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Rücktritt von einem Kaufvertrag


20.10.2004 09:51 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich habe (wohl zu vorschnell) auf einer Messe einen Kaufvertrag über ein Haus-Heizungssystem unterschrieben, wobei mir da, und eben nur zur Messe, unter Maßgabe eines sog. „Partnerschaftsvertrages" 25 % Nachlass zum handelsüblichen Preis gewährt wurde. Dennoch ist das alles recht teuer und eigentlich nicht das richtige für mich, weil ein „Mercedes" unter den Heizungsanlagen.

In den umseitigen klein geschriebenen Geschäftsbedingungen stehen nun so Sätze wie:
- Rechtsbeziehungen zw. Kunde u. Fa. Unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluß sonstigen Kollisionsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG)
- Bei unberechtigtem Rücktritt vom Vertrag Schadenersatz durch mich in Höhe von 25 % der vereinbarten Kaufsumme zu zahlen
- ... wird dem Kunden KEIN vertragliches Kündigungs-, Rücktritts-, oder Widerrufsrecht eingeräumt oder verbrieft.

Habe nach offiziellem Recht eigentlich noch 12 Tage innerhalb der 14 Tage-Kündigungsfrist ..

Hier also nochmals meine Frage:
Welche Chancen bestehen wirksam und ohne größere Kosten von dem Vertrag zurückzutreten ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 233 weitere Antworten zum Thema:
Kaufvertrag Rücktritt
20.10.2004 | 11:15

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
162 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage.


Zunächst haben Sie einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen.
Eine "offzielles Recht" zum vierzehntägigem Rücktritt gibt es nicht. Es gibt für bestimmte Geschäfte (z.B. nach dem Verbraucherkreditgesetz) ein Widerrufsrecht. Bei Ihnen kommt ein solches Recht aber nicht in Betracht.

Da es sich bei dem Ausschluß des Rücktrittsrechts um eine allgemein Geschäftsbedingung handelt, ist diese an den §§ 307 ff BGB n.F. zu messen.

Dabei wäre aber auch zu klären, ob Sie als Unternehmer oder als Verbraucher aufgetreten sind. Denn als Verbraucher gelten die §§307 vollständig, bei Unternehmer nur zum Teil. Z.B. finden die §§308 f. keine Anwendung oder zum Teil auch nicht §307 BGB.

Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 8a BGB n.F. scheidet aus. ES könnte nur ein Verstoß gegen §307 BGB n.F. in Betracht kommen.

§307 BGB lautet wie folgt:
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Einen Verstoß gegen §307 BGB n.F. hinsichtlich des Rücktrittsrechts sehe ich aber nicht.

Daher sind Sie dem Verkäufer auch zum Schadensersatz verpflichtet.

Hier könnte aber u.U. eine Unwirksamkeit der o.g. Vertragsstrafe in gem. §309 Nr. 6 in Betracht. Diese ordnet nämlich an, daß keine Vertragsstrafe für den Fall der Nichtabnahme der Ware angedroht werden kann.

Ich empfehle Ihnen daher mit dem gesamten Vertrag zu einem Anwalt zu gehen, und diesen ausgiebig prüfen zu lassen.
Die Klausel muß in der Gesamtheit betrachtet werden und es kann sein, daß die Wirkungen dieser Klausel auf anderem Wege abgeändert wird.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt



Diese Ausführungen sind eine überblicksartige Darstellung. Die Beantwortung der Antwort ist in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Urteile) nicht vorlagen, eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
www.anwalt-wille.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
Köln

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