Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 275 weitere Antworten zum Thema Vertrag.
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Januar 2010 haben meine Eltern einen Vertrag für eine größere Dienstleistung unterschrieben. Im Vertrag wurde festgelegt:
"Lieferzeit: ca. 8 Wochen nach Auftragseingang
Ausführung: Juli - Oktober 2010, der genaue Termin wird mit Ihnen rechtzeitig abgestimmt."
Da der Baustellenbeginn sich wegen Genehmigungsproblemen bei der Behörde bis jetzt verzögert hat, muss die Dienstleistung auch erst jetzt ausgeführt werden.
Inzwischen ist mein Vater verstorben und ich habe die Angelegenheit geerbt und somit auch diesen Vertrag. Ich habe aber herausgefunden, dass diese Firma nicht so ordentlich arbeitet und würde mich gerne an eine andere Firma wenden.
Habe ich die Möglichkeit von diesem Vertrag ohne große Probleme zurückzutreten? Wie hoch können prozentual die Ansprüche der Firma bei einem Rücktritt vom Auftrag sein?
Für eine baldige Antwort danke ich Ihnen bereits im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 03.01.2012 10:38:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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zunächst mein Beileid zum Verlust Ihres Vaters.
Nun zur Frage:
Ein Rücktritt vom Vertrag werden Sie nur dann wirksam aussprechen können, wenn diese Rücktrittsmöglichkeit ausdrücklich im Vertrag eingeräumt worden ist. Fehlt es an einer solchen besonderen Vereinbarung, ist der Rücktritt so nicht möglich.
Allerdings werden Sie den Vertrag kündigen können. Dieses muss schriftlich erfolgen und Sie müssten die Rechtsnachfolge dabei darlegen. Dazu sollte ein Erbschein beigefügt werden.
Nach Ihrer Schilderung wird es sich um ein Dienstverhältnis höherer Art handelt, so dass die fristlose Kündigung nach § 627 BGB möglich sein dürfte. Zusätzlich sollte aber auch vorsorglich ordentlich gekündigt werden.
Da Sie den Zugang der Kündigungserklärung nachweisen müssten, sollte diese mittels Einschreiben mit Rückschein erfolgen.
Zu erstatten wären dann die bisherigen Aufwendungen der Gegenseite, die diese nachzuweisen hätte.
Prozentuale, also pauschalisierte Ansprüche könnten nur dann geltend gemacht werden, wenn eine solche Pauschale wirksam im Vertag vereinbart worden wäre. Dazu gibt Ihre Ausführung aber derzeit nichts her, so dass nicht prozentual, sondern nach tatsächlich erbrachten Leistungen abzurechnen wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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