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Rückforderung von Fortbildungskosten/Fortbildungsentgelt


| 22.09.2011 00:40 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marcus Bade


| in unter 2 Stunden

Derzeit beende ich erfolgreich eine zweijährige Fortbildung bei einer kreisfreien Stadt.
Da die theoretische Ausbildung in Bayern stattfand, entstanden Lehrgangs- und Reisekosten.
Die Kosten der Maßnahme (Lehrgangs- und Prüfungsgebühr) wurden gemäß § 6 Abs. 2 des Fortbildungsvertrages auf ca. 2.200,- € beziffert. Die tatsächlichen Kosten beliefen sich auf ca. 1046,- € und wurden von der Stadt übernommen.
Die Reisekosten während der theoretischen Ausbildung wurden gemäß § 6 Abs. 3 des Fortbildungsvertrages auf ca. 11.000,- € beziffert. Die tatsächlich entstandenen und von der Stadt übernommenen Kosten beliefen sich nur auf ca. 3.050,-€.
Die Stadt hat sich bereits im Fortbildungsvertrag zur Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Bestehen verpflichtet.
Im § 14 des Fortbildungsvertrages ist eine Rückforderung der Fortbildungskosten für folgende Fälle vorgesehen:
- Beendigung der Fortbildung vor Ablauf der festgelegten Fortbildungszeit
- Nichtannahme des der unbefristeten Übernahme
- eine von mir zu vertretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von vier Jahren
Die Rückforderung soll die Kosten der Maßnahme, die Reisekosten und 25 % vom während der Fortbildung gezahlten Bruttoentgelt enthalten.
Eine Verminderung des Rückzahlungsbetrages um 1/48 pro Monat Beschäftigung bei der Stadt ist vorgesehen.
Nun meine Frage:
Mir ist bekannt, dass eine Rückforderung von Maßnahme- bzw. Lehrgangskosten rechtlich begründet gefordert werden kann
- trifft dies auch für die Reisekosten zu?
- trifft dies auch für das Fortbildungsentgelt bzw. ein Viertel davon zu?
- Ist bei den Maßnahme- und Reisekosten der im Vertrag veranschlagte oder der tatsächlich entstandene Betrag zurückzuzahlen?
Da ich mit dem Gedanken spiele, die Behörde zu wechseln, interessiert mich, ob ich die geforderten Beträge so hinnehmen muss oder darauf Einfluss nehmen kann.
Vielen Dank im Voraus für die Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema:
Rückforderung
22.09.2011 | 01:13

Antwort

von

Rechtsanwalt Marcus Bade
196 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

1. trifft dies auch für die Reisekosten zu?

Ja. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine Vereinbarung getroffen werden, nach der auch die zum Zwecke der Fortbildung entstandenen Reisekosten zurückgezahlt werden müssen. Sie würden also auch die Reise-und Unterbringungskosten zurückzahlen müssen.

2. trifft dies auch für das Fortbildungsentgelt bzw. ein Viertel davon zu

Ja. Auch hier ist die Rechtsprechung eindeutig. Eine Vereinbarung, dass die während einer Fortbildungsmaßnahme gezahlte Vergütung zurückzuzahlen ist, ist zulässig sofern also die Fortbildung mindestens 25 % Ihrer Arbeitszeit in Anspruch nimmt, kann Ihr Arbeitgeber auch diese 25 % zurückfordern.

3. Ist bei den Maßnahme- und Reisekosten der im Vertrag veranschlagte oder der tatsächlich entstandene Betrag zurückzuzahlen?

Maßgeblich ist nicht der ursprünglich veranschlagte Betrag sondern die tatsächlich entstandenen Kosten. Die Regelungen sollen den Arbeitgeber nur so stellen, wie er stünde, wenn die Fortbildung nicht stattgefunden hätte. Würde man in Ihrem Fall die ursprünglich veranschlagten Beträge ansetzen hätte dies eine unzulässige Benachteiligung Ihrerseits zur Folge, die nicht zulässig ist.

Sie müsste also lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten erstatten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin

Tel: 030 85075064
Fax: 030 85075065

rechtsanwalt(at)ra-bade.de
http://www.ra-bade.de

Bewertung des Fragestellers 2011-09-26 | 11:32


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