07.04.2009 | 15:47
Antwort
von
Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Susanne Schorn
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Bei Abschluss einer Lebensversicherung fallen Abschluss- und Vertragsverwaltungskosten an, welche der Versicherungsnehmer zu tragen hat. Die Höhe dieser Kosten richtet sich danach, wie lange die vereinbarte Laufzeit der Versicherung ist bzw. wie hoch die Versicherungssumme angelegt ist.
Aufgrund eines speziellen Berechnungsverfahrens dieser Abschlusskosten (sog. Zillmer-Verfahren) ergibt es sich häufig, dass in den ersten Vertragsjahren kein oder nur ein sehr geringer Rückkaufswert in der Versicherung enthalten ist. Dies liegt daran, dass beim Zillmer-Verfahren die Kosten für die gesamte Vertragsdauer auf den Anfang gelegt werden und damit der Versicherungsnehmer mit seinen Prämien diese Kosten zunächst abbezahlt.
Dieses Zillmer-Verfahren wurde bereits vom Bundesgerichtshof überprüft und grundsätzlich für wirksam erachtet. Voraussetzung soll nur sein, dass der Versicherungsnehmer die Berechnung in seinem Vertrag ausreichend erkennen kann.
Bei früheren Verträgen bis zum Jahr 2001 wurde regelmäßig eine Vertragsklausel verwendet, welche diese Berechnung nicht erkennen lässt. In einem solchen Fall mussten die Versicherungen die Berechnung anders durchführen, so dass immer mindestens 40% der eingezahlten Beträge als Rückkaufswert vorhanden sein mussten (ungezillmertes Verfahren).
Die neuen Verträge weisen aber meist Rückkaufswerttabellen auf, aus welchen sich erkennen lässt, dass in den ersten Jahren kaum Wert in der Versicherung enthalten ist. Dies dürfte nach aktueller Rechtsprechung für eine Wirksamkeit ausreichen.
Für Sie bedeutet dies konkret, dass Sie Ihren Vertrag auf einen solchen entsprechenden Hinweis (Tabelle etc.) überprüfen müssten. Sollte dieser Vorhanden sein, ist eine Berechnung des Rückkaufswerts nach dem Zillmer-Verfahren zulässig. Sofern ein solcher Hinweis nicht vorhanden ist, kann eine Neuberechnung verlangt werden.
Sollten Sie eine Überprüfung Ihrer Verträge wünschen, stehe ich Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
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Susanne Schorn
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