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Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Sachverhalt stellt sich dar:
Auf der Allgäuer Festwoche, am 15.08.2011 unterschrieben meine Frau und ich einen Kaufvertrag für eine Küche eines namhaften Küchenherstellers im Allgäu. Dabei ist zu erwähnen - dieser Küchenneukauf kommt erst im Jahr 2013 zum Tragen. Zu Hause ging uns diese Sache nochmals durch den Kopf und wir entschlossen uns, diesen Vertrag wieder zu stornieren - passierte am 20.08.2011 per Einschreiben mit Rückschein.
Darauf erhielt meine Frau einen Anruf des Küchenherstellers, bei welchem ihr gesagt wurde, dass ein Vertragsabschluss auf einer Messe nicht storniert werden kann. Daraufhin stöberte ich ein wenig im Internet und stieß auf einen Paragraf, welcher vor allem bei solchen Geschichten angewendet werden kann.
Am 22.08.2011 schrieb ich dann unten stehende E-Mail an den Küchenhersteller:
Sehr geehrter Herr...,
sie haben heute die Stornierung unseres Küchenkaufs von der Allgäuer Festwoche erhalten und auch schon mit meiner Frau darüber gesprochen. Dabei haben sie erklärt, dass eine Stornierung nicht möglich ist. Dies ist so nicht richtig. Sie finden im Anhang einen Paragrafenauszug, welcher auch in
unserem Fall voll zutrifft und wir somit ein Widerrufsrecht haben. Auch wir können von einem Überraschungsmoment sprechen - es war kurz vor
Messeschluss an diesem Tag und wir waren auf diese Geschichte nicht vorbereitet. Ihre Mitarbeiterin handelte geschickt und sie wickelte uns durch ihr Gespräch mehr oder weniger um den Finger.
Ich bitte sie deshalb, unsere Geschichte nochmals zu überdenken, und unseren Rücktritt vom Kauf zu akzeptieren zumal es sich auch um ein
Geschäft handelt, welches erst in 2 Jahren zum tragen kommt. Wer weiß, was in dieser Zeit noch alles passiert.
Der Paragraf, auf welchen ich mich bezog, war folgender - § 312 BGB.
Seit dem 22.08.2011 hörten wir dann nichts mehr von der Firma und dachten eigentlich, die Sache ist erledigt.
Am 01.12.2011 erhielten wir dann ein Schreiben von des Küchenherstellers, dass der Kaufvertrag nach wie vor besteht und ein Rücktritt laut ihres Anwalts nicht möglich ist. Auch wurden wir aufgefordert, die im Vertrag vereinbarte Anzahlung von 500 € zu leisten, was ich bis heute aber nicht gemacht habe.
Nun meine Frage: Gibt es eine Möglichkeit aus diesem Vertrag rauszukommen und wie soll ich weiter verfahren?
Gerne erwarte ich ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 02.01.2012 14:37:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Anna Göbel
Schlossplatz 4, 74564 Crailsheim, Tel: 07951 949719, Fax: 07951 949729
Vertragsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Reiserecht
Bewertungen: 21
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB steht Ihnen leider nicht zu.
Wie Sie richtig im Internet herausgefunden haben, ist hierfür unter anderem ein Überaschungseffekt Voraussetzung. Dafür sind gesetzlich allerdings bestimmte Situationen vorgegeben, in denen von einem solchen Effekt ausgegangen wird.
Sinn und Zweck dieser Regelung ist nämlich, dass der Verbraucher davor geschützt werden soll in bestimmten Lebenssituationen, in denen er nicht damit rechnet ein Vertragsangebot zu bekommen, von einem solche überrumpelt zu werden.
Diese Situationen sind der Arbeitsplatz, die Privatwohnung, Freizeitveranstaltungen und öffentlich zugängliche Verkehrsflächen.
In Ihrem Falle besuchten Sie allerdings eine Messe, auf der auch mit Verkaufsangeboten zu rechnen ist. Hier kann nicht von einem der oben benannten geschützen Bereich ausgegangen werden, so jedenfalls die Rechtsprechung.
Ferner sehe ich auch nicht, dass bisher ein sonstiges Widerrufs- oder Rückgabwicklungsrecht besteht.
Etwas anderes würde gelten, wenn der Vertragsschluss über die Küche mit einer Finanzierungsvertrag verbunden wäre. Ihre Schilderung entnehme ich hierzu aber keine Angaben. Sollte dies doch der Fall sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrage für genauere Schilderungen.
Auch die Voraussetzungen einer Anfechtung des Vertrages sind nach Ihrer Schilderung nicht gegeben. Dies wäre nur dann noch möglich wenn Sie bei Vertragsschluss getäuscht oder bedroht worden wären. Sie schildern allerdings, dass Sie sich danach einfach umentschieden haben.
Daher sind Sie leider an den geschlossenen Vertrag gebunden.
Nach Lieferung der Küche stehen Ihnen jedoch ggf. Mängelgewährleistungsrechte zu. Das heißt, dass Sie -sollte die Küche in irgendeiner Form mangelbehaftet sein- hierfür natürlich Abhilfe verlangen können und ggf. dann auch vom Vertrag zurücktreten können.
Ich bedaure Ihnen kein posiveres Ergebnis geben zu können, hoffe Ihnen aber trotzdem in der Sache weitergeholfen zu haben.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung, die eine vollumfängliche Begutachtung nicht ersetzen kann und will. So kann durch das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Mit freundlichen Grüßen
A. Göbel
(Rechtsanwältin)
Rechtsanwaltskanzlei Göbel
Bahnhofstraße 7
72379 Hechingen
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