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Frage geschrieben am 03.08.2011 20:06:44

Rückforderung Meister BaföG durch Handwerkskammer Hamburg

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 736
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Hallo zusammen,

ich habe bei der HWK HH Meister BaföG für einen Vorbereitungslehrgang auf eine IHK Prüfung zum Wirtschaftsfachwirt beantragt und anfangs auch genehmigt bekommen. Förderungszeitraum war vom 06.03.2010 - 06.03.2011 // Prüfung Teil 1 am 15.03.2011 // mit Teilnahme an Teil 1 automatisch Zulassung für Prüfungsteil 2 erhalten.

Da ich die erste Prüfung neun Tage nach dem letzten Unterrichtstag geschrieben habe fordert die HWK nun mit Bezug auf §9 Satz 3 AFBG die Förderung zurück.

Ich habe im BaföG-Antrag alle Angaben wahrheitsgemäß angegeben und habe auch von Handelskammer HH die Zulassungsvoraussetzungen für den ersten Prüfungsteil rechtzeitig erfüllt - die HWK sagt aber, dass ich zum letzten Unterrichtstag bereits die Zulassung zum Prüfungsteil zwei hätte haben müssen. Dies wäre jedoch nur möglich gewesen, wenn ich Prüfungsteil eins bereits im November, also zur Lehrgangshälfte, geschrieben hätte.

Im BaföG-Antrag wurde jedoch lediglich nach der voraussichtlich prüfenden Stelle gefragt, nicht nach dem Prüfungsdatum - eine Mitteilung über den Prüfungszeitpunkt wurde also nicht abgefragt, wird nun aber als relevant angeführt. Zudem wird im BaföG Antrag nicht über die Konsequenzen aufgeklärt was geschieht, wenn man die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt.

Die HWK begründet die Rückforderung mit §9 Satz 3 AFBG hat mir gegenüber jedoch schriftl. geäußert, dass die Rückforderung sich eigentlich auf die Verordnung über die Prüfung zum geprüften Wirtschaftsfachwirt bezieht. Für mich nicht wirklich verständlich.

Zudem gewährt die HWK mir in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung einen Widerspruch binnen vier Wochen (bereits eingereicht), erwähnt in dieser aber nicht, dass eine Ablehnung des Widerspruches kostenpflichtig ist - auch das hat mir eine Mitarbeiterin nachträglich schriftlich mitgeteilt.

Normal ist das nicht, oder???


Antwort geschrieben am 03.08.2011 21:16:00
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrter Fragesteller,

in Bezug auf die Rückforderung gem. § 9 Absatz 3 ABFG

"Er oder sie muss bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen können."

kommt es zunächst darauf an, ob die späte Prüfung in Ihrem Verschulden liegt, oder ob Lehrbedingt keine frühere Prüfung angeboten worden ist. Sie sagten, dass hierbei lediglich die Möglichkeit bestanden hätte, die Prüfungen zur Mitte des Lehrgangs zu absolvieren.
Hierauf hätten Sie jedoch hingewiesen werden müssen, zumal der Prüfling auch davon ausgehen konnte, dass eine Prüfung am Ende des Lehrjahres auch ausreichend ist.

Die Voschrift selbst ist jedoch auch nur eine sogenannte "Regelvorschrift" ("Dies wird in der Regel angenommen, wenn"), sodass die Rechtsfolge (die Rückzahlung) nicht automatisch eintritt, sondern im Ermessen der Behörde steht, ob Sie das Geld zurückfordert und Sie daher so behandelt, als ob Sie nicht willig und bereit gewesen sind, das Prüfungsprogramm zu beenden.

Dieses Ermessen kann gerichtlich überprüft werden und hierbei dürften gute Chancen bestehen, dass ein Gericht dies doch anders sieht, zumal die Frist lediglich um neun Tage überschritten worden ist und Ihnen nicht die Unwilligkeit nachgzuweisen ist, zumal Sie auch alle anderen Prüfungsleistungen stets erfüllten.

Wie Sie bereits erwähnt haben, haben Sie richtigerweise schon Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt.

Gleichzeitig sollte noch Akteneinsicht beantragt werden, um eine komplette Einsicht in die Behördenakte zu erlangen und eine fundierte Widerspruchsbegründung zu fertigen.

Wenn Sie dafür Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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