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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich benötige Hilfe mit einem KFZ Händler, ich möchte mittlerweile vom Kaufvertrag zurücktreten.
Wir haben am 15.06.2011 einen Ford Galaxy 2,0 Benziner mit 131000 km Bj.12/1996 gekauft für 2250€. Im Kaufvertrag ist unter anderem vermerkt:
Feld: Fahrzeugzustand zum Zeitpunkt der Übergabe: „Gut"
Feld: Handelt der Käufer als Unternehmer, so wird Folgendes vereinbart:
„6 Monate gewerlistun auf Getribe und Motor" (Buchstabengenau abgetippt)
Sondervereinbarungen: ZV wird noch gemacht.
Zahlungsweise:Bar erhalten.
Das Fahrzeug haben wir einige tage später erhalten da noch die Zentralverriegelung gemacht werden sollte und das Fahrzeug durch gecheckt werden sollte.
Nachdem wir das Fahrzeug erhalten haben mussten wir gleich die Bremsen reklamieren und es wurden neue Bremsscheiben eingebaut der Händler hat aber auf einer Kostenbeteiligung von 100€ bestanden.
Ca. 2 Wochen später bei der Rückfahrt aus Kroatien hatten wir einen Motorschaden, Pleulager hat die Ölwanne durchschlagen.
Der Händler hat darauf bestanden das wir den Wagen aus Slowenien her transportieren lassen, aufgrund der Gewährleistung hat ADAC dieses übernommen.
Nach mehreren Wochen, in denen wir auch Mietfahrzeuge mieten mussten, und nachdem der Händler einen anderen Motor mit Motorschaden eingebaut hatte (starkes Klopfen des Pleulagers) das wir abgelehnt haben, hat uns der Händler angefangen Ersatzfahrzeuge anzubieten da er den Galaxy nicht instandsetzen konnte / wollte. Im August nachdem er eine Razzia des Finanzamtes hatte und uns ausgesagt hat das er nicht in der Lage wäre uns den Kaufpreis zur erstatten da seine Konten gepfändet wären, hat er uns über seinen Schwager einen Sahran 2,8 Automatik 166.000 km angeboten Bj. 1996.
Die Fahrzeugpapiere des Sharan konnten wir erst am nächsten Tag bekommen da die TÜV Bescheinigung nicht aufzufinden war und der Wagen eine neue HU bekommen würde, es wurde uns bestätigt das der Zustand des Fahrzeugs gut ist. Und so ein Motor mit Sicherheit nicht wieder schnell defekt gehen würde.
Am nächsten Tag habe ich nach der Arbeit die Fahrzeugpapiere abholen wollen, diese wurden mir nicht persönlich übergeben sondern im offenen Fahrzeug hinterlegt in der Luisenstrasse 31, Pforzheim (Privatanschrift des Händlers, der Händler war mit seiner Frau im Krankenhaus wegen erwartetem Nachwuchs).
Dabei habe ich festgestellt das die HU Bescheinigung nicht neu war sondern über ein halbes Jahr alt (Januar) und Mängel beinhaltete. Ich habe sofort den Händler kontaktiert und er hat mir bestätigt das die Mängel behoben wurden.
Paar Tage später haben wir festgestellt das die Bremsen nicht korrekt funktionieren und diese reklamiert, nach zähen verhandeln haben wir uns geeinigt das ich die Bremsbeläge kaufe und der Händler die Einbaukosten übernimmt, in der vom Händler ausgesuchten Werkstatt wurde festgestellt das die Bremsscheiben auch defekt sind und nach weiteren Verhandlungen getauscht.
Am 13.10 hatten wir auch mit dem Sharan eine neue Panne, der ADAC Fachmann hat festgestellt dass das Automatik Getriebe einen schaden hat und uns abgeschleppt.
Da der Händler in der zwischen zeit seine Werkstatt und Verkaufsplatz aufgeben hat und auf seinem Mobilfunkgerät nur seine Frau zu erreichen war (Händler ist laut aussage seiner Frau, die vor kurzem wieder Mutter geworden ist im Urlaub in Libanon) wurde der Wagen zu uns abgeschleppt.
Am 18.10 haben wir per Gerichtsvollzieher dem Händler folgendes Schreiben zukommen lassen:
„
Sehr geehrter Herr ,
Wie Ihnen schon am 13.10 telefonisch mitgeteilt, hat der von Ihnen uns überlassener Wagen erneut eine Panne.
Laut ADAC gibt es Probleme mit dem Automatik Getriebe, und der Motor ölt stark, so das unser ganzer Parkplatz Öl Flecken aufweist.
Laut dem Kaufvertrag vom 15.06.2011 haben wir eine Gewährleistung.
Diese ist auch anzuwenden auf das von Ihnen bereitgestellte Ersatzfahrzeug, da Sie das Erste gelieferte Fahrzeug nicht instandsetzen konnten.
Der Wagen wurde zu uns abgeschleppt, und steht bei uns abholbereit.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin für die Abholung.
Da Sie Ihre bisherige Verkaufsfläche aufgegeben haben, konnten wir den Wagen nicht zu Ihnen abschleppen lassen.
Ich bitte Sie innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang dieses Schreiben beide Schäden zu beheben.
Sollten Sie nicht die Reparatur innerhalb der gesetzten Frist durchführen, beabsichtige ich vom Vertrag zurückzutreten und entstandene Schäden gegen Sie geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen"
Die Bestätigung dass das Schreiben in den Briefkasten zugestellt wurde habe ich vom Gerichtsvollzieher erhalten.
Der Händler hat sich nicht einmal gemeldet.
Ich möchte jetzt, am besten selbst damit nicht weitere Kosten entstehen, vom Vertrag zurücktreten, die Kosten einklagen, falls nötig einen Titel holen.
Habe ich Chancen dieses durchführen, was muss ich machen?
Antwort geschrieben am 07.11.2011 15:19:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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nach Ihrer Schilderung wurde der Rücktritt zwar angekündigt, aber wohl noch nicht erklärt. Dieses sollte nachgeholt werden.
Neben der Rücktrittserklärung sollten dann auch alle Ihnen entstandenen Kosten (An-/Abmeldung, Gerichtsvollzieherkosten, Zinsen der Kaufpreiszahlungen etc.) mit geltend gemacht werden.
Zudem muss die Fahrzeugrückgabe erklärt werden. Teilen Sie dazu nochmals mit, wo das Fahrzeug abgeholt werden kann. Denn die Zahlung kann nur Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges erfolgen.
Reagiert die Gegenseite nicht, kann und sollte Zahlungsklage Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges erhoben werden. Es muss aber dann auch dabei in einem Extraantrag festgestellt werden, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme in Annahmeverzug befindet. Sonst gibt es Schwierigkeiten mit der Zwangsvollstreckung.
Nach Ihrer Schilderung müsste die Zahlungsklage dann erfolgreich sein (vorbehaltlich der Prüfung aller Unterlagen). Sie haben mehrere Termine zur Mangelbeseitigung erfolglos gesetzt.
Ihre Überlegungen, dieses alles ohne einen Rechtsanwalt zu machen, sollten Sie allerdings überdenken. Zwar ist das möglich; manchmal kann es jedoch fatal sein, Geld sparen zu wollen. Denn wenn Sie im Klageverfahren auch nur einen Fehler machen, kann dieses dann letztlich viel mehr kosten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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