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Frage geschrieben am 23.05.2007 23:09:00

Rücknahme einer Vaterschaftsannahme

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1224
Hallo,

kurze Erklärung des Sachverhalts:

Mein Freund hat sich vor 5 Jahren von seiner Ex-Freundin getrennt (waren nicht verheiratet).

vor der Trennung war er 5 Jahre mit ihr zusammen und 1 Jahr getrennt und danach kamen sie wieder 2 Jahre zusammen.

In diesem 1 Jahr in dem sie getrennt waren (keinerlei sexueller Kontakt) entstand das Kind. Laut seiner Ex ist das Kind auch von einem anderen Mann. Auch rein rechnerisch ist mein Freund nicht der leibliche Vater, da er keinen Kontakt zu ihr hatte. Als sie wieder zusammenkamen (betrifft die letzten 2 Jahre) war seine Ex bereits im Dritten Monat schwanger.

Mein Freund stimmte einer Vaterannahme zu. Diese wurde auch rechtlich vollzogen. Obwohl er sich der Tatsache bewußt war, dass er nicht der biologische Vater ist.

Nun ist seine Ex mit einem anderen Mann schon seit 5 Jahren zusammen.

Mein Freund hat keinerlei Kontakt oder jegliche Verbindung zu dem Kind.

Mein Freund möchte diese Vaterschaftsannahme rückgängig machen, da er ja nicht der biologische Vater ist.

Meine Fragen:

1. Welche Schritte muß er gehen um diese Vaterschaftsannahme rückgängig zu machen?

2. Wieviel kostet ein Vaterschaftstest der vom Gericht annerkannt wird.

Bitte um eine schnelle Antwort.

Danke.










Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 23.5.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 23.05.2007 23:20:07
Rechtsanwalt Stefan Steininger
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Einziger Weg dürfte die Anfechtung der Vaterschaft gem. §§ 1600 ff. BGB sein. Eine „Rücknahme“ ist nicht möglich.

Allerdings sehe ich ein Problem mit den ernstlichen Zweifeln, die neu zur Kenntnis gelangt sind. Im übrigen wäre die Anfechtungsfrist von 2 Jahren zu beachten.

Eine genaue Prüfung der Erfolgsaussichten sollte durch einen Kollegen vor Ort erfolgen.

Wenn das Gericht den Antrag für begründet hält, wird es ein erbbiologisches Gutachten anordnen. Nach der momentan noch bestehenden Rechtslage ist dies das einzig verwertbare Gutachten.

Die Kosten werden je nach Test-Anordnung des Gerichts kaum unter 500 Euro allein für das Gutachten liegen.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

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