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Rückgaberecht bei verderblicher Ware


31.10.2006 20:08 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Böhler


| in unter 1 Stunde

Hallo !

In einem Internetshop muss der Kunde darüber belehrt werden, dass er ein Rückgaberecht hat. Wie sieht das bei Pflanzen aus? Ich meine mal irgendwo gelesen zu haben, dass diese nicht davon betroffen sind. Wie immer es um verderbliche Ware bestellt ist, ich würde gerne wissen wo darüber etwas steht. Danke für die Mühe.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Rückgaberecht
31.10.2006 | 20:31

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Böhler
345 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Die Norm, auf die Sie anspielen ist § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB. Ob die von Ihnen angebotenen Pflanzen hierunter fallen, ist aber sog. Tatfrage und kann mangels Detailkenntnis nicht beurteilt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Anhang: Gesetzestext

BGB § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
1. bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden oder
6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.
(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach den §§ 355 oder 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
(6) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.


Nachfrage vom Fragesteller 01.11.2006 | 08:03

Sehr geehrter Herr Böhler,

Vielen Dank für Ihre Antwort. Es geht um Pflanzen, die im Topf herangezogen sind und grundsätzlich mehrjährig sind. Im Gegensatz zu z.B. Technikartikeln können (!) diese Artikel bei falscher Behandlung binnen kürzester Frist verderben. Um Ihrer eigentlichen Bestimmung nachzukommen müssen diese Pflanzen in den Garten oder ein entsprechend größeres Gefäß gepflanzt werden.

Andere Anbieter ähnlicher Artikel berufen sich auf § 13 BGB und mir als Rechtslaie ist nicht klar warum (habe unter dejure.org den Text nachgeschlagen)

Wenn ich grundsätzlich die Möglichkeit biete Artikel zurückzugeben, mich aber darauf berufen würde, dass ich bei obigen Aritkeln nicht dazu verpflichtet bin, hoffe ich, dass ich für diesen Service nicht belangt werden kann ...?!?!

Danke nochmals für die Mühe !

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 01.11.2006 | 19:26

Sehr geehrter Fragesteller,

§ 13 BGB taugt nicht als Ausschlussgrund.

Wie ich die Situation nach diesem ersten Lesen beurteile, sind Sie grundsätzlich zur Rücknahme verpflichtet. Allerdings können Sie ggf. einwenden, dass falsche Pflege der Pflanze zu deren Verderb geführt hat. Dies müsste auch beim Verbrauchsgüterkauf Berücksichtigung finden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Böhler
Konstanz

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