Rücktritt vom Mietvetrag
30.04.2007 12:42 |
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Beantwortet von
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Verlobte und ich haben am 27.04.07 zum 01.05.07 eine Wohnung angemietet. Da wir am 18 Mai heiraten, sind wir ein wenig in Zugzwang und haben die Wohnung angemietet obwohl der umgerechnete qm Kaltmietpreis dem Höchstwert des Ortsüblichen Mietspiegels für ein Objekt Baujahr 2000 entpricht.
Beim nachträglichem genauen Vermessen der Wohnung, stellten wir fest, dass die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche von 59 qm nicht der Größe der Wohnung entspricht, sondern die Wohnung,selbst nach Berücksichtigung der Balkonfläche zu 1/4, lediglich 55,4 qm Groß ist. Desweiteren stellten wir mehrere Mängel an der Wohnung fest ( z.b Fenster schließen nicht richtig).Der Vermieter wurde von uns mehrmals telefonisch zu kontaktieren versucht, ist jedoch bis jettzt nicht zu erreichen. Wir haben ihm jedoch unsere Beastandungen per Fax geschickt und um Rückantwort gebeten. Unsere Frage: Haben wir aufgrund dieser Tatsachen das Recht, von dem Mietvetrag zurückzutreten, da im Vertrag ja falsche Angaben gemacht wurden und die Kaltmiete ausgehend von der tatsächlichen größe der Wohnung über dem Höchstwert des Ortsmietspiegels liegt ?
Ich wäre Ihnen sehr über eine schnelle Rückantwort verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
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