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Rücktritt vom Vertrag wegen Täuschung möglich?


| 04.03.2010 13:04 |
Preis: ***,00 € |

Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ich habe o.g. Artikel erworben und leider erst nach Beendingung der Auktion den Verkäufer gefragt, ob der Radio Code dabei sei. Er verneinte dies. Ich fragte ihn daraufhin wie ich das Gerät denn dann ans Laufen bekommen solle, woraufhin er antwortete dass er keine Ahnung habe und es ihm außerdem egal sei. Ich habe ihn dann auf eine Täuschung hingewiesen, da er nirgendwo erwähnt hat, dass der Radiocode nicht dabei sei und das Radio ohne den Code nicht funktioniert.
Ich bat ihn um Rücktritt vom Vertrag, da ich mit dem Radio ohne Code nichts anfangen könne. Er verneinte dies und begann damit mich zu beschimpfen und zu drohen. Ich war weiterhin an einer friedlichen Einigung interessiert, ignorierte die Beleidigungen in seiner Mail, bat ihn, mich weiterhin zu siezen und mir die Seriennummer des Radios zuzuschicken, da ich nur damit den Code bekommen kann. Ich sicherte ihm meine Zahlung zu, sobald ich die Seriennummer erhalten habe. Natürlich wollte ich diese bei der Polizei auch zur Prüfung auf Diebstahl einreichen, damit ich kein Diebesgut erwerbe, dies teilte ich ihm natürlich nicht mit. Er antwortete daraufhin nur, dass er mich nicht beldeidigt hätte, wenn der bohlen die leute duze, dürfe er das auch und er würde mir "garnix" schicken sondern mich bei eBay melden.

Meine Frage: Kann der Kaufvertrag aufgrund des verschwiegenen fehlenden Radiocodes widerrufen oder als ungültig erklärt werden?

Herzlichen Dank für ihre Mühe!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 34 weitere Antworten zum Thema:
Rücktritt Täuschung Vertrag
04.03.2010 | 14:33

Antwort

von

Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
207 Bewertungen


Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Sachen, die bei eBay erworben werden, werden als normal gekaufte Sachen behandelt.

Nun muss eine Kaufsache bei Übergabe an den Käufer gem. § 433 Abs. 1 S. 2 BGB frei von Rechts- und Sachmängel sein.
Dies ist Sie gem. § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur, wenn sie für eine mindestens gewöhnliche Verwendung eignet.

Ein Radio, mit welchem man nicht Radio hören kann, ist eben absolut ungeeignet zum gewöhnlich mit ihm durchgeführten Gebrauch.

Die Kaufsache ist also mangelhaft und kann von Ihnen ohne dafür den Kaufpreis aufbringen zu müssen zurückgegeben werden.


Der Vertrag muss somit rückabgewickelt werden. Dies geschieht, indem Sie den Rücktritt vom Vertrag erklären und das Gerät zurückenden.
Der Rücktritt muss nachweisbar erfolgt sein – also entweder Sie erklären Ihn per Mail mit Sendebestätigung oder ganz sicher mit Einschreiben.


Sollte eine Meldung bei Ebay erfolgen, so geschieht dies grundlos und der Vorgang kann von Ihnen aufgeklärt werden.


Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.




Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de

Bewertung des Fragestellers 2010-03-16 | 21:54


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-03-16
5/5.0

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Rostock

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