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Rückgabe von Verträgen wegen Falschberatung


24.05.2010 12:19 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

wir (meine Frau & ich) haben im Jahr 2004 insgesamt 4 englische Lebensversicherungen (Clerical Medical) abgeschlossen:

Frau:
- 50 €/Mon., 12 Jahre Beitragszahldauer, 35 Jahre Vertragslaufzeit (geplant für Anschaffung PKW)

ich:
- 50 €/Mon., 15 Jahre Beitragszahldauer, 35 Jahre Vertragslaufzeit (geplant für Anschaffung PKW)
- 50 €/Mon., 25 Jahre Beitragszahldauer, 35 Jahre Vertragslaufzeit (geplant für Anschaffung PKW)
- 100 €/Mon., 35 Jahre Beitragszahldauer, 70 Jahre Vertragslaufzeit (geplant für Rente)

Wir haben mit diesen Verträgen 2 Probleme:

1.)wurden wir nicht auf eventuelle Risiken hingewiesen. Auch dass die Verträge auf Fonds basieren, wurde uns erst im letzten Jahr nach einem Telefonat mit dem Finanzberater bewusst. Es wurde (nachweislich) mit „bis zu 12,9% p.a." geworben. Die Verträge haben aktuell einen Wert zwischen 50% und 70% der eingezahlten Beiträge (je nach Vertrag), von den beworbenen „bis zu 12,9% p.a." sind wir also weit davon entfernt.

2.)Wir haben dem Finanzberater damals gesagt, dass wir die 3 Verträge mit 50 €/Mon. für die Anschaffung eines PKW´s benötigen, und haben ihm auch gesagt, bis wann wir das Geld benötigen. Nämlich in 12, 15 und 25 Jahren (vom Vertragsabschluss aus gesehen).
Er hat dann darauf gedrängt, die Vertragslaufzeit auf 35 Jahre zu setzen, mit der Begründung dass das eine variable Abrufphase sei. Das Geld müsse man mindestens 5 Jahre vor der gewünschten Auszahlung anmelden.
Diese Anmeldung der Auszahlung wollten wir Ende letztes Jahr direkt bei der Versicherung für den Ersten Vertrag (den mit 12 Jahren) vornehmen. Der Schock war dann als die Dame der Versicherung gmeint hat, dass das Geld ausschliesslich zum Ende der Vertragslaufzeit ausbezahlt wird.

Als ich den Finanzberater darauf ansprach, hat er gemeint, er wusste das nicht, dass es Ihm an der Schulung eben so mitgeteilt worden sei, und dass wir die Verträge ja kündigen könnten (was wir aufgrund der enormen Einschnitte auf keinen Fall machen werden).

Auf die Bitte direkt bei der Gesellschaft, die Vertragslaufzeit auf die Beitragszahldauer abzuändern haben wir einen negativen Bescheid bekommen, da dies bei diesen Verträgen nicht möglich sei.

Jetzt stehen wir vor dem Problem, dass wir bei dem Finanzberater Verträge abgeschlossen haben, von denen wir uns nach Ablauf der 12, 25 und 35 Jahre Geld für die Anschaffung eines PKW´s erhofft haben, diese aber erst nach Ablauf der Vertragslaufzeit ausbezahlt werden – also nach 35 bzw. 70 Jahren Vertragslaufzeit.


In Anbetracht der Tatsache, dass wir nicht annähernd über die Risiken aufgeklärt worden sind, und dass der Finanzberater uns Verträge verkauft hat, ohne selbst die Rahmenbedingungen zu kennen, würde mich interessieren, in wie weit der Finanzberater zur Haftung hinzugezogen werden kann?

Müssen wir akzeptieren, dass der Finanzberater die Vertragslaufzeit auf 35 Jahre gesetzt hat, und wir jetzt die Nachteile dadurch haben?

Gibt es eine Möglichkeit auf Stornierung/Annullierung/Rückgabe der Verträge?



Hinweis:
Der Finanzberater war im Jahr 2004 von einer Finanzberatung angestellt, welche aktuell nicht mehr existiert. Er ist immer noch als Finanzberater tätig, jetzt in Selbstständiger Form, und ist aktuell noch unser Betreuer.
Antwort vom
24.05.2010 | 16:44
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage anhand Ihrer Angaben und Schilderung wie folgt:

Bedauerlicher Weise werden sich Ihre Erfolgsaussichten ohne eingehende Prüfung Ihrer Versicherungs- und Vertragsunterlagen nicht seriös beurteilen lassen. Grundsätzlich sehe ich jedoch bei der von Ihnen geschilderten Sachlage nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, den Vermittler hier in Haftung nehmen zu können.

