Rücktritt vom Kaufvertrag einer Küche wegen Kündigung der Wohnung
10.06.2012 22:40
| Preis:
***,00 € |
Vertragsrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Hallo,
ich habe vor ca. 2 Monaten eine Küche bei einem großen deutschen Möbelhaus bestellt. Eine Anzahlung von 1000 Euro wurde geleistet.
Nun gibt es einen Feuchtigkeitsschaden in meiner Mietwohnung, weshalb ich die Wohnung gekündigt habe.
Im Vertrag steht, dass keine Rücktritts-oder Umtauschmöglichkeit besteht, da die Küche extra angefertigt wird. Die von mir bestellte Küche besteht aus den Standard-Modulen ohne eine extra Anpassung.
Bei meinem Anruf im Möbelhaus und nach Schilderung meiner Situation bot man mir an, die Küche kostenlos für drei Monate zu lagern, danach müsste ich sie aber abnehmen oder die Lagerkosten tragen.
Meine Frage lautet nun, welche Möglichkeiten ich habe von dem Vertrag zurückzutreten.
Vielen Dank
10.06.2012 | 22:58
Antwort
von
Rechtsanwalt Robert Weber
525 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Leider haben Sie keine Rücktrittsmöglichkeit, da die
Kündigung der Wohnung nicht von dem Möbelhaus zu verantworten ist und diesem daher nicht zur Last fallen darf. Dass die Küche nur aus Standart-Modulen besteht, ist hierbei unbeachtlich.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Nachfrage vom Fragesteller
12.06.2012 | 17:37
Besteht eine rechtliche Möglichkeit den Vermieter an den Kosten für die Küche zu beteiligen, da die Wohnung aufgrund eines Baumangels nicht mehr bewohnbar ist.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.06.2012 | 14:52
Sehr geehrte Ratsuchende,
dies ist möglich, wenn die Wohnung objektiv unbewohnbar ist und Sie objektiv gezwungen waren, zu kündigen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt