Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 204 weitere Antworten zum Thema Rücktritt.
Vor einer Woche schlossen wir einen Kaufvertrag bei S. über eine neue Waschmaschiene ab.
Die Lieferung war am 14.10.11 gegen 18 Uhr erfolgt.
Die Maschiene wurde ohne Umverpackung in unseren Keller gebracht und dort aufgestellt und montiert. Wir wurden nicht angesprochen, ob wir die Verpackung behalten wollen. So nehmen wir an, dass diese bereits ohne Verpackung in den Lieferwagen gebracht wurde, gesehen haben wir es leider nicht.
Am 15.10.11 stellten wir fest, das die Maschine trotz verschiedener Programmläufe, nicht schleuderte und riefen daher die Servicehotline an. Man vertröstete uns, da kein Monteur Samstag Nachmittag mehr greifbar sei und meinte die Werkstatt würde sich Anfang der Woche wegen eines Termines bei uns melden.
Heute rief die Werkstatthotline an und teilte mit, dass erst am Freitag dieser Woche jemand kommen könne.
Damit wollen und können wir uns nicht zufrieden geben und haben daher den Händler angerufen und informiert, dass wir vom Kauf zurück treten möchten.
Man teilte uns mit, dass dies nicht so einfach möglich sei, da die Maschine nicht mehr original verpackt sei. Man wolle es jedoch prüfen und sich noch heute melden. Einen Rückruf, wir haben es jetzt 19:50 Uhr haben wir jedoch nicht erhalten.
Lt. Vertrag ist die Rückgabe nur mit Originalverpackung möglich. Diese haben wir jedoch nicht.
Können wir dennoch vom Kauf Abstand nehmen oder müssen wir eine uns von Händler möglicherweise angebotene Ersatz- oder Austauschmaschine annehmen, wenn dieser darauf besteht?
Ein derartiges Angebot haben wir jedoch von seiten des Händlers noch nicht bekommen.
Können wir, da wir mit EC-Karte bezahlt haben die Buchung einfach stornieren, wenn der Händler sich auf den Rücktritt des Kaufes nicht einlassen will?
Antwort geschrieben am 17.10.2011 20:54:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
Bewertungen: 74
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Das Rücktrittsrecht wegen eines Mangels, der nicht behoben wird, kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Original-Verpackung fehlen würde.
Sie können natürlich vom Kauf auch dann zurücktreten, wenn Sie keine Verpackung mehr haben.
Davor müssen Sie dem Händler aber schriftlich eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben.
Eine Nachbesserungsfrist bis Freitag liegt jedoch noch im üblichen Rahmen, gerade bei derartigen Großgeräten, sodass erst nach Ablauf dieser Frist der Rücktritt möglich ist.
Wenn dieser jedoch bis Freitag liefern sollte, sind Sie auch verpflichtet, das Austauschgerät anzunehmen.
sie sollten jedoch noch einmal schriftlich bis Freitag zur Mangelbeseitigung auffordern, am Besten per Fax mit Empfangsbeleg.
Wenn dann die Frist fruchtlos abgelaufen ist, können Sie durch Erklärung vom Kauf zurücktreten und sich notfalls auch das Geld mittels der Stornierung der Lastschrift wiederholen.
Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.10.2011 21:06:43
Sie sagen, dass die Nacherfüllung bzw. Nachbesserung dem Händler schriftlich gegeben werden muss. Nur das ich das richtig interpretiere: Wir müssen dem Händler also schriftlich um den Austausch der defekten Ware bitten und eine Frist z.B. bis Freitag dieser Woche setzen?
Oder ist als Nachbesserung der Termin Freitag für den Monteur gemeint gewesen?
Die Mangelbeseitung erst am Freitag ist unseres Erachtens nicht zumutbar,wir brauchen schnellstens eine intakte Maschine.
Sie sagen, dass die Nacherfüllung bzw. Nachbesserung dem Händler schriftlich gegeben werden muss. Nur das ich das richtig interpretiere: Wir müssen dem Händler also schriftlich um den Austausch der defekten Ware bitten und eine Frist z.B. bis Freitag dieser Woche setzen?
Oder ist als Nachbesserung der Termin Freitag für den Monteur gemeint gewesen?
Die Mangelbeseitung erst am Freitag ist unseres Erachtens nicht zumutbar,wir brauchen schnellstens eine intakte Maschine.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.10.2011 21:40:46
Sehr geehrte Fragestellerin,
schriftlich nur deswegen, um es später beweisen zu können.
Im Grunde würde dies auch mündlich gelten, wenn die Aussage vor Zeugen getroffen worden ist. Um sicher zu gehen, wäre es aber besser, nochmals den Termin schriftlich zu fixieren.
Die Rechtsprechung hält jedoch eine solche Frist für angemessen, wenn sie dem Verkäufer nicht vor dem Kauf sagten, dass Sie die Waschmaschine dringend benötigen und einen Fixtermin vereinbart haben.
Bei weiteren Fragen können Sie mich gerne weiter kostenlos per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
schriftlich nur deswegen, um es später beweisen zu können.
Im Grunde würde dies auch mündlich gelten, wenn die Aussage vor Zeugen getroffen worden ist. Um sicher zu gehen, wäre es aber besser, nochmals den Termin schriftlich zu fixieren.
Die Rechtsprechung hält jedoch eine solche Frist für angemessen, wenn sie dem Verkäufer nicht vor dem Kauf sagten, dass Sie die Waschmaschine dringend benötigen und einen Fixtermin vereinbart haben.
Bei weiteren Fragen können Sie mich gerne weiter kostenlos per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
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