Rückstand Wohngeld nach Eigentumswechsel
31.03.2011 17:18
| Preis:
***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Guten Tag,
ich habe folgende Frage:
Person A kauft mit Vertrag aus Dez 2010 Eigentumswohnung von Person B.
Kaufpreisfälligkeit sowie Übergang von Nutzen und Lasten ist der 01.02.2011.
Im
Kaufvertrag bestätigt Person B, dass Rückstände auf Wohngeld nicht bestehen.
Im Rahmen der Jahresabrechnung für 2010, die im Mai 2011 im Rahmen der ET-Versammlung beschlossen werden soll, kommt heraus, dass der Verkäufer Person B in 2010 zwar Wohngeld bezahlt hat, aber über 1000 EUR zuwenig.
Der Verwalter möchte den fehlenden Betrag nun vom Erwerber Person A eintreiben.
Ist dies korrekt oder besteht nicht vielmehr der Anspruch gegen den Verkäufer, und falls dieser nicht zahlt, müsste dann nicht die Wohngemeinschaft insgesamt eintreten?
Könnten Sie auch eine entsprechende Rechtsgrundlage liefern, um ggf. der Verwaltung Paroli biten zu können?
Vielen Dank.
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Wohngeld
31.03.2011 | 21:04
Antwort
von
Rechtsanwalt Sascha Steidel
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Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage gern wie folgt:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Erwerber einer Eigentumswohnung nicht für rückständiges Wohngeld. Er hat nur solche Forderungen der Eigentümergemeinschaft zu erfüllen, die nach der Eintragung des Eigentumserwerbs im Grundbuch entstanden sind.
Etwas anderes kann sich allerdings aus der Teilungserklärung ergeben. Sie sollten diese auf eine entsprechende Regelung untersuchen.
Besteht nach der TE eine Haftung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers nicht, so müssen Sie für die Rückstände aus 2010 also nicht aufkommen. Allenfalls für Nachzahlungen aus dem Vorjahr kommt eine Haftung in Frage, wenn also die monatlichen Zahlungen nach Vorlage der Wohngeldabrechnung durch die Hausverwalung nicht ausreichten und so eine Nachzahlung entstand.
Eine Rechtsgrundlage in Form eines bestimmten Paragraphen gilt es hier nicht. Vielmehr müsste die Eigentümergemeinschaft Ihnen die Rechtsgrundlage für Ihre Haftung benennen, denn die Haftung für Ihr Wohnungseigentum beginnt grundsätzlich selbstverständlich erst mit Erwerb des Eigentums, also mit Eintragung im Grundbuch.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft zu haben und wünsche noch einen angenehmen Abend.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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