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Rückgaberecht beim Pferdekauf


10.03.2012 21:25 |
Preis: ***,00 € |

Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marcus Bade


| in unter 1 Stunde

Hallo,
haben am Di. 6.3.12 ein Pferd ohne AKU gekauft.Rasse, Geschlecht, Name & Preis stehen im Vertrag.Uns wurde mündlich vom Verkäufer, unter Zeugen, gesagt das der entzündete Hautzustand auf eine Silageallergie zurückzuführen sei,aus diesem Grund fand(mündliche Aussage) im November ein Stallwechsel statt.In diesem Stall wird keine Silage gefüttert.Am Freitag 09.3. war unser Tierarzt da und dabei kam herraus das dass Tier seit Wochen unter einer hochgradigen Neurodermitis leidet welches alles auf ein Ekzem deutet.Dies wurde uns beim Verkauf wissentlich verschwiegen.
1)Haben wir in diesem Fall ein Rückgaberecht?
2)Haben wir die Möglicheit über einen Rechtsanwaltsbrief eine Preisminderung vom ehemaligen Besitzer einzufordern?
Mit dem ehemaligen Besitzer haben wir gesprochen, dieser möchte das Pferd aber nicht mehr zurücknehmen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 34 weitere Antworten zum Thema:
Pferdekauf Rückgaberecht
10.03.2012 | 21:53

Antwort

von

Rechtsanwalt Marcus Bade
195 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.

Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Grundsätzlich steht einem Käufer bei einem Mangel der Kaufsache (und ein solcher dürfte hier wohl vorliegen) die Rechte aus § 437 BGB zu.

Die eigentlich vorrangige Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB scheidet hier aus, da aufgrund der Natur der Kaufsache weder eine „Reparatur" noch eine „Neulieferung" einer gleichen Sache möglich ist.

Sie können daher nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 BGB vom Vertrag zurücktreten. Das heißt, Sie haben einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Verkäufer das Pferd zurücknimmt und Ihnen den Kaufpreis erstattet.

Alternativ können Sie auch nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB den Kaufpreis mindern. Der Kaufpreis ist dabei auf den Wert zu mindern, den das Pferd zum Zeitpunkt des Kaufes tatsächlich hatte.

Den überschüssigen Betrag können Sie zurückverlangen.

Wie hoch der Wert des Pferdes tatsächlich war, kann grundsätzlich geschätzt, müsste aber im Streitfall durch ein Gutachten geklärt werden.

Sie können daher tatsächlich per Anwaltsschreiben eine Minderung des Kaufpreises vom Verkäufer einfordern.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin

Tel: 030 85075064
Fax: 030 85075065

rechtsanwalt(at)ra-bade.de
http://www.ra-bade.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Marcus Bade
Berlin

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