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Frage geschrieben am 03.08.2011 17:12:28

Rücksendekosten Internet

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € 32,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 873
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Fall:
Kunde bestellt Ware im Wert von 30 Euro (also unter 40 Euro).
Der Briefträger bringt uns ein unfreies Paket, wir verweigern die Annahme.
Es wurde weder ein Widerruf angezeigt noch auf die Rücksendung verwiesen.
Sind wir verpflichtet die Portokosten der Rücksendung in Vorleistung zu tragen und vom Kunden einzufordern oder hat der Kunde für eine ausreichende Frankierung zu sorgen ?

Danke für Ihre Antwort


Antwort geschrieben am 03.08.2011 17:45:23
Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Malte Mörger, LL.M.
Sachsenring 43, 50677 Köln, Tel: 0221-233240, Fax: 0221-233241
Kaufrecht, Medienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich unterstelle, dass Sie von einem Warenverkauf im Fernabsatzgeschäft sprechen. Soweit Sie in der Falldarstellung nicht wesentliche Informationen zum Inhalt des geschlossenen Vertrages vorenthalten haben ist die Frage dahingehend zu beantworten, dass Sie die Kosten der Warenrücksendung tragen müssen und der Kunde die Ware daher unfrei und ohne Ankündigung zurücksenden durfte.

1. Nach § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB muss der Unternehmer grundsätzlich die Kosten der Warenrücksendung tragen, sofern er nichts anderes mit dem Verbraucher vereinbart hat, was unter bestimmten Umständen möglich ist (sog. 40,00-Euro-Klausel), aber eine separate Vereinbarung außerhalb der Widerrufsbelehrung erfordert. Da Sie zu einer solchen Vereinbarung nichts vortragen bleibt es beim gesetzlichen Regelfall, nach dem Sie die Kosten der Warenrücksendung zu tragen haben.

2. Nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Widerruf durch schlichte Rücksendung der Ware erklärt werden. Weitergehende Ansprüche des Unternehmers bestehen nach § 357 Abs. 4 BGB nicht, so dass der Kunde die Retoure im Ergebnis weder ankündigen noch freigemacht versenden musste. Insbesondere besteht keine Verpflichtung des Verbrauchers, die Rücksendekosten zu verauslagen. Da der Widerruf durch die Warenrücksendung erklärt werden kann ist der Verbraucher auch nicht verpflichtet, im Vorfeld um die Zusendung einer Versandmarke oder Porto zu bitten.

3. Im Ergebnis kann nur von der Verweigerung der Annahme unfreier Sendung abgeraten werden, auch wenn dies aus unternehmerischer Sicht unbefriedigend ist. Ich empfehle Ihnen, eine "40,00-Euro-Klausel" für jeden Vertrag zu vereinbaren, was üblicherweise in AGB geschieht.

Ich hoffe, dass Ihre Frage damit beantwortet ist. Andernfalls nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.




Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.08.2011 17:51:49

Danke für die Antwort,

wir haben das wie folgt in den ABS definiert
§ 9. Rücksendungen
Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Rücksendungen ausreichend zu frankieren.
Unzureichend frankierte Sendungen werden von der Verkäuferin nicht angenommen.
Sofern gesetzlich vorgeschrieben, werden diese Kosten dem Käufer erstattet.

Müssen wir trotzdem immer noch in Vorleistung treten ?

Dankeschön für Ihre Mühe
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.08.2011 16:18:46

Ja, diese Klausel ist - jedenfalls soweit Rücksendungen nach oder zur Ausübung eines Widerrufsrechts betroffen sind, ohne Belang. Sie können von den gesetzlichen Vorgaben der §§ 355ff. BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen. Solange Sie nicht vereinbart haben, dass der Käufer unter den zulässigen Voraussetzungen die Rücksendekosten zu tragen hat, bleibt es bei der obigen Antwort. Die Voraussetzungen sind im Gesetz wie folgt definiert:

"Wenn ein Widerrufsrecht ... besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht."
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 03.08.2011 17:59:26

Ja, diese Klausel ist - jedenfalls soweit Rücksendungen nach oder zur Ausübung eines Widerrufsrechts betroffen sind, ohne Belang. Sie können von den gesetzlichen Vorgaben der §§ 355ff. BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen. Solange Sie nicht vereinbart haben, dass der Käufer unter den zulässigen Voraussetzungen die Rücksendekosten zu tragen hat, bleibt es bei der obigen Antwort. Die Voraussetzungen sind im Gesetz wie folgt definiert:

"Wenn ein Widerrufsrecht ... besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht."


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Rücksendekosten Internet | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-08-05
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