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Rückforderung von Ausbildungskosten


| 29.06.2012 13:04 |
Preis: 150,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch


| in unter 2 Stunden

Wir bilden in dem Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer" aus. Es handelt sich um junge Leute über 18 Jahre, die noch keinen LKW Führerschein haben. Im Rahmen der Ausbildung wird der Führerschein von der Firma bezahlt. Die Kosten können durchaus zwischen 4.000 EUR und 5.000 EUR liegen. Können diese Kosten zurückgefordert werden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht beendet, entweder durch eigene Kündigung oder Kündigung des Arbeitgebers? Wie kann das vertraglich mit welcher Formulierung vereinbart werden? Da während der Ausbildung der Auszubildende für den Betrieb kaum Nutzen bringt ( weil er noch nicht selbst einen LKW fahren darf ), möchte man als Arbeitgeber natürlich, dass er mindestens noch 3 Jahre nach der Ausbildung als Fahrer tätig ist. Deshalb stellt sich auch die Frage, wie kann ich das absichern? Gäbe es auch die Möglichkeit, die Führerscheinkosten auch dann, wenigsten anteilig, zurückzufordern, wenn er nicht volle 3 Jahre als Ausgelernter im Betrieb weiterarbeitet?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema:
Rückforderung Ausbildungskosten
29.06.2012 | 13:47

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch
425 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

bei der Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass es sich bei der von Ihnen durchgeführten Ausbildung um eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz handelt und nicht beispielsweise um eine Weiterbildung bereits bei Ihnen beschäftigter oder neuer Mitarbeiter handelt.

Gem § 12 BBiG sind Vereinbarungen wonach sich der Auszubildende verpflichtet nach Ende der Ausbildung im auszubildenden Unternehmen zu verbleiben grundsätzlich nichtig. Ebenso Vereinbarungen, mit denen eine Entschädigung oder Vertragsstrafe vereinbart werden soll.

Es tut mir leid Ihnen keine bessere Auskunft geben zu können.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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Nachfrage vom Fragesteller 29.06.2012 | 15:11

Vielen Dank für Ihre Antwort. Im Grunde nach ist es mir verständlich. Aber noch eine kurze Nachfrage zum § 12 BBiG (2) Nr. 3. und 4. Verstehe ich nicht ganz. Man darf Schadensersatzansprüche nicht ausschließen oder beschränken und keine Pauschalen für Schadensersatz fordern. Verstehe ich das also richtig, ich darf Schadensersatzansprüche stellen, nur nicht mit einer Pauschale.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 29.06.2012 | 15:49

Sehr geehrter Fragesteller,

die Nichtigkeit bezüglich der Schadensersatzansprüche bezieht sich dabei immer nur auf Vereinbarungen über Schadensersatzansprüche, die mit dem Auszubildenden getroffen werden.

Andere Schadensersatzansprüche, die nicht aus einer Vereinbarung resultieren, können durchgesetzt werden. Dabei muss dann aber die Höhe des Schadens konkret nachgewiesen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 2012-07-06 | 15:46


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"Ich hatte eine Frage gestellt, von der ich eine umfangreiche Antwort erwartet hätte, weil ich das Thema als sehr komplex vermutete. Deshalb habe ich einen hohen Preis geboten. Aber leider, oder auch Gott sei dank, war das Thema für den Anwalt so eindeutig mit "nein, geht nicht" zu beantworten, dass er gar nicht so viel schreiben musste. Die Begründung wurde mit einem § unterlegt, der wirklich eindeutig war. Sowohl meine Frage als auch Nachfrage wurden innerhalb von 30 Minuten beantwortet. Hätte ich unseren Hausanwalt eingeschaltet, hätte ich sicherlich 10 Seiten Geschwafel geliefert bekommen mit dem 3-fachen Preis. Ich werde also dieses Portal öfter mal nutzen."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-07-06
4,8/5.0

Ich hatte eine Frage gestellt, von der ich eine umfangreiche Antwort erwartet hätte, weil ich das Thema als sehr komplex vermutete. Deshalb habe ich einen hohen Preis geboten. Aber leider, oder auch Gott sei dank, war das Thema für den Anwalt so eindeutig mit "nein, geht nicht" zu beantworten, dass er gar nicht so viel schreiben musste. Die Begründung wurde mit einem § unterlegt, der wirklich eindeutig war. Sowohl meine Frage als auch Nachfrage wurden innerhalb von 30 Minuten beantwortet. Hätte ich unseren Hausanwalt eingeschaltet, hätte ich sicherlich 10 Seiten Geschwafel geliefert bekommen mit dem 3-fachen Preis. Ich werde also dieses Portal öfter mal nutzen.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Berlin

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Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht