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Frage geschrieben am 18.03.2010 20:22:40

Rücktritt vom Möbelkauf

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2765
Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich möchte Ihnen hier folgenden Fall schildern:

Am 04.11.2009 kaufte ich eine Couch und eine Wohnzimmereinrichtung bei einem Möbelmitnahme-Markt.
Da allerdings nur die Couch vorrätig war, vereinbarte ich mit dem Verkäufer, dass alle Möbelstücke zusammen geliefert werden sollen.
Dies wurde im Kaufvertrag mit der Angabe "Lieferung in ca. 03.KW" vermerkt. Es wurde ein Finanzkauf ohne Anzahlung vereinbart.

Am 26.11.2009 informierte mich der Verkäufer schriftlich, dass der Hersteller die Möbel erst in der 11. KW 2010 (15.03.-19.03.) anliefern kann (Formulierung ohne ca.-Angabe).

Am 02.12.2009 informierte mich der Verkäufer schriftlich, dass ein Teil der Möbel (Wohnwand und Stühle) erst in der Woche vom 01.03.-06.03. (Formulierung mit. ca.-Angabe) an den Verkäufer geliefert werden.

Nun erhielt ich am 11.03.10 erneut Post und man kündigte mir an, dass sich der Auslieferungstermin auf die ca. 16./17. KW verschieben wird.

Zwischenzeitlich hatte ich die auf Lager vorrätige Couch am 08.02.2010 liefern lassen.

Lt. den AGB des Verkäufers:

- Rücktrittsrecht des Verkäufers nur nach schrifltlicher Inverzugsetzung und angemessener Nachlieferfrist
- Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftbetrieb des Verkäufers oder dessen Vorlieferanten ..... verlängern die Lieferzeit entsprechend.


Ich möchte die Couch gerne behalten, vom restlichen Kaufvertrag aber zurücktreten. Spielt es dabei eine Rolle, dass bereits eine Teilleistung erbracht wurde (Lieferung der Couch)? Wie gehe ich am besten vor?



Antwort geschrieben am 18.03.2010 21:40:47
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist nach § 323 I BGB grundsätzlich möglich, wenn die geschuldete und fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wird. Bevor Sie den Rücktritt erklären können, müssen Sie dem Verkäufer jedoch eine angemessene Frist (ca. 3 Wochen) zur Lieferung der Möbel unter Androhung des Rücktritts bei Nichtleistung setzen. Es spielt hierbei keine Rolle, dass bereits eine Teilleistung erbracht wurde, da ein Rücktritt vom ganzen Vertrag nur erfolgen kann, wenn an der Teilleistung kein Interesse mehr besteht, § 323 V BGB.

Die Fristsetzung wäre nach § 323 II BGB nur dann entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung endgültig verweigert oder die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin nicht bewirkt wurde und Sie bei Vertragsschluss zu erkennen gegeben haben, dass es Ihnen auf die Leistung zu einem bestimmten Termin ankommt oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen würden. Diese Gründe liegen dann vor, wenn bei Vertragsschluss für die Parteien erkennbar war, dass der Vertrag mit der rechtzeitigen Leistung stehen und fallen soll oder es sich beispielsweise um Saisonartikel handelt, die bei verspäteter Lieferung keine Verwendung mehr finden. Sie als Käufer wären für diese Gründe beweispflichtig.

Die Angabe der Lieferzeit bei einem Kaufvertrag ist nicht als fixe Vereinbarung eines Liefertermins zu sehen, sondern bedeutet nur, dass die Lieferung vor diesem Termin nicht fällig ist, sodass vorliegend die Angabe, eine Lieferung erfolgt in KW 11 noch nicht dazu berechtigt, auf die Fristsetzung zu verzichten. Die Klausel, dass sich die Lieferzeit bei Eintritt von vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umständen entsprechend verzögert, dürfte zu unbestimmt und damit nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam sein. Damit soll verhindert werden, dass die Rechte von Käufern aus Verzug oder Rücktritt ausgehöhlt werden.

Sie sollten daher das Möbelhaus schriftlich unter Fristsetzung auffordern, die Möbel zu liefern und gleichzeitig bei Nichteinhaltung den Rücktritt androhen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben und wünsche Ihnen in dieser Sache viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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