10.03.2012 | 14:37
Antwort
von
Rechtsanwalt Peter Trettin
144 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
Leider sehe ich für Sie keine Möglichkeit, sich von dem
Kaufvertrag über das Sofa zu lösen.
I. Nach Ihrer Schilderung ist zwar davon auszugehen, daß das Sofa bereits bei Lieferung mangelhaft war. Ursprünglich hätten Sie deshalb an sich verlangen können, daß Ihnen der Verkäufer - sozusagen im Austausch - ein mangelfreies Sofa liefert (vgl.
§ 439 I BGB). Sie haben sich aber offenbar nicht für eine Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung, sondern in Form einer Beseitigung des Mangels entschieden, welche dann auch zweimal erfolglos versucht wurde.
Nach dem zweiten erfolglosen Versuch galt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen (
§ 440 Satz 2 BGB). Sie hätten deshalb vom Kaufvertrag an sich vom Kaufvertrag zurücktreten können.
Ihrer Schilderung entnehme ich indes, daß Sie nicht den Rücktritt erklärt, sondern den Kaufpreis gemindert haben.
Damit - also mit der Herabsetzung des Kaufpreises - ist der Mangel des Sofas "augeglichen". Ein Rücktrittsrecht besteht nicht mehr. Dies ergibt sich unmittelbar aus
§ 441 I BGB, denn dort heißt es, dass der Käufer "statt zurückzutreten" mindern darf.
Mit anderen Worten: Das Sofa mag zwar nach wie vor mangelhaft sein. Dieser Mangel berechtigt Sie aber nicht, sich vom Kaufvertrag zu lösen, weil wegen des Mangels schon der Kaufpreis herabgesetzt wurde.
II. Ein Widerrufsrecht zu Ihren Gunsten besteht m. E. ebenfalls nicht.
Zwar ist ein Widerrufsrecht sowohl bei einem Fernabsatz- als auch bei einem Verbraucherdarlehensvertrag grundsätzlich gegeben (vgl. §§
312d I,
495 I BGB). Das Widerufsrecht muß nach
§ 355 II BGB aber innerhalb einer Frist von 14 Tagen ausgeübt werden. Diese Frist beginnt regelmäßig, sobald der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
Sofern man Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat, ist die Widerrufsfrist demnach bereits verstrichen. Ein
Widerruf wäre allenfalls noch möglich, wenn Sie nicht ordnungsgemäß belehrt wurden. Dafür finden sich in Ihrer Schilderung aber keine Anhaltspunkte.
Es tut mir leid, daß ich Ihnen nichts Erfreulicheres mitteilen kann. Dennoch hoffe ich, daß meine Auskunft Ihnen weiterhilft. Bitte nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
10.03.2012 | 14:58
Ja, das Sofa war bereits bei Lieferung defekt.
Nach Aussage des Lieferanten war, aufgrund einer Produktumstellung beim Hersteller, keine Ersatzlieferung möglich.
Man hat deshalb, bei Akzeptanz einer Reparatur, eine Preisminderung angeboten. Da diese jedoch fehlgeschlagen ist, möchte ich nun vom Kauf zurück treten und sowohl Kaufpreis, als auch Minderungsbetrag zurück zahlen.
Der Mangel ist aus meiner Sicht als erheblich einzustufen, da es sich um eine 10-stufige Lehnenverstellung, die bis zur Möglichkeit, sie als Schlafcouch nutzen zu können, handelt und im Moment leider nicht nutzbar ist. Dieser Mangel tritt bei allen drei Lehnen auf.
Ist aus dieser Sicht dennoch kein Rücktritt möglich?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.03.2012 | 15:38
Sehr geehrter Fragesteller,
man wird genau unterscheiden müssen:
Ein Rücktrittsrecht besteht nicht mehr, wenn der Kaufpreis reduziert wurde, weil und nachdem eine Beseitigung des Mangels fehlgeschlagen war.
So liegt es nach Ihrer Schilderung aber wohl nicht. Vielmehr wurde Ihnen, wenn ich Sie richtig verstehe, ein Preisnachlaß dafür gewährt, daß Sie sich überhaupt auf eine Nachbesserung einlassen. Indes ist die - vom Händler "erkaufte" - Nachbesserung fehlgeschlagen (§ 440 Satz 2 BGB), so daß Ihnen im Grundsatz ein Rücktrittsrecht zusteht.
Sie sollten daher gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
Ich befürchte allerdings, daß der Händler eine Rückabwicklung des Kaufvertrags verweigern und argumentieren wird, die Kaufpreisminderung sei an die Stelle eine Rücktritts getreten.
Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß Sie dem Händler im Falle eines Rücktritts Nutzungsersatz schulden (vgl. § 346 II Nr. 1 BGB).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt