Antwort vom
26.07.2007 | 15:17
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum lediglich zu ersten rechtlichen Orientierung dient. Zudem kann sich die dargelegte Rechtslage ändern, wenn Informationen nicht vollständig oder fehlerhaft übermittelt werden.
Zu Ihren Fragen:
1. Wann eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist im BGB unter § 358 Abs. 3 geregelt. Dort heißt es:
"Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient."
Wenn der Darlehnsvertrag in Ihrem Fall also über das Möbelhaus vermittelt wurde und ihnen die Finanzierung z.B. vor Ort vom Verkäufer des Möbelhauses angetragen wurde, so ist von einer wirtschaftlichen Einheit der Verträge auszugehen.
2. Der vorgenannte
§ 358 BGB regelt weiterhin, dass ein Verbraucher, der seine auf Abschluss eines Verbraucherdarlehns gerichtete Willenserklärung widerrufen hat, auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehn verbundenen Vertrages über die Lieferung einer Ware gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist. Dies bedeutet, dass sie an den Kaufvertrag, welcher durch das Darlehn finanziert werden sollte, nicht mehr gebunden sind, wenn Sie Ihre auf Abschluss des Darlehnsvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen haben. Als Folge dieses Widerrufs sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Nach
Widerruf ist Ihnen die bereits gezahlte Anzahlung daher zu erstatten. Ein Hinderungsgrund für den Widerruf stellt eine Anzahlung nicht dar.
3. Der Widerruf ist gemäß
§ 355 Abs. 1 BGB innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Widerruf ist in Textform zu erklären und bedarf keiner Begründung. Sicherheitshalber sollten Sie das Widerrufsschreiben per Einschreiben versenden.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Fragen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Hemmer
Rechtsanwalt
Christian Hemmer
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Nachfrage vom Fragesteller
26.07.2007 | 15:40
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, welche mir zunächst einmal sehr weiterhilft und mich sehr erleichtert. Wenn ich es richtig verstanden habe, dann ist bei einem rechtzeitigen Widerruf auch der Kaufvertrag nichtig und das Möbelhaus kann weder eine Aufwandsentschädigung noch Schadensersatzansprüche stellen.
Ergänzend habe ich aber noch eine Frage hinsichtlich der Kündigung. Im Kreditvertrag steht, dass "...die Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen widerrufen werden kann...Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag, nachdem mir diese Belehrung ... zur Verfügung gestellt wurde..."
Da der Kreditvertrag am Sa. 14.07.2007 ausgestellt wurde, dürfte die Frist also am So. den 29.07.2007 auslaufen. Ist dies richtig? Oder wird hier aufgrund des Sonntages die Frist auf Montag verlängert bzw. auf Freitag verkürzt?
Besten Dank bereits im Voraus.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.07.2007 | 16:16
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Gemaeß § 187 II BGB gilt folgendes: "Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechtnet." Nach § 188 II BGB endet eine Frist, die nach Wochen bestimmt ist im Falle des § 187 II BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung dem Anfangstag der Frist entspricht.
Dies bedeutet also: wenn als Fristbeginn der Beginn des 15.07.2007 festgelegt wurde, so endet die Frist mit Ablauf des 28.07.2007 - also des Samstags. Sicherheitshalber sollten Sie daher mit der Absendung Ihres Widerrufs nicht mehr all zu lang warten. Wie bereits dargelegt, muss der Widerruf nicht begründet werden, sodass dieser problemlos zeitnah formuliert werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Hemmer
Rechtsanwalt