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Rücktritt vom Auflösungsvertrag möglich?


| 01.08.2012 18:14 |
Preis: 40,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marcus Bade


| in unter 2 Stunden

Meine Tochter möchte sich selbständig machen. Sie hat die Möglichkeit zum 15.08.12 einen Laden zu übernehmen.

Die jetzige Mieterin hat einen Auflösungsvertrag mit dem Vermieter zum 15.08.12 gemacht und meine Tochter gestern ihren gewerblichen Mietvertrag zum 15.08.12 zu den besagten gewerblichen Räumen unterschrieben.

Heute sind sich der vorherige Mieter und meine Tochter über die Zahlungsmodalitäten bezüglich des Inventars nicht einig geworden.

Der Vormieter gibt an, dass er den Auflösungsvertrag wieder Rückgängig machen will und somit im Laden verbleiben würde, da er das Recht auf Rücknahme des Auflösungsvertrages habe.

Wie sieht die rechtliche Situation hier aus?
Muss meine Tochter den gewerblichen Mietvertrag wieder rückgängig machen.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 24 weitere Antworten zum Thema:
möglich? Rücktritt
01.08.2012 | 19:01

Antwort

von

Rechtsanwalt Marcus Bade
195 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.

Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Vormieterin grundsätzlich an den Aufhebungsvertrag gebunden sein dürfte.

Lösen kann Sie sich von diesem Vertrag nur dann, wenn sie ihn entweder anfechten kann oder Ihr ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht.

Für Anfechtungsgründe (Irrtum oder arglistige Täuschung seitens des Vermieters gegenüber der Vormieterin) ist hier nichts ersichtlich, so dass eine Anfechtung wohl ausscheiden dürfte.

Für gesetzliche Rücktrittsgründe – dies wären im Wesentlichen Pflichtverletzungen seitens des Vermieters – ist hier nichts ersichtlich.

Ein Rücktritt aufgrund eines gesetzlichen Rücktrittsrechts dürfte daher ausscheiden.

Möglich und zulässig wäre es allerdings, dass in dem Aufhebungsvertrag zwischen Vormieterin und Vermieter ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde.

Ist dies der Fall und liegen die Bedingungen für das vereinbarte Rücktrittsrecht vor, so kann die Vormieterin von dem Vertrag zurücktreten.

Der Vermieter ist allerdings auch an den Vertrag mit Ihrer Tochter gebunden und ist vertraglich verpflichtet, ihr das Ladenlokal zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen.

Tut er dies gar nicht oder verspätet, so muss er Ihrer Tochter den ihr daraus entstehenden Schaden ersetzen.

Dabei ist es auch unerheblich, ob die Vormieterin berechtigt oder unberechtigt nicht auszieht.

Wenn Ihrer Tochter durch die nicht (rechtzeitige) Übergabe des Ladenlokals ein finanziell messbarer Schaden (z.B. weitere Maklergebühren, Lagerkosten für schon bestellte Waren, o.Ä.).

Sollte es also soweit kommen, dass Ihrer Tochter die Mietsache nicht zur Verfügung gestellt wird, sollte Sie dringen anwaltlich überprüfen lassen, in welcher Höhe Ihr Schadenersatzansprüche zustehen.

Dies kann leider hier nicht geschehen, da dazu der Austausch von Dokumenten und weitergehende Recherchen erforderlich wären.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin

Tel: 030 85075064
Fax: 030 85075065

rechtsanwalt(at)ra-bade.de
http://www.ra-bade.de

Nachfrage vom Fragesteller 01.08.2012 | 19:20

Unseres Wissens wurde ein Auflösungsvertrag gemacht, weil die Mietzeit noch nicht abgelaufen ist.
Sollte die Vormieterin normal gekündigt haben zum 15.08.12 hat sie dann das gesetzliche Rücktrittsrecht? Ich hoffe nicht, dass das eine erneute Frage ist.

Vielen Dank schon mal vorab für die kompetente Antwort.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 01.08.2012 | 19:24

Sehr geehrte Ratsuchende,

wenn die Vormieterin den Mietvertrag gekündigt hat, dann kann sie die Kündigung nicht rückgängig machen.

Eine Kündigung ist unwiderruflich und ein Rücktritt hiervon ist (egal ob aufgrund eines vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsrechts) nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Bade
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-08-01 | 19:47


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Marcus Bade
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