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Ich bin im aussereuropaeischen Ausland beschaeftigt und musste meinen Wohnsitz ins Ausland an den Arbeitsort verlegen. Krankenversichert bin ich ueber die auslaendische Firma bis zu meinem Ausscheiden.
Wenn ich in 15 Jahren in Rente gehe und nach Deutschland zurueckkehre, wie kann ich mich dann krankenversichern?
Meine Anfrage bei meiner letzten gesetzlichen Krankenversicherung war erschuetternd. Sie sagte sie wuerden mich nach dem 55.Lebenjahr nicht mehr aufnehmen koennen. Da wuerde auch kein §193 VVG helfen.
Ist dem so?
Was kann ich tun?
Kann ich mich vorsorglich bei einer PK versichern?
M.f.G.
Antwort geschrieben am 29.01.2012 15:25:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Da Sie derzeit weder Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und offenbar auch kein Fall der Entsendung ins Ausland vorliegt, sind Sie nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Kehren Sie mit Rentenbeginn nach Deutschland zurück, ist zu prüfen, ob ab diesem Zeitpunkt wieder Versicherungspflicht eintritt.
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in § 5SGB V geregelt.
Für die Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gilt hierbei § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Demnach besteht Versicherungspflicht, wenn Sie zwischen der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied in der GKV waren.
Aufgrund Ihrer langjährigen Tätigkeit im Ausland, dürfte dieses Erfordernis – unabhängig von der Frage des Alters – bis zum Renteneintritt nicht erfüllt sein.
Versicherungspflicht in der GKV besteht jedoch nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auch für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Mindestens diese Voraussetzung dürfte bei Ihnen dann erfüllt sein.
Hierbei ist dann jedoch § 6 Abs. 3a SGB V zu berücksichtigen, wonach Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, Versicherungsfreiheit besteht, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Auf diese Vorschrift stellt Ihre letzte GKV in ihrer Auskunft offenbar ab.
Voraussetzung dieser Versicherungsfreiheit ist jedoch, dass die betreffende Person mindestens die Hälfte des Fünfjahreszeitraums versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht versicherungspflichtig war. Diese Voraussetzungen sind bei Ihnen nicht gegeben, so dass Sie m.E. nach derzeitiger Gesetzeslage versicherungspflichtig in der GKV wären.
Bitte beachten Sie jedoch, dass natürlich keine Prognose hinsichtlich der Gesetzeslage in 15 Jahren getroffen werden kann. Dementsprechend könnte eine Kontaktaufnahme zu einer PKV durchaus ratsam sein.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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