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Frage geschrieben am 06.09.2009 20:14:32

Rückforderung Maklercourtage bei Mietverhältnis von nur 2 Monaten?

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2116
Hallo,
wir haben eine Wohnung gemietet und zwei Monatsmieten Courtage an einen Makler gezahlt.

Die Wohnung hat diverse Mängel aufgewiesen, die wir bei dem Besichtigungstermin nicht entdeckt hatten (Schimmel, Geruchsbelästigung, lediglich Teilrenovierung anstelle der vereinbarten vollständigen Renovierung und vieles anderes). Der Makler hatte "eine hochwertige Einbauküche beschrieben - bei Einzug fehlte der Kühlschrank, der Spüler und die Dunstabzugshaube waren ohne Funktion usw. Obwohl man die Mängel sicherlich hätte beseitigen lassen können, haben wir uns entschieden die Wohnung ausserordentlich zu kündigen (wir fanden es einfach zu eklig dort). Das Mietverhältnis hat vor diesem Hintergrund lediglich zwei Monate bestanden. Der Verwalter hat dieser Vorgehensweise (zähneknirschend) zugestimmt.
Für uns ist das ganze Thema mit viel Aufwand verbunden gewesen (finanziell und sonstig). Wir wuerden gern die Courtage zurückfordern. Wie beurteilen Sie die Chancen auf Erfolg in diesem Fall?

Danke, Krabbenfänger1


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 6.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Wenn der Makler Ihnen die Wohnung nachgewiesen hat und Sie mit dem Makler einen (auch mündlich) Vertrag geschlossen haben, d. h. wenn die Tätigkeit des Maklers für den Abschluß des Mietvertrags ursächlich geworden ist, ist der Anspruch auf die Maklerprovision entstanden.


2.

Zurückverlangen können Sie die Provision unter Umständen, wenn der Makler unzutreffende Angaben über das Mietobjekt gemacht hat und Sie aufgrund dieser unzutreffenden Angaben den Mietvertrag geschlossen haben.


3.

Ob die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch der Maklerprovision hier vorliegen, ist jedoch fraglich.

Wenn Sie Mängel wie z. B. Schimmel bei der Wohnungsbesichtigung nicht entdeckt haben, ist zu klären, weshalb der Schimmel unbemerkt geblieben ist. Denkbar ist, daß Sie nicht sorgfältig genug geschaut haben oder aber daß die mit Schimmel befallenen Stellen bei der Besichtigung z. B. durch Möbel verdeckt gewesen sind.

Zur Geruchsbelästigung kann nichts gesagt werden, da aus der Sachverhaltsschilderung nicht hervorgeht, welcher Art die Geruchsbelästigung war.

Bezüglich der Teilrenovierung hätte im Nachhinein ggf. eine vollständige Renovierung verlangt werden können, sofern die Renovierung nachweislich zugesichert worden ist.

Auch bezüglich der Küche kann anhand der Sachverhaltsschilderung leider nicht gesagt werden, ob die Geräte bei der Besichtigung vorhanden waren und was der Makler genau zugesichert hat.


4.

Vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhalts ist eine seriöse Beantwortung der Frage leider nicht möglich. Aus den geschilderten Punkten werden Sie wohl eher keinen Anspruch auf Provisionsrückzahlung haben.

Allerdings müßten die Einzelheiten einer genauen Prüfung unterzogen werden. Selbstverständlich bin ich dazu gern bereit. Sie können mit mir per E-Mail mail@ra-raab.de Kontakt aufnehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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