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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vergangenes Wochenende (Samstag) ein Verkaufsgespräch wegen Gebrauchtwagenkauf mit einem Seat Vertragshändler geführt. Dieser hatte einen Seat EXEON, BJ 2009, 30.000 km, 1. Hand für 18900 angeboten.
Ich machte eine Probefahrt und stellte fest, dass sich die Lederummantelung des Lenkrades vom Lenkradker gelöst hat. Ich machte den Verkäufer auf den Mangel aufmerksam und sagte Ihm, dass ich dies instandgesetzt haben möcte. In die verbindliche Bestellung des Händlers schrieb ich selbst rein "Instandsetzung des Lenkrades".
Ich fragte den Verkäufer, wer der Vorbesitzer des Fahrzeuges war. Er Antwortete dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Werksfahrzeug von Seat handele. Den Fahrzeugbrief konnte/wollte er mir nicht zeigen. Wir verständigten uns auf einen Kaufpreis von 17600 Euro, wobei er mir noch einige Sonderleistungen zu gute kommen ließ, welche von mir nicht gefordert wurden.
Beide Parteien unterzeichneten dann die Bestellung.
Freitag, den 20.01.2012, also etwa 1 Woche später holte ich mir das Fahrzeug ab. Den ausgehandelten Kaufpreis hatte ich dem Händelr zuvor überwiesen.
Als ich das Fahrzeug entgegennahm stellte ich fest, dass das Lenkrad nicht instandgesetzt wurde. Meine Frage weshalb nicht wurde damit beantwortet, dass man die etwas lose Ummantelung nicht als Mangel sieht.
Zuhause angekommen sah ich mir in aller Ruhe die Fahrzeugpapiere (KFZ-Brief) durch und stellte fest, dass es sich bei dem Vorbesitzer abweichend von der Angabe des Verkäufert um das Mietwagenunternehmen Europcar handelt. Hätte mir der Händler diese Auskunft im Verkaufsgespräch gegeben, wäre der Kaufvertrag nicht zustandegekommen, da ich das Fahrzeug unter diesen Umständen nicht genommen hätte.
Fragen:
Ist das Verhalten des Autohauses nicht schon als arglistige Täuschung zu bezeichen?
Welche Möglichkeiten habe ich unter den geschilderten Gegebnheiten vom Kaufvertrag zurückzutreten?
Antwort geschrieben am 21.01.2012 18:58:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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das Verhalten ist sicherlich als arglistige Täuschung zu bewerten, soweit es den Vorbesitzer betrifft, nicht aber beim Lenkrad:
1.)
Beim Lenkrad ist dieses nicht der Fall, da Sie den Mangel gekannt haben, also nichts verheimlicht worden ist.
Aber dann haben Sie ja richtigerweise auf eine Instandsetzung bestanden, so dass Sie die Mangelbeseitigung zur Vertragsgrundlage gemacht haben.
Insoweit verletzt der Händler zwar seine Vertragspflicht, aber das reicht noch nicht für eine Arglist (hinsichtlich Lenkrad). Hier könnten Sie nochmals auf Erfüllung (=Instandsetzung) bestehen und danach Schadensersatz (=Kosten für ein neues Lenkrad) geltend machen.
Der Einwand des Händlers, es sei kein Mangel, spielt dabei gar keine Rolle, da die Instandsetzung vertraglich vereinbart worden ist.
2.)
Ganz anders sieht es beim Vorbesitzer aus:
Zwar muss der Händler nicht offenlegen, dass das Fahrzeugs als Mietwagen genutzt worden ist (LG Kaiserslautern, Urteil vom 25.03.2009, Az.: 2 O).
Aber hier hat er auf Nachfrage einen anderen Erstbesitzer genannt, und das war schlichtweg unwahr, stellt also eine arglistige Täuschung dar.
Aufgrund dieser arglistigen Täuschung könnten Sie den Vertrag nach § 123 BGB anfechten und der Vertrag wäre dann nichtig. Der Händler hätte dann Ihnen den Kaufpreis ebst Zinsen und Ihre weiteren Auslagen zu ersetzen.
Allerdings müssten Sie diese arglistige Täuschung auch in einem möglichen Rechtsstreit beweisen können.
Ist dieser Beweis zu führen, würde ich Ihnen dringend raten, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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