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Rücknahme kündigung rechtsschutzversicherung - bestht rechtsschutz wie vorher?


03.09.2008 10:07 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von




hallo zusammen,

ich hatte im laufe diesen jahres fristgerecht und ordentlich meine rechtsschutzversicherung per februar 2009 gekündigt um ab märz 2009 eine neue RSV abzuschliessen. Dies wurde auch seitens der versicherung schriftlich bestätigt. nun ist es sehr wahrscheinlich, dass der fall eintritt, dass ich sie im laufe diesen jahres und darüber hinaus in anspruch nehmen muss (arbeitsrechtliches problem, dass seinen ursprung am 01.09.2008 nahm und für das ich über februar 2009 hinaus rechtsschutz benötige).

der mitarbeiter der versicherung meinte am telefon (wobei ich nicht erwähnte, dass ich einen schadensfall erwarte), ich könnte die kündigung zurücknehmen (schriftlich, brief oder fax) und dann bestünde die alte versicherung in gleichem umfange fort als wäre die kündigung nie erfolgt.

stimmt das? oder kann mir die versicherung im schadensfall dann mit der zwischenzeitlich erfolgten kündigung und deren rücknahme einen strick daraus drehen und nicht leisten? oder kann ich auch im märz 2009 eine neue rechtsschutzversicherung abschliessen und diese tritt dann in den bestehenden fall ein (nahtloser übergang?)

vielen dank im voraus!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 510 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Rücknahme
Antwort vom
03.09.2008 | 10:15
Sehr geehrter Ratsuchender,

für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

Ob und welche Rechtsschutzversicherung für den Schadenfall eintritt, richtet sich maßgeblich nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Folgendes ist jedoch üblich:

Sofern Sie Ihre alte Rechtsschutzversicherung zum 01.02.2009 gekündigt haben, gilt diese bis zu diesem Zeitpunkt fort.

Ein Rechtsschutzfall tritt nach den üblichen allgemeinen Bedingungen immer dann ein, wenn Sie oder die Gegenseite einen Verstoß gegen Rechtspflichten begangen haben.

Sofern also danach ihr arbeitsrechtliches Problem gemäß vorstehender Bedingung am 01.09.2008 auftrat, muss dafür Ihre alte Rechtsschutzversicherung einstehen. Dieser Eintrittspflicht steht auch nicht die Kündigung zum 01.02.2009 entgegen. Die Versicherung läuft eben bis zum 01.02.2009.

Wenn Sie eine neue Versicherung abschließen, so gilt diese erst bei einem Rechtsschutzfall während des Versicherungszeitraums. Für Sachverhalte in der Vergangenheit stehen die Versicherungen meist nicht ein. Dazu kommt zumeist bei Neuabschluss eine so genannte Sperrzeit. Üblich ist dabei, dass Rechtsschutzfälle erst nach 3 Monaten nach dem Versicherungsbeginn geltend gemacht werden können. Dies regeln wiederum die allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Für einen nahtlosen Rechtsschutz ist es deshalb zumeist erforderlich, dass eine neue Versicherung unter Berücksichtigung der Sperrzeit schon während der Laufzeit der alten Versicherung abgeschlossen wird.

Ich empfehle Ihnen jedoch, einen Blick in die allgemeinen Versicherungsbedingungen zu werfen. Zudem können Sie Ihre alte Versicherung direkt auf den Schadensfall ansprechen, bzw. schriftlich die Übernahme der Rechtsberatungs- und/oder Verfolgungskosten beantragen, bevor Sie zu einem Anwalt gehen.


Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.

Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.

Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -


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