auch bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrages zahlen wird, wenn diese Zusage den Kunden so in seiner Entschlußfreiheit beeinträchtigt, daß er bei dem Verkauf oder Erwerb von Immobilien unter Zwang steht."
Beide Urteile betreffen zwar Vereinbarungen mit einem Makler, der BGH hat jedoch wiederholt festgestellt:
„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt der Formzwang des
§ 313 BGB aber auch für einen Vertrag, mit dem durch die Vereinbarung eines empfindlichen Nachteils ein mittelbarer Zwang ausgeübt werden soll oder wird, Immobilien zu erwerben (Urteil vom 2. Juli 1986,
IVa ZR 102/85."
Daher sollten Sie die Forderung des Eigentümers zurück weisen.
Aus dem gleichen Grund sind Sie auch nicht verpflichtet die Wohnung zu kaufen. Dafür ist ein notarieller
Kaufvertrag notwendig, den Sie nicht abgeschlossen haben.
Etwas anders sieht die Angelegenheit mit dem Inventar aus. Hier müßte z.B. ein einheitliches Rechtsgeschäft vorliegen (zwischen
Immobilie und Inventar), um die Nichtigkeit des Kaufvertrages anzunehmen.
Wenn Sie die Möbel nicht wollen, sollten Sie den Kauf ablehnen und ggf. den Vertrag anwaltlich prüfen lassen, wenn der Verkäufer auf Abnahme besteht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
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Tel.: 0049-69-4691701
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Nachfrage vom Fragesteller
10.05.2012 | 00:24
Danke für Ihrer Ausführungen.
Das größere Problem scheint uns die Klausel zum Möbel und Inventar zu sein. Der vereinbarte Preis übersteigt deutlich die1 % Reservierungsgebühr.
Es handelt sich, um eine seit 5 Jahren als hochwertig möblierte, über einen Vermittler, kurzzeit (3Monate - 1 Jahr) vermietete Wohnung. Für uns war es klar, daß die Möbel und das Inventar zwingend mit dem Wohnungskauf gekoppelt sind. Wir wollten das Geschäftsmodell weiterführen.
Wie haben keinen Gegenstand definiert. Wie kann ein Kaufvertrag wirksam sein, bei der der Inhalt nicht bestimmt ist? Hätten wir nicht dadurch einen Blankoscheck unterschrieben? Was hindert dem Verkäufer daran Möbel als ein Stuhl und ein Sofa vom Flohmarkt zu definieren?
Raten Sie uns den Möbel/Inventarvertrag schriftlich zu kündigen?
Wenn wir einen Rechtsanwalt einschalten - welche Kosten kämen auf uns zu bei einem Reservierungs- und Möbelwert von gut EUR 6.000?
vielen dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.05.2012 | 00:42
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Das damals vorhandene Inventar wäre ggf. durch Zeugenaussage etc. zu belegen.
Es spricht natürlich schon einiges für ein einheitliches Rechtsgeschäft (nicht zuletzt die Vereinbarung auf der Rückseite der Reservierungsvereinbarung), aber es ist zumindest nicht von vorn herein eindeutig.
Wie erwähnt sollten Sie die Forderung insgesamt zunächst ablehnen. Wenn der Verkäufer Ihnen mit rechtlichen Schritten droht, können Sie mich gerne kontaktieren.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt