07.06.2012 | 17:34
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Mack
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Zunächst ist zu Ihrer Fallgestaltung zu sagen, daß es durch möglich ist, eine Pflicht des Käufers zu vereinbaren, einen Kaufgegenstand oder ein Tier an den Verkäufer zurück zu verkaufen.
Dies kann z.B. durch ein Vorkaufsrecht, oder ein Wiederkaufsrecht erreicht werden.
Allerdings unterliegen auch solche Regelungen einer rechtlichen Kontrolle. Nach Ihrer Darstellung wurde der Vertrag mit einem Züchter abgeschlossen, daher kann man wohl davon ausgehen, daß es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Züchters handelt.
Wenn nun der Züchter sich das Recht vorbehält einen Rückkauf zu weniger als 30 % des Kaufpreises auszuüben, so würde ich diese Bestimmung als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ansehen, die gemäß § 307 BGB unwirksam wäre.
Endgültig kann man dies natürlich erst nach Durchsicht des erwähnten Vertrages beurteilen, insbesondere auch im Hinblick auf die Tatsache, daß der Vertrag einen ausländischen Bezug hat und insofern die Frage des anwendbaren Rechts geklärt werden müßte.
Dennoch würde ich die Klausel nach vorläufiger Einschätzung für unwirksam halten mit der Folge, daß Sie keine Verpflichtung haben den Hund zu dem erwähnten Preis an den Züchter zurück zu verkaufen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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