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Rücktritt vom Mietvetrag


30.04.2007 12:42 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger




Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Verlobte und ich haben am 27.04.07 zum 01.05.07 eine Wohnung angemietet. Da wir am 18 Mai heiraten, sind wir ein wenig in Zugzwang und haben die Wohnung angemietet obwohl der umgerechnete qm Kaltmietpreis dem Höchstwert des Ortsüblichen Mietspiegels für ein Objekt Baujahr 2000 entpricht.
Beim nachträglichem genauen Vermessen der Wohnung, stellten wir fest, dass die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche von 59 qm nicht der Größe der Wohnung entspricht, sondern die Wohnung,selbst nach Berücksichtigung der Balkonfläche zu 1/4, lediglich 55,4 qm Groß ist. Desweiteren stellten wir mehrere Mängel an der Wohnung fest ( z.b Fenster schließen nicht richtig).Der Vermieter wurde von uns mehrmals telefonisch zu kontaktieren versucht, ist jedoch bis jettzt nicht zu erreichen. Wir haben ihm jedoch unsere Beastandungen per Fax geschickt und um Rückantwort gebeten. Unsere Frage: Haben wir aufgrund dieser Tatsachen das Recht, von dem Mietvetrag zurückzutreten, da im Vertrag ja falsche Angaben gemacht wurden und die Kaltmiete ausgehend von der tatsächlichen größe der Wohnung über dem Höchstwert des Ortsmietspiegels liegt ?
Ich wäre Ihnen sehr über eine schnelle Rückantwort verbunden.

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 66 weitere Antworten zum Thema:
Rücktritt
30.04.2007 | 14:40

Antwort

von

Rechtsanwalt Stefan Steininger
364 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

In der Abweichung von 10% der Fläche könnte eine erhebliche Veränderung liegen, die zur Anfechtung des Vertrages berechtigt.

Sie sollten den Vertrag wegen Täuschung und Irrtum anfechten.

Ein Rücktrittsrecht an sich besteht nicht.

Eine genaue Vertragsprüfung wegen der Berechtigung zur Anfechtung ist dringend anzuraten.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Hemmingen

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