Frage geschrieben am 09.03.2010 14:38:24
Rücktretung vom Arbeitsvertrag
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 728Antwort geschrieben am 09.03.2010 16:08:34
gern beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen aufgrund des zur Kenntnis gebrachten Sachverhalts wie folgt:
In der Praxis werden nach einer Erklärung des Arbeitgebers, „er nehme die Kündigung zurück", Arbeitsverhältnisse oft fortgesetzt, ohne dass es einen Rechtsstreit über die rechtliche Möglichkeit einer solchen Erklärung gegeben hätte. In einer „Rücknahmeerklärung" ist nämlich in der Regel das Angebot des Arbeitgebers zu sehen, entweder ein neues Arbeitsverhältnis abzuschließen oder das alte als nicht gekündigt zu den alten Bedingungen fortzusetzen (BAG 19. 8. 1982 AP KSchG 1969 § 9 Nr. 9). Dieses Angebot kann der Arbeitnehmer ausdrücklich, stillschweigend oder durch schlüssiges Handeln annehmen (KR/Friedrich Rn. 55; vgl. auch Fischer "NZA 1999, 459).
Je nach Lage des Falles haben Sie Ihr altes Arbeitsverhältnis fortgesetzt oder ein neues begründet.
Die von Ihnen Mitte Februar unterzeichnete "Versetzung" wäre nach den oben genannten Grundsätzen als Fortsetzung oder Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zu bewerten. Diese Erklärung könnte im Wege der Anfechtung beseitigt werden, wenn ein Anfechtungsgrund i.S.d. §§ 119, 123 BGB vorliegen würde. Nach Ihrer Schilderung ist ein Anfechtungsgrund nicht erkennbar. Damit wäre diese Erklärung nicht durch eine Anfechtung zu beseitigen, mit der Folge, dass Ihr Arbeitsverhältnis weiter bestehen bleibt.
Somit bestünde allenfalls die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis für die Zukunft durch Kündigung aufzulösen. Ein Rücktritt vom Arbeitsvertrag ist nicht möglich. Die Anwendung der Rücktrittsvorschriften der §§ 323, 324, 326 Abs 5 BGB wird durch § 626 BGB als lex specialis ausgeschlossen (Staudinger/Preis BGB § 626 Rn 13;).
Im Falle der Kündigung durch den Arbeitnehmer wäre eine Abfindung ausgeschlossen, weil ein Abfindungsanspruch nicht entstanden ist. Nach § 1a Abs 1 KSchG hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs 2 S 1 KSchG kündigt und der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 S 1 KSchG keine Klage auf Feststellung erhebt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (Beck'scher Online-Kommentar, Hrsg: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching, Stand: 01.12.2009, § 1a KschG Rn. 4).
Im Ergebnis wird man eine Beseitigung Ihrer entsprechenden Erklärungen vom Februar mit der Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung einer Abfindung verneinen müssen.
Im Nachgang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Beratung nur einen ersten Überblick über die Rechtslage gibt und keine ausführliche anwaltliche Beratung ersetzen kann. Des Weiteren kann sich die rechtliche Beurteilung grundlegend anders darstellen, wenn relevante Tatsachen nicht oder unrichtig mitgeteilt wurden.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Heiko Joel
Rechtsanwalt
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