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Rückkaufswert Lebensversicherung


| 08.10.2008 10:02 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Susanne Schorn




Guten Tag!
Ich habe im Jahre 2003 eine Fondsgebundene Rentenversicherung bei der Aachener Münchener abgeschlossen, die eine Dynamische Beitragssteigerung beinhaltete.
Seit 2003 habe ich 2.270,70 Euro an Beiträgen gezahlt. Da ich mich von aktuellen Schulden befreien wollte, habe ich die Versicherung zum 01.Oktober 2008 gekündigt. Ich war geschockt von dem geringen Rückkaufswert von 877,58 Euro (=38,65%) der mir genannt wurde.
Mir ist zwar klar, dass der Rückkaufswert geringer ist als meine Beitragssumme ist, finde es jedoch unverschämt, einen "Verlust" von 1.393,12 Euro (über 60%) hinnehmen zu müssen.
Im Internet habe ich Informationen (BGH) gefunden die besagen, dass mir mindestens 40% meiner Beiträge zustehen.
1. Ist das korrekt?
2. Wenn ja, lohnt es sich einen Anwalt einzuschalten um mich um die Differenz von 30,70 Euro (1,35%) zu streiten oder sogar mehr zu bekommen?
3. Als Berechnung des Rückkaufswertes wurden mir folgende Punkte genannt: "finanzieren...für eingetretene Todesfälle, Verwaltungskosten, Kosten die mit dem Vertragsabschluss verbunden sind". Kann die Versicherung ohne genaue Aufschlüsselung so meine "restlichen" Beiträge in Höhe von ca. 1400 Euro einbehalten? Kann ich eine detailierte Auflistung verlangen?
4. Kann ich gegen ein solches Fehlwirtschaften vorgehen?

mfg
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Lebensversicherung Rückkaufswert
08.10.2008 | 16:17

Antwort

von

Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Susanne Schorn
73 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Die von Ihnen geschilderte Problematik, dass bei vorzeitiger Kündigung eines Rentenversicherungsvertrages nur ein Bruchteil der eingezahlten Summe als Rückkaufswert ausbezahlt wird, ergibt sich aus einer versicherungsmathematischen Berechnung der Abschluss- und Verwaltungskosten, der sog. "Zillmerung".

Die von Ihnen zitierte BGH-Rspr. besagt leider nicht, dass JEDER gekündigte Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag einen Rückkaufswert von mindestens 40% ergeben muss. Vielmehr hat der BGH ausdrücklich festgestellt, dass die Zillmerung grundsätzlich zulässig sein soll, d.h. dass entsprechend hohe Abzüge zulässig sind.
Anknüpfungspunkt der Rechtsprechung ist jedoch, dass es dem Versicherungsnehmer bekannt sein muss, dass eine solche Folge (niedriger Rückkaufswert) bei vorzeitiger Kündigung vorkommen kann. Ist dies nicht der Fall, soll der Versicherungsnehmer die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals erhalten. Dies ist in der Regel mindestens 40% der eingezahlten Prämien.

Daher müsste Ihr Vertrag und das "Kleingedruckte" dahingehend überprüft werden, ob Sie als Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss ausreichend aufgeklärt waren. Sollte dies der Fall sein, ist nach der bisherigen Rechtsprechung leider keinen sonderlich hohe Erfolgsaussicht gegeben.

Ich hoffe, ich konnte einen hilfreichen ersten Überblick geben. Sollten Sie eine Vertragsprüfung wünschen, stehe ich Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


S. Schorn
Rechtsanwältin


info@recht-kanzleischorn.de


Anwalt4me - Rechtsanwälte

Susanne Schorn
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Versicherungsrecht

Maximilianstr. 17
93047 Regensburg
Tel.: +49 941 46109920
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Regensburg

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