Rückforderung von Ausbildungskosten
| 29.06.2012 13:04
| Preis:
150,00 € |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Wir bilden in dem Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer" aus. Es handelt sich um junge Leute über 18 Jahre, die noch keinen LKW Führerschein haben. Im Rahmen der Ausbildung wird der Führerschein von der Firma bezahlt. Die Kosten können durchaus zwischen 4.000 EUR und 5.000 EUR liegen. Können diese Kosten zurückgefordert werden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht beendet, entweder durch eigene Kündigung oder Kündigung des Arbeitgebers? Wie kann das vertraglich mit welcher Formulierung vereinbart werden? Da während der Ausbildung der Auszubildende für den Betrieb kaum Nutzen bringt ( weil er noch nicht selbst einen LKW fahren darf ), möchte man als Arbeitgeber natürlich, dass er mindestens noch 3 Jahre nach der Ausbildung als Fahrer tätig ist. Deshalb stellt sich auch die Frage, wie kann ich das absichern? Gäbe es auch die Möglichkeit, die Führerscheinkosten auch dann, wenigsten anteilig, zurückzufordern, wenn er nicht volle 3 Jahre als Ausgelernter im Betrieb weiterarbeitet?
29.06.2012 | 13:47
Antwort
von
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
425 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass es sich bei der von Ihnen durchgeführten Ausbildung um eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz handelt und nicht beispielsweise um eine Weiterbildung bereits bei Ihnen beschäftigter oder neuer Mitarbeiter handelt.
Gem § 12 BBiG sind Vereinbarungen wonach sich der Auszubildende verpflichtet nach Ende der Ausbildung im auszubildenden Unternehmen zu verbleiben grundsätzlich nichtig. Ebenso Vereinbarungen, mit denen eine Entschädigung oder Vertragsstrafe vereinbart werden soll.
Es tut mir leid Ihnen keine bessere Auskunft geben zu können.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
29.06.2012 | 15:11
Vielen Dank für Ihre Antwort. Im Grunde nach ist es mir verständlich. Aber noch eine kurze Nachfrage zum § 12 BBiG (2) Nr. 3. und 4. Verstehe ich nicht ganz. Man darf Schadensersatzansprüche nicht ausschließen oder beschränken und keine Pauschalen für Schadensersatz fordern. Verstehe ich das also richtig, ich darf Schadensersatzansprüche stellen, nur nicht mit einer Pauschale.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
29.06.2012 | 15:49
Sehr geehrter Fragesteller,
die Nichtigkeit bezüglich der Schadensersatzansprüche bezieht sich dabei immer nur auf Vereinbarungen über Schadensersatzansprüche, die mit dem Auszubildenden getroffen werden.
Andere Schadensersatzansprüche, die nicht aus einer Vereinbarung resultieren, können durchgesetzt werden. Dabei muss dann aber die Höhe des Schadens konkret nachgewiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -