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Rücktritt vom Kaufvertrag - Ware gegen Geld


27.07.2012 19:04 |
Preis: 35,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Moritz Kerkmann




Folgende Vorgeschichte:
Fahrrad gekauft in 04/2012
2 Mal auf Gewährleistung beim Händler nachgebessert
Heute identisches Bauteil wieder defekt, Fehler ist offensichtlich auf für einen Laien (verliert Öl), Rad ist nicht funktionstüchtig.

Daher Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Nun will der Händler das Rad erst zum Hersteller schicken, und erst binnen 14 Tagen zahlen wenn der Hersteller das Geld erstattet hat, ausserdem will man mir den Wertvertlust in Rechnung stellen. Von den 3 Monaten war das Fahrrad 6 Wochen in Reparatur. Wie hoch kann der Wertverlust sein? Das Rad hat 600 Euro gekostet. Kann ich Übergabe Zug um Zug verlangen? Ich traue dem Händler leider überhaupt nicht mehr. Ich hab das Rad erstmal wieder mit genommen.

Daher folgende Fragen:
- Wie gehe ich jetzt am Besten weiter vor?
- Wie wird der Wertverlust berechnet, was kann man da ansetzen?



-- Einsatz geändert am 27.07.2012 20:27:38
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 73 weitere Antworten zum Thema:
Geld Kaufvertrag Rücktritt
27.07.2012 | 21:04

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Moritz Kerkmann
70 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

schönen guten Abend und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Bei der Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass Sie das Fahrrad als Privatperson von einem Händler gekauft haben, also ein klassischer Verbrauchsgüterkauf vorliegt.

Nach Ihrer Beschreibung liegt hier ein Mangel beim Fahrrad vor, so dass Ihnen die in § 437 BGB aufgeführten rechtlichen Möglichkeiten zustehen, mithin Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz.

Zuvor müssen Sie aber dem Händler die Möglichkeit einer Nacherfüllung geben. Dies ist hier bereits zwei Mal geschehen, der Mangel zeigt sich nun aber erneut, so dass Sie die weiteren Rechte geltend machen können.

Sie haben daher den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Gem. § 433 Abs. 1 BGB, § 434 BGB, § 437 Nr. 2 BGB, § 440 BGB, § 323 BGB können Sie hier tatsächlich, ohne eine weitere Fristsetzung zur Nacherfüllung setzen zu müssen, vom Kaufvertrag zurücktreten, da gem. § 440 S. 2 BGB eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch grundsätzlich als fehlgeschlagen gilt.

Weiter können Sie Ihr Geld Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrrades verlangen.

Der Händler allerdings „droht" nun mit der Geltendmachung eines Nutzungsersatzes.

Nach dem wegweisenden Urteil des EuGH vom 17.04.2008, Rs. C-404/06 darf ein Händler jedoch keine Nutzungsentschädigung verlangen wenn der Rücktritt wegen der Mangelhaftigkeit der Kaufsache erfolgt. Der EuGH möchte so den Verbraucher schützen, der sonst in der Geltendmachung seiner Rechte eingeschränkt oder sogar gehindert wäre – es sind ja Fälle denkbar, in denen die Höhe einer Nutzungsentschädigung den Wert der Sache nahezu aufzehren kann und es so für den Verbraucher überhaupt nicht sinnvoll wäre zurückzutreten.

Der BGH hat mit Urteil vom 26.11.2008, VIII ZR 200/05 ebenso entschieden.

Sie brauchen daher keine Nutzungsentschädigung zu zahlen!

Fordern Sie den Händler schriftlich per Einwurfeinschreiben auf, Ihnen binnen 7 Tagen den Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe des mangelhaften Fahrrades zu erstatten.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen aus Achim,

Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Moritz Kerkmann
Achim

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