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Frage geschrieben am 20.04.2011 22:38:23

Rücklastschriftgebühr

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 10627
Sind Gebühren für das nicht Einlösen einer Lastschrift und/oder einer Überweisung bei Banken in Deutschland zulässig? Ich habe mir einige Urteile angeschaut und das soweit auch verstanden, das die Bank ja im eigenen Interesse handelt und dehalb der BGH sagte, das sei unzulässig. Meine Sparkasse sagte mir, das es ein EU-Urteil gebe, welches dem BGH höher gestellt sei. Gerichtsstand der Bank ist aber mein Heimatort. Meine Frage ist, gibt es so ein Urteil aus Brüssel, oder versucht meine Bank mich anzuzocken?


Antwort geschrieben am 20.04.2011 22:53:41
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .

Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Ihre Rechtsauffassung ist grundsätzlich korrekt. Der BGH hat entschieden, dass Rücklastschriftgebühren, die durch einen Lastschrifteinzug eines anderen (also nicht des Vertragspartners der betreffenden Bank) verursacht worden sind, dem Kunden nicht als pauschalierter Schadensersatz auferlegt werden können.


Diese Rechtsprechung hat der BGH auch mittlerweile nicht aufgegeben. Auch ist mir kein EuGH -Urteil bekannt, welches explizit dieses Urteil des BGH für rechtswidrig erklärt (das hätte mich auch sehr gewundert).


Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn Sie mit Ihrem Vertragspartner (z.B. in den AGB) eine Rücklastschriftgebühr vereinbart haben. Diese wäre dann aber an den Vertragspartner und nicht an die Bank zu zahlen.


Nachfolgend habe ich Ihnen einen interessanten Link zu einer Besprechung des maßgeblichen BGH-Urteils beigefügt:


http://www.rechtsindex.de/bankrecht/41-bankgebuehr-fuer-gescheiterte-abbuchung-nicht-zulaessig


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.04.2011 23:09:07

Vielen dank für die schnelle bearbeitung. Die AGBs wurden Oktober 2009 geändert. Zählt das Urteil für unzulässige gebühren auch die Ablehnung von Überweisungen mangels deckung?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.04.2011 11:16:39

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:


Dass die Bank ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend angepasst hat wird höchstwahrscheinlich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegen.


Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes darf die Bank ebenfalls keine Gebühren verlangen, wenn eine Überweisung mangels Deckung des Kontos nicht ausgeführt werden kann.

Nachfolgend habe ich Ihnen einen interessanten Link zu diesem Thema beigefügt:

http://www.bafin.de/nn_723624/SharedDocs/FAQ/DE/Verbraucher/BankenBausparkassen/Gebuehren/gebuehren__03.html



Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag und ein frohes Osterfest!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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