1. Hinsichtlich der von Ihnen geschilderten Punkte (Höhe der Verzinsung, fondsgebundene Lebensversicherung, Vertragsdauer bzw. Auszahlungszeitpunkt) wäre zunächst zu klären, in welcher Form hier ggf. "Zusicherungen" Ihres Vertragspartners vorlagen bzw. welche konkrete Vereinbarung mit welchen Aufklärungen bzw. Hinweisen Sie unterzeichnet haben. Grundsätzlich sind sicherlich sämtliche Punkte angesichts Ihrer geschilderten Motivation durchaus geeignet, eine Vertragsabsicht entfallen zu lassen, wären Ihnen die nun zutage getretenen tatsächlichen Umstände vor Vertragsabschluss bekannt gewesen. Es ist jedoch eine ggf. tatsächliche Frage, worauf genau beispielsweise in den Antragsunterlagen ggf. hingewiesen wurde.

Wenn Sie beispielsweise wie geschildert fondgebundene Lebensversicherungsverträge unterzeichnet haben, hätten Sie sicher auf die Besonderheiten hingewiesen werden müssen, insbesondere auf die - wenn auch theoretische - Möglichkeit des Gesamtverlustes Ihres eingezahlten Kapitals. Denn fondsgebundene Lebensversicherungen kennen bekanntlich keine Erlebensfallgarantien, sondern nur die Zusage bzgl. des Todesfalls. Im Erlebensfall werden die Tageskurse der Fondsanteile ermittelt und diese Summe wird an den Versicherungsnehmer bzw. den Versicherten ausgezahlt. Die Auszahlungssumme kann bei schlecht stehenden Aktien- und Rentenmärkten deutlich unter den eingezahlten Beiträgen liegen und kann ggf. bei z. B. kurz nach einem Börsencrash nur noch einen Bruchteil der eingezahlten Beiträge ausmachen. Wie erwähnt kann theoretisch der Auszahlungsbetrag auch gegen null gehen. Hier wäre also zunächst eine umfassende Überprüfung Ihrer Vertragsunterlagen unumgänglich, was jedoch im Rahmen dieser Erstberatung nicht möglich ist.

Relevant wäre insbesondere eine eingehende Klärung, inwieweit es sich bei der Ankündigung einer Rendigte "von bis zu 12,9 %" (wohl: Zinsen) ggf. um eine Zusicherung gehandelt haben könnte. Rein dem Wortlaut nach aber bedeutet "bis zu 12,9 %" Zinsen nur, dass diese zw. 0 % und 12,9 % liegen können.

Gleiches gilt auch für die Vertragslaufzeit bzw. die Vereinbarung eines Auszahlungszeitpunktes: wurde dieser vertraglich fixiert? Ist er evtl. aus den Vertragsunterlagen ersichtlich und Sie haben ihn somit durch Ihre Unterschrift bestätigt? Oder wurde er möglicherweise nur mündlich zugesichert?

2. a) Zu klären wäre insbesondere aber vorab auch, ob es sich vorliegend bei Ihrem Berater um einen sog. Versicherungsvermittler oder um einen Versicherungsmakler gehandelt hat. Vermittler sind im Normalfall Handelsvertreter nach dem Handelsgesetzbuch, typischerweise für nur eine Versicherungsgesellschaft tätig und vermitteln das Versicherungsgeschäft dieser einen Gesellschaft an die Kunden. Er nimmt grundsätzlich die Interessen der Versicherungsgesellschaft wahr.

