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Rücknahme der Entbindung von der Schweigepflicht


22.04.2012 09:54 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sascha Steidel


| in unter 2 Stunden

Hallo,
kurz zu unserer Situation:
Wir befinden uns im Adoptionsbewerbungsprozess. Meine Frau und ich hatten beide keine "reibungslose" Kindheit /Jugend, heban diese aber beide therapeutisch sehr gut aufgearbeitet . In unserer Lebensläufen dem Amt gegenüber waren wir sehr ehrlich über unsere Vergangenheit. Diese Ehrlichkeit führte bei der Adoptionsstelle zu einem unbestimmten Gefühl des Misstrauens, weswegen wir uns nun noch ein psychologisches Attest erstellen lassen sollen, dass wir ls Eltern geeignet sind. Hierzu wurde uns von Amtsseiten ein Psychologin zugewiesen.
Bereits in unserem ersten Termin sollten wir eine Entbindung von der Schweigefplicht unterschreiben - was wir auch getan haben. Nun haben wir aber gegenüber dieser Therapeutin so große Vorbehalte, dass wir überlegen das Amt nach einer Alternative zu fragen.
Da die erste Therapeutin bereits nach 30 Minuten meinte uns komplett durchschaut zu haben und uns im groben für "völlig gestört" hält, befürchten wir nun, dass Sie trotzdem eine Stellungnahme an das Amt schreibt, sollten wir uns um einen Ersatz bemühen.
Wir halten es also für dringend notwendig, ihre ärtzlich Schweigepflicht umgehend wieder herzustellen, so dass Ihr jegliche rechtliche handhabe fehlt einen Bericht über uns an das Amt zu geben.
Dieser Prozess muss im Idealfall am Montag abgeschlossen sein.
Was müssen wir wo einreichen / schreiben?
Geht das per Einschreiben / Rückscheiin direkt an die Psychologin?
Was ist, wenn Sie ein Schreiben rückdatiert und behauptet dieses bereits direkt nach unserem ersten Termin (vergangener Freitag) an das Amt geschickt zu haben?
Wenn sie von uns als Psychologin in diesem Prozess grundsätzlich abgelehnt wird ist sie dann überhaupt noch befugt eine Stellungnahme zu uns abzugeben?
Was haben wir noch zu beachten?

mit bestem Danke im voraus
22.04.2012 | 10:41

Antwort

von

Rechtsanwalt Sascha Steidel
352 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Wenn Sie Nachteile durch eine gutachterliche Stellungnahme der Psychologin erwarten, können Sie natürlich die Zusammenarbeit mit dieser abbrechen und die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht widerrufen.

Dieses sollte in der Tat schriftlich erfolgen. Ich empfehle Ihnen das Schreiben direkt bei der Psychologin durch Boten einwerfen zu lassen und diesen über den Inhalt des Schreibens zu informieren. Dieser mag sich auch die Zeit der Abgabe bzw. des Einwurfes auf einer Kopie des Schreibens notieren. So ist der Zugang und die Beweisbarkeit am besten gewährleistet.

Im Hinblick auf das weitere Eignungsverfahren möchte ich Ihnen aber auch empfehlen, mit der Adoptionsvermittlungsstelle zu sprechen und dieser klarzumachen, warum Sie kein Vertrauen in eine weitere Zusammenarbeit mit der betreffenden Pschologin hatten. Es wird für Sie vorteilhafter sein, wenn die Behörde den Grund des Wechsels nachvollziehen kann, so dass Ihnen daraus kein Nachteil erwächst.

Wenn Sie die Schweigepflicht der Psychologin wieder hergestellt haben, wird diese nicht mehr befugt sein, eine Stellungnahme gegenüber der Behörde abzugeben. Mit einer Rückdatierung eines solchen Stellungnahme ist nicht zu rechnen. Anderenfalls müssten Sie schon nachweisen, dass trotz Schweigepflicht eine solche abgegeben wurde. Dies wird schwerlich gelingen.

Für das weitere Eignungsverfahren wünsche ich viel Glück und Erfolg.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt.


Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Kiel

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