30.12.2010 | 20:52
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
62 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Nach dem Schweizer Krankenversicherungsgesetz (KVG) ist jeder Anwohner in der Schweiz zum Abschluss einer Basis-Krankenversicherungspolice (Grundversicherung) verpflichtet. Die Basis-Krankenversicherung wird sowohl von öffentlichen als auch von privaten Versicherungsträgern angeboten - diesbezüglich besteht freie Wahl. Leider lässt sich Ihren Ausführungen nicht genau entnehmen, ob Sie tatsächlich bei einem öffentlichen oder einem privaten Versicherungsträger versichert waren.
Soweit Sie bei einem privaten Versicherungsträger versichert waren, können Sie in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung nur dann zurückkehren, wenn Ihr Gehalt in Deutschland die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet und Sie nicht älter als 55 Jahre alt sind wobei u.a. bezüglich der Altersgrenze eine Ausnahme besteht, wenn innerhalb der letzten fünf Jahren zuvor eine gesetzlich Krankenversicherung bestand (vgl. §
6 Abs. 3a SGB V).
Handelt es sich bei Ihrer letzten (schweizer) Krankenversicherung allerdings im eine Versicherung, die von der Verordnung VO (EWG) Nr. 1408/71 erfasst wird (also eine der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gemäß dieser Verordnung gleichgestellten schweizer gesetzlichen Krankenversicherung), besteht Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Krankenkasse nach §
5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V, auch wenn Ihr Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, soweit für Sie kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht, etwa weil mit Beginn der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit Ihr dortiger Krankenversicherungsschutz erloschen ist. Zur Bestätigung der im Ausland zurückgelegten Zeiten ist dann der sogenannte Vordruck E 104 an der bisherigen Versicherungsträger im Ausland zu senden.
Wichtig wäre also mit Ihrer letzten Krankenversicherung (auch mittels des genannten Vordruckes) abklären, ob diese der genannten Verordnung unterfällt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
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Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Nachfrage vom Fragesteller
30.12.2010 | 21:49
Sehr geehrter Herr Krause,
vielen Dank für die sehr kompetente Antwort.
Mir war nicht bekannt, dass in der Schweiz zwischen öffentlichen und privaten Versicherungsträgern differenziert wird und lasse dies nun über meine Versicherung (Intras) klären, ob diese unter die genannte Verordung fällt.
Unterstellt, dass die Versicherung nicht unter die Verordnung fällt, wäre dann auch meine füher in Deutschland pflichtversicherte Ehefrau, in Deutschland privat zu versichern, solange sie nicht wieder eine Tätigkeit aufnimmt und wieder unter die Pflichtversicherungsgrenze fällt?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
31.12.2010 | 02:23
die Unterscheidung ist im schweizer Krankenversicherungssystem auch weniger relevant, es wird von allen Krankenversicherungen die gleiche Grundversicherung angeboten, einige Versicherer bieten zusätzlich auch noch Erweiterungsbausteine an. Lediglich die Träger der Versicherungen sind entweder juristische Personen des öffentlichen oder aber des privaten Rechts.
Was die Versicherung Ihrer Frau in der gesetzlichen Krankenkasse anbelangt, kommt eine solche ebenfalls nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V dann in Betracht, wenn es sich bei der letzten Krankenversicherung um eine der deutschen Krankenversicherung nach der genannten Verordnung gleichgestellten Krankenversicherung handelt. Eine freiwillige Versicherung nach § 9 Absatz 1 Nr. 5 SGB V scheidet dagegen aus, da nach Ihrer Schilderung die Aufnahme eine beruflichen Tätigkeit innerhalb von 2 Monaten nicht erfolgen soll.
Soweit die gesetzliche Versicherung aber nicht möglich ist, bestünde als Alternative noch die Möglichkeit auf Abschluss eines Basistarifes bei der privaten Krankenversicherung. Der Basistarif entspricht dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Basistarif darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Risikoausschlüsse und -zuschläge wegen Vorerkrankungen sind im Rahmen des Basistarifs unzulässig. Alter und Geschlecht der Versicherten dürfen hingegen bei der Beitragskalkulation berücksichtigt werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen, falls noch Unklarheiten bestehen, können Sie mich gerne per E-Mail kontaktieren.