Frage geschrieben am 28.02.2010 21:48:51
Rückgabe Pferd
Rechtsgebiet: Tierrecht, Tierkaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1657Als Voraussetzung wurde genannt: kinderfreundlich, Reitstunden, Turnier- und Ausritt tauglich.
Ferner wurde als Grundlage eine Ankaufsuntersuchung vereinbart, die der Händler im nahegelegenen Holland durchführen ließ.
Bei Anlieferung am 25.01.2010 wurde zunächst das Geld und der Pferdepass getauscht, danach erhielten wir den tierärztlichen Befund, der als Abweichung beschrieb: minder flexie kogel.
Auf den Befund angesprochen erklärte der Händler er könne nicht genügend holländisch und es handele sich dabei wohl um eine Art Überbein, aber Nichts besonderes.
Am Folgetag – 26.01.2010 - wurde das Pferd von unserer Tierärztin geröntgt. Die Untersuchung ergab mehrere Chips, eine starke Abnutzung des Gelenks sowie eine angehende Arthrose.
Auf Grund der Art und Weise der Abwicklung haben wir auf Rückabwicklung des Vertrages und Rücknahme Pferdes bestanden. Statt dessen wurde uns ein Umtausch angeboten. Dies akzeptierten wir, um einen langwierigen Prozeß zu vermeiden und dem Händler Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen.
Als Ersatz wurde uns ein 5jähriges Pferd vorgestellt, das bei der Besichtigung und beim Probereiten auch einen ruhigen Eindruck machte. Erneut wurden die oben erwähnten Anforderungen dargestellt. Wir stimmten letztendlich dem Umtausch zu, da die Ankaufsuntersuchung inklusive Röntgenuntersuchung erst ca. 12 Monate alt war und keine wesentlichen Auffälligkeiten zeigte.
Am 03.02.1020 auf dem Hof angekommen stellte sich jedoch heraus, dass das Pferd äußerst schreckhaft ist und trotz der Eingewöhnungsphase eine Teilnahme am Reitunterricht nicht möglich ist. Unsere Tochter wurde zweimal vom Pferd abgeworfen, als sie versuchte, dieses zu reiten. Ebenso kann man es selbst bei der Anwesenheit von 2 weiteren Pferde in der Reithalle nicht spazieren führen und beim Longieren gibt es auch häufiger Probleme und da Pferd geht durch. Unsere Tochter hat inzwischen Angst und wir lassen das Pferd gegen Geld zusätzlich longieren weil es nicht geritten werden kann. Dieses neue Pferd erfüllt unseres Erachtens nicht die oben genannten Eigenschaften.
Wir haben daraufhin am 18. und 22.02.2010 auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gedrängt.
Dies wurde erneut abgelehnt und uns statt dessen ein Pferd für zusätzlich 1000 € angeboten, das laut Aussage des Händlers die TÜV-Untersuchung zwar nicht bestehen würde, aber dafür einen deutlich höheren Ausbildungsstand und Turniererfahrung habe und wesentlich ruhiger und nicht schreckhaft sei. Es sei durchgeimpft und die Zähne sind gerade gemacht und der Rücken gespritzt worden. Erklärt wurde dies mit der Entspannung desselben.
Es gibt keine weiteren Alternativen und das derzeit vorhandene Pferd könne man nicht zurück nehmen, weil kein Platz da sein und eine Gelderstattung wäre auch nicht möglich, weil nicht genug Bargeld vorhanden sei.
Wir haben wenig Vertrauen und möchten eigentlich von dem Vertrag zurücktreten.
Wir haben nun folgende Fragen :
- Müssen wir nochmals eine Nachbesserung akzeptieren oder können wir dem Händler über einen Rechtsanwalt eine schriftliche Frist zur Abholung des Pferdes setzen und direkt vom Vertrag zurücktreten?
- Besteht eine Chancen einen Prozeß unter den geschilderten Umständen zu gewinnen (in einem akzeptablen Zeitrahmen) und kann man die Kosten die bis zur Abholung des Pferdes entstehen geltend machen?
Danke
Antwort geschrieben am 28.02.2010 22:39:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 559
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Das von Ihnen erworbene Pferd ist frei von Sachmängeln zu liefern. Nach Ihrem Sachvortrag haben Sie vereinbart, dass das gekaufte Pferd kinderfreundlich, reitstunden, turnier- und ausritttauglich ist.
Aus dieser ausdrücklichen Vereinbarung ergeben sich Beschaffenheits- bzw. Verwendungsvereinbarungen. Da weder das erste noch das umgetauschte Pferde diese Voraussetzungen erfüllt, ist von einem Sachmangel auszugehen.
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist allerdings erst dann möglich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Hiervon ist auszugehen, da das umgetauschte Pferd weder reitstunden- noch ausritttauglich ist.
Als Käufer obliegt Ihnen aber die Darlegungs- und Beweislast, dass das erworbene Pferd im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft gewesen ist.
Bei einem sog. Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher kauft von einem Unternehmer eine bewegliche Sache - vgl. § 474 BGB) kommt es jedoch zu einer Beweislastumkehr.
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (vgl. § 476 BGB).
Wenn der Verkäufer allerdings bestreitet, dass ein Sachmangel vorliegt, müssen Sie aber diejenigen Umstände vortragen und beweisen, aus denen der Sachmangel abgeleitet wird.
Im Zweifel wird diese Frage hier durch einen Sachverständigen zu klären sein.
Ein Prozess ist von vornherein nicht aussichtslos. Sie werden aber sicherlich Verständnis dafür aufbringen, dass aus der Ferne eine abschließende Beurteilung der Erfolgsaussichten seriöserweise nicht möglich ist.
Nach meiner Rechtsauffassung müssen Sie eine weitere Nacherfüllung - wie vom Verkäufer angeregt - nicht akzeptieren, sondern können vom Vertrag zurücktreten.
Die von Ihnen angesprochenen Kosten könnten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geltend gemacht werden.
Ich rege insoweit an, die Angelegenheit einem Kollegen zu übertragen, der - nach Prüfung der Sach- und Rechtslage - die für Sie notwendigen Schritte einleitet.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 01.03.2010 15:12:01
Sehr geehrter Ratsuchende,
unter Bezugnahme auf die Kontaktaufnahme per E-Mail teile ich Ihnen mit, dass Sie dem Pferdehändler nachweisbar den Rücktritt vom Vertrag erklären und gleichzeitig eine Frist setzen, innerhalb derer das Pferd abzuholen ist gegen Rückzahlung des Kaufpreises.
Sollte der Händler nicht reagieren, bleibt Ihnen dann nichts weiter, als eine Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug zu erwirken.
Die Einzelheiten sollten Sie aber mit einem von Ihnen einzuschaltenden Kollegen abklären.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
Sehr geehrter Ratsuchende,
unter Bezugnahme auf die Kontaktaufnahme per E-Mail teile ich Ihnen mit, dass Sie dem Pferdehändler nachweisbar den Rücktritt vom Vertrag erklären und gleichzeitig eine Frist setzen, innerhalb derer das Pferd abzuholen ist gegen Rückzahlung des Kaufpreises.
Sollte der Händler nicht reagieren, bleibt Ihnen dann nichts weiter, als eine Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug zu erwirken.
Die Einzelheiten sollten Sie aber mit einem von Ihnen einzuschaltenden Kollegen abklären.
Mit freundlichen Grüßen
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