Demgegenüber ist der Versicherungsmakler gleichfalls Vermittler von Versicherungsschutz, er hat jedoch einen separaten Vertrag - sog. Maklervertrag - mit dem Kunden und im Gegensatz zum Versicherungsvermittler keine feste Bindung an nur ein Versicherungsunternehmen. Er ist dem Kunden gegenüber verpflichtet und nicht dem Versicherer gegenüber.

b) Vorliegend schildern Sie, dass der Vermittler bei einer Finanzberatung angestellt war, was vermutlich für eine Maklerfirma sprechen dürfte (die also nicht nur Produkte einer Versicherungsgesellschaft vertrieben hat). Vermutlich haben Sie auch den insoweit bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Finanzberatungsfirma geschlossen, und nicht mit dem Vermittler persönlich. Dann jedoch ergibt sich das erste gravierende Problem: je nach Rechtspersönlichkeit der Finanzberatungsfirma (z. B. GmbH) und der Tatsache, dass diese gar nicht mehr existent ist, wäre auch Ihr Vertragspartner nicht mehr existent, den Sie ggf. wegen einer Falschberatung in Anspruch nehmen wollen. Auch an dieser Stelle bliebe also für die Klärung der weiteren Vorgehensweise nicht aus, Ihre Vertragsunterlagen zu sichten, um vorab zu klären, welche Form der Versicherungsvermittlung (oder Maklervertrag?) vorlag und ob insoweit ggf. Ihr Vertragspartner gar nicht mehr existent ist. Dann hätte sich eine weitere Vorgehensweise schon erledigt - eine nicht mehr existente Rechtspersönlichkeit können Sie nicht mehr in Anspruch nehmen.

c) Selbst wenn - aus welchen Gründen auch immer - ein Durchgriff auf die Finanzberatungsfirma noch möglich sein sollte (weil es sich beispielsweise um eine sog. Einzelfirma gehandelt hat, also betrieben von einer natürlichen Person, die auch nach Aufgabe der Tätigkeit weiter persönlich haften könnte), könnten sich für Sie massive Beweisprobleme auftun: da der Berater nach Ihrer Schilderung angestellt war, könnte Ihr Vertrag nur mit der Finanzberatungsfirma zustande gekommen sein. Dann aber könnte der Berater bei einer möglichen rechtlichen Auseinandersetzung als Zeuge für die Finanzberatungsfirma aussagen. Zwar hätten Sie und Ihre Frau sich jeweils gegenseitig als Zeugen zur Verfügung, wenn allerdings der Berater zugunsten seines ehemaligen Arbeitgebers aussagen würde, entstünde grundsätzlich ein "Patt", der zu Ihren Lasten ginge, da Sie im Zweifelsfalle nachweispflichtig für eine evtl. Falschberatung wären.

Wenn allerdings seinerzeit bereits der Berater in persona Ihr Vertragspartner wurde, wäre auch er primär Ihr Ansprechpartner bei der jetzigen Konstellation. Auch das wäre jedoch zunächst wie erläutert zu klären.

3. Sollten Sie also tatsächlich

a) einen noch existenten Beratungs- bzw. Vermittlungs-Vertragspartner haben und

b) zudem unter Berücksichtigung der geschilderten Beweisproblematik (insbesondere wegen eine möglichen "Gegen-Zeugen" in Form des Beraters, falls Ihr Vertragspartner die Beratungsfirma war) die unterlassene bzw. fehlerhafte Beratung nachweisen können,

käme zumindest eine Anfechtung der Verträge (mit der Wirkung, dass diese als von Anfang an nicht existent angesehen werden, Sie also Ihre Einzahlungen zurück erhalten würden) bzw. ggf. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Berater in Betracht. Wie bereits mehrfach angedeutet, lassen sich insoweit die Erfolgsaussichten nur nach eingehender Sichtung Ihrer Unterlagen und der Klärung der noch offenen Fragen beurteilen. Ich empfehle daher dringend, eine im Versicherungsrecht versierten Kollegen in Ihrer Nähe aufzusuchen, und diesen die noch offenen Punkte überprüfen zu lassen. Der Kollege kann Ihnen dann eine detailliertere Einschätzung möglicher Risiken geben und insbesondere auch ein Kostenrisiko abschätzen. Bitte haben Sie Verständnis, dass mangels Vorliegen wesentlicher Fakten eine weitergehende Auskunft in diesem Stadium leider nicht möglich ist.









Nachfrage vom Fragesteller 25.05.2010 | 21:48

Sehr geehrter Herr Rabauer,

herzlichen Dank für Ihre Auskunft.
Als wir die Verträge abgeschlossen haben, wurden wir auf die Vertragsart "englische Lebensversicherung" hingewiesen. Die von Ihnen erwähnte "theoretische - Möglichkeit des Gesamtverlustes des eingezahlten Kapitals" schockt mich jetzt etwas. Davon war nie die Rede.
Ganz im Gegenteil, wir haben hier Berechnungen (nachweislich) vorliegen, die uns unsere Beiträge einmal mit 12,7% und einmal mit 5,0% berechnen. Demnach sollten wir beim großen Vertrag (bei 12,7% Verzinsung) über 413.000 Euro bekommen (richtig gelesen!).

Um auf Ihre Frage zu kommen, der Auszahlungszeitpunkt wurde nicht Vertraglich fixiert, im Vertrag steht lediglich die "Beitragszahldauer" und die "Vertragslaufzeit" in Jahren (welche vom Makler auf 35 Jahre gesetzt wurde).

Zu Ihrer Frage 2
a) Der Finanzberater "vermittelt" verschiedene Produkte von mehreren verschiedenen Gesellschaften. In diesem Fall ist er Versicherungsmakler.

b) Den Vertrag haben wir (über den Makler) direkt mit der Versicherungsgesellschaft (Clerical Medical) geschlossen, (lt. Makler da die Gesellschaft keine eigenen Berater vor Ort hat). Mit der Finanzberatungsfirma (bei der der Makler seinerzeit angestellt war) wurden keine Verträge geschlossen.
Die Verträge sind vom Makler im Feld "Vermittler" unterschrieben, obwohl dieser bei der Gesellschaft nicht angestellt war/ist.

b)/c)
Da in den Verträgen kein Wort über die Finanzberatungsfirma, sondern ausschließlich der Name des Maklers steht, gehe ich davon aus, dass er evtl. in eigenem Namen gehandelt/vermittelt hat? folglich auch selbst dafür haftet?

bzgl.:
> "Wenn allerdings seinerzeit bereits der Berater in persona Ihr
> Vertragspartner wurde, wäre auch er primär Ihr Ansprechpartner
> bei der jetzigen Konstellation."

eine Änderung der Vertragslaufzeit ist lt. seiner Aussage nicht möglich, das stünde nicht in seiner Macht, deswegen haben wir uns an die Gesellschaft gewendet, von welcher wir einen negativen Bescheid bekamen.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 25.05.2010 | 22:03

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne antworte ich auf Ihre Nachfrage wie folgt:

1. Selbstverständlich muss die theoretische Möglichkeit eines Gesamtverlustes nicht unbedingt eintreten - allerdings hätte umso deutlicher seinerzeit auf die bestehenden Risiken hingewiesen werden müssen. Hinsichtlich des evtl. zugesicherten Endkapitals kommt es naturgemäß darauf an, was möglicherweise im Vertrag vereinbart wurde. Insoweit ist - ich wiederhole mich - auf jeden Fall eine genaue Überprüfung der schriftlichen Vertragsunterlagen erforderlich.

2. Sofern ich die Schwierigkeiten ausführte, dass zunächst zu klären sei, mit wem Sie "den Vertrag" abgeschlossen haben (Berater oder Finanzberatungsfirma) habe ich mich möglicherweise nicht korrekt ausgedrückt: in diesem Zusammenhang ist der Beratungs- oder Geschäftsbesorgungsvertrag (mit dem Berater oder Vermittler bzw. der Finanzberatungsfirma) gemeint, nicht der eigentliche Versicherungsvertrag!

Letzeren haben Sie selbstverständlich mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen, aber für die evtl. Vorgehensweise wegen einer Falschberatung müsste zunächst eben geklärt werden, wer Ihr Vertragspartner des Beratungsvertrages (bzw. unjuristisch: des Vermittlungsvertrages) gewesen ist.

Sie teilen jetzt mit, unter "Vermittler" habe der Berater unterzeichnet bzw. es sei dort sein Name angegeben. In den ursprünglichen Angaben hatten Sie angegeben, der Berater sei bei der Finanzierungsfirma angestellt gewesen, nunmehr führen Sie allerdings aus, dass dem nicht so war. Insoweit spricht in der Tat einiges dafür, dass der Berater eigenverantwortlich gehandelt hat und daher auch er persönlich in Anspruch genommen werden könnte.

Angesichts der Komplexität und des zu erwartenden finanziellen Hintergrundes kann ich nur erneut anraten, sich vor Ort anwaltlich beraten zu lassen, damit nach Kenntnis der genauen Vertragsunterlagen die Möglichkeiten ausgelotet werden können. Für Ihr weiteres Vorhaben wünsche ich Ihnen auf jeden Fall den gewünschten Erfolg.