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Meine Schwiegermutter hatt von einem Staubsaugervertreter einen neuen Staubsauger 1700 €!!!! (Vorführgerät) gekauft, 100 E anbezahlt und den alten Staubsauger dem Vertreter mitgegeben. Sie möchte das Geschäft rückgängig machen. Ihr Gerät zurück und auch Ihr Geld.
Gelten auch hier die 14 Tage Einspruchsfrist? Kann ich den alten Staubsauger zurückfordern? wie muß ich das formulieren damit da auch nichts schief geht ??
Antwort geschrieben am 06.12.2011 18:18:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 163
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Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Ihrer Schwiegermutter dürfte hier ein Widerrufsrecht nach §§ 312 Abs. 1 Nr.1, 355 BGB zustehen.
Ein solches würde nur dann nicht bestehen, wenn der Besuch des Vertreters auf Initiative Ihrer Schwiegermutter zustande kam.
Das Widerrufsrecht kann innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss geltend gemacht werden.
Ihre Schwiegermutter sollte dem Verkäufer gegenüber ausdrücklich erklären, dass Sie den Vertrag widerruft.
In jedem Fall sollte das Datum des Vertragsschlusses in dem Widerruf genannte werden und falls vorhanden auch eine Vertragsnummer, Kundennummer o.Ä. angegeben werden.
Fordern Sie den Verkäufer außerdem ausdrücklich zur Rückgabe des Altgeräts und Rückzahlung der Anzahlung binnen einer bestimmten Frist (Ich empfehle 10 – 14 Tage) auf.
Sollte der Verkäufer sich weigern (was unabhängig von Ihrer gewählten Formulierung geschehen kann), sollten Sie die Forderungen zunächst einmal anmahnen. Zahlt er immer noch nicht, dann bleibt Ihnen nur, den Verkäufer zu verklagen.
Alternativ könnte Ihre Schwiegermutter auch einen Rechtsanwalt mit der Rückabwicklung des Geschäfts beauftragen. Dies würde Anwaltsgebühren in Höhe von ca. 190,00 € auslösen.
Zumindest wenn der Rechtsanwalt nach dem Zugang einer Mahnung beauftragt wird, müsste der Verkäufer diese Gebühren erstatten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
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Marcus Bade
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