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Rückführung aus Pflegefamilie


28.08.2005 22:33 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger


| in unter 2 Stunden

Meine Tochter (geb. März 2001) ist seit Juni 2001 in einer Pflegefamilie untergebracht, da ich zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer epileptischen Erkrankung noch bei meinen Eltern wohnte und daher nicht in der Lage war, mich adäquat um sie zu kümmern. Die ganzen Jahre bestand ein enger regelmäßiger 14-tägiger Kontakt, wo ich meine Tochter von Freitag bis Sonntag mit mir zusammen sein konnte. Seit August 2004 habe ich eine eigene Wohnung und lebe in einer festen Partnerschaft. Mein Partner hat inzwischen auch eine enge Beziehung aufgebaut und liebt meine Tochter wie sein eigenes Kind. Durch gute medikamentöse Einstellung habe ich seit ca. einem Jahr keine Anfälle mehr. Vom 28.06. bis 12.08. war meine Tochter dauerhaft bei mir, da die Pflegefamilie im Urlaub war.
Ich und auch mein Lebensgefährte würden sie gerne ganz zu uns holen, da wir drei uns sehr wohl miteinander gefühlt haben. Auch möchte meine Tochter seit ca. einem Jahr nach den Wochenenden, bzw. Urlaub nicht mehr zurück in die Pflegefamilie.
Das Jugendamt teilte mir vor längerer Zeit mit, dass das Pflegeverhältnis nun eine Dauerpflege geworden wäre und ich meine Tochter nicht vor dem 8., bzw. 14.Lebensjahr dauerhaft bekommen könnte. Die zuständige Mitarbeiterin vom JA hält bei allen Unstimmigkeiten zu der Pflegemutter, die auch mehrere Tagespflegekinder hat.
Das Sorgerecht incl.Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt bei mir, da ich damals mit der Unterbringung in der Pflegefamilie einverstanden war.
Was würde nun passieren, wenn ich beim nächsten Besuchswochenende dem Wunsch meiner Tochter nachkomme und sie bei mir, bzw. uns behalten würde?
Müßte ich die Angst haben, dass sie mit Hilfe der Polizei von mir weggeholt würde?
Welche Möglichkeiten habe ich, so schnell wie möglich mein Kind zu bekommen.

Karen, 29 Jahre alt
28.08.2005 | 23:59

Antwort

von

Rechtsanwalt Stefan Steininger
364 Bewertungen
Guten Abend Karen,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Zunächst möchte ich Ihnen dringend raten, einen Kollegen vor Ort aufzusuchen. Bei dem von Ihnen geschilderten Problemkreis ist ein persönliches Gespräch und Abklärung weiterer Details mE zwingend erforderlich.

Vor einem wie von Ihnen geschilderten Alleingang kann ich Sie zunächst nur waren. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Ihnen nach wie vor das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, riskieren Sie hier weitere Maßnahmen gegen sich. Insbesondere wird man Ihr Verhalten dann als für das Kind schädlich auslegen und evtl. einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen.

Grundsätzlich steht Ihnen in der geschilderten Situation als personensorgeberechtigt ein Herausgabeanspruch des Kindes gegen die Pflegeltern zu (§ 1632 I BGB).

Wenn Sie diesen geltend machen, wird wahrscheinlich versucht werden, eine Anordnung nach § 1632 IV BGB zu erhalten, die Bestimmung lautet:

Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

Hierbei wird es zunächst darauf ankommen, ob tatsächlich eine „längere Zeit“ vorliegt. Dies ist Tatfrage des Einzelfalls und kann auch nach mehreren Jahren verneint werden, wenn das Kind sich nicht eingelebt hat (OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1987, 258).

Weiterhin ist die Gefährdung des Kindwohls zu prüfen. Hierbei ist die Verhältnismäßigkeit zu prüfen (Siedhoff, NJW 1994, 619). Die Herausgabe darf nur dann versagt werden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist (BVerfG NJW 1985, 423).
Zu prüfen ist hierzu ua. die Dauer, die Entfremdung, de elterliche Situation.

Die Entscheidung wird erst nach einem aktuellen kinderpsychologischen Gutachten erfolgen können (OLG Frankfurt/Main, FamRZ 1983, 297).

Nachdem das Verfahren wie Sie sehen von vielen tatsächlichen Faktoren abhängt, kann eine abschließende Bewertung hier nicht erfolgen. Sie sollten zunächst noch einmal mit dem JA sprechen, diese soll nämlich laufend prüfen, ob die Maßnahme weiterhin geeignet und notwendig ist (§ 36 II S. 2 2.HS SGB VIII). Fruchtet dies nicht, sollten Sie unbedingt einen Kollegen vor Ort aufsuchen, das dies Onlineauskunft eine persönliche Beratung nicht ersetzen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Hemmingen

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