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Frage geschrieben am 22.07.2010 18:29:39

Rücktritt vom Kaufangebot

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1100
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,
wir wollten einen Online Shop kaufen - waren seit April in Verhandlung, haben auch ein Angebot abgegeben, konnte es aus privaten Gründen nicht duchführen. Anfang Juni wurden wir informiert, dass eine andere Person den Zuschlag erhalten hat. Rund 4 Wochen später wurden wir kontaktiert, ob wir noch zum Angebot aus April 2010 stehen. Das haben wir bejaht, aber haben noch eingefordert: Unbedenklichkeitsbestätigung vom Finanzamt und GuV vom Steuerberater. Beides wurde bis heute nicht geliefert. Wir haben unter Mithilfe unseres Steuerberaters einen zugemailten Kaufvertrag vor 2 Wochen kompl. überarbeitet und der Verkäuferin gesandt. Die Kaufdaten sowie die Summe sollten wir entsprechend ihren Vorstellungen ändern (Kaufdatum für uns: 15.08. wg. vorherigen Urlaub- Verkäuferin wünscht zum zum 31. Juli) und Kaufsumme von 9.400 (von uns geboten) auf 9.500 erhöhen (von ihr telefonisch gefordert - zudem wollte Sie den Kaufpreis nur bis zum 31. Juli gelten lassen und danach um eine unbekannte Summe erhöhen, wenn wir nicht zum 31.07. übernehmen!). Wir ließen uns darauf ein und sandten dann letzte Woche einen Vertragsentwurf an die Verkäuferin. Darauf hat sie bis heute nicht reagiert. Nun haben wir von den Banken keine Kreditzusage bekommen (aufgrund anderer Projekte) und können den Kauf nicht durchführen. Darauf haben wir die Verkäuferin heute telefonisch informiert, dass wir den Kauf nicht duchführen können. Sie will nun auf Schadenersatz klagen. Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage und was ist mit den nicht eingereichten, erforderlichen Unterlagen vom FA und StB?


Antwort geschrieben am 22.07.2010 20:10:20
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

hier sollten Sie nicht allzuviel Bedenken haben.

Denn nach Ihrer Schilderung dürfte ein Vertrag gar nicht zustande gekommen sein:

Hier hatte Sie das Angebot unter der Bedingung angegeben, dass die Unterlagen vom FA und StB vorgelegt werden.

Und diese Bedingung ist nicht eingetreten.

Daher sollten Sie nun Ihrerseits darauf schriftlich hinweisen und das Angebot zurückziehen, da diese Bedingungen trotz mehrfacher Aufforderung nicht erfüllt worden sind.


Hier könnte man allenfalls noch die Auffoderung der genseite als neues Angebot (ohne Unterlagen) vielleicht werten. Dieses abgeänderte Angebot haben Sie aber nicht angenommen.

Auch dieses sollten Sie verbunden mit der Rücknahme nochmals deutlich machen.

Daher wird sie auch keinen Schadensersatz erfolgreich durchsetzen können.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle




Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Rücktritt vom Kaufangebot | Gesamtbewertung: 3.8/5 | Datum: 2010-07-26
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es ging um einen Grundsatz Anspruch - dieser ist ggf. auch nicht hinreichend erklärt gewesen, An der Hotline der ÖRAG gab es eine ähnliche Aussage, allerdings mit der Einschränkung, dass für die Suche eines neuen Käufers durchaus eine Entschädigungszahlung fällig sein könnte - von Fall zu Fall halt unterschiedlich - wie so oft bei Gericht/Anwälten